18-04-2012, 08:16
(18-04-2012, 02:18)sorglos schrieb: Zwischenzeitlich wurde Strafanzeige gestellt:§ 240 StGB könnte man prüfen (allerdings fehlt der Nötigungsvorsatz, insbesondere die Verwerflichkeit)
und zwar wegen
- Nötigung zu einer Handlung unter Androhung eines empfindlichen Übels
Zitat:- Aufforderung zu einer Straftat, nämlich einer Unterhaltspflichtverletzung§ 111 StGB - wo ist der öffentliche Aufruf?
- Aufforderung zu einer Straftat, nämlich der Fürsorgepflichtverletzung der Kinder mit der Folge einer Kindeswohlgefährdung
Zitat:ist das ein Straftatbestand?
- Gefährdung der Kreditfähigkeit des Vaters wegen dem Kostenrisiko der Klage und der möglichen Vollstreckung von Anwalts- und Gerichtskosten, die die berufliche Tätigkeit des Vaters gefährden können
Die Richtung stimmt jedenfalls!
Ich hatte auch mal einen Teamleiter eines JobCenters wegen Nötigung angezeigt und die Sache bis zum GenStA hochgetrieben, der sich sehr viel Mühe gemacht, letztlich aber -wohl zu recht- ein Ermittlungsverfahren abgelehnt hatte.
Die 'Brüder' bei den JobCentern brauchen das.
Und weil man aus nachvollziehbarer Angst viel zu behutsam mit ihnen umgeht, denken sie, dass sie unantastbar wären.
Wer sich nicht wehrt, kommt -wie im Familienrecht- unter die Räder.
Zitat:Na geht doch.was fehlt, ist oftmals nur ein bischen 'Druck', wozu ich immer wieder ausdrücklich anrege und -wo es mir möglich ist- auch helfe.