26-01-2012, 17:38
(26-01-2012, 17:17)sorglos schrieb:Vielleicht hatte ich hatte mich mißverständlich ausgedrück:(26-01-2012, 16:13)Ibykus schrieb: Das ist paradox und ich würde das als Leistungserbringer auch anfechten.Moment mal, hier machst du dir ja die Sichtweise des Jobcenters zueigen, das auch meint, der Vater würde "den Unterhalt zu Lasten des Grundsicherungsträgers leisten".
Es läuft darauf hinaus, dass der Staat für Leistungsempfänger grds. den Unterhalt übernehmen muss.
Der Beschluss birgt ein Paradoxum.
Einerseits wird festgestellt,
Zitat:Diese Unterhaltszahlungen sind, solange der Titel besteht und die Unterhaltszahlungen tatsächlich erfolgen gemäß §11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGBII zwingend von den anrechenbaren Einkünften abzusetzen.andererseits wird darauf hingewiesen:
- Unbeachtlich ist, ob der Titel rechtmäßig ist und abgeändert werden kann. Auf ein Verschulden bei der Ausstellung der Titel kommt es nicht an.
Zitat:Unwirtschaftliches Verhalten ist nach Maßgabe der Regelungen der §§ 31 ff SGBII zu sanktionieren, jedoch nicht rückwirkend.das schließt sich gegenseitig aus!
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das Gericht das von ihm erwähnte "unwirtschaftliche Verhalten" nicht auf den Titel, sondern auf anderes Verhalten (Schwarzarbeit) bezieht.
Insoweit könnte ich mir vorstellen, dass das JobCenter das Hauptsacheverfahren weiter betreibt. (Ich würde es an seiner Stelle machen)
Ansonsten stimme ich mit Dir überein!
Wenn Väter sich den Ar.. aufreissen, um ihren Kindern den ihnen vom Gesetz her zustehenden Unterhalt zahlen zu können (was ich nicht immer für sinnvoll halte), dann ist es ein Unding, sie dafür auch noch zu "bestrafen".
Aber nach aller sozialgerichtlichen Rechtprechung, die mittlerweile dazu besteht, könnte man langsam die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen .....