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2.2.2012 Infoabend vom VafK Leipzig zum Sorgerecht für Väter
#1
Der Väteraufbruch Leipzig im Gespräch mit ...

Sybille Vosberg
Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes),
Systemische Familienberaterin

02.02.2012
19:30 bis 21:00 Uhr

Thema: Sorgerecht per Gerichtsbeschluß eine Chance für Väter ???

Heinrich-Budde-Haus
Lützowstraße 19
04157 Leipzig

Seit dem 21.Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht einen Rechtsweg geschaffen,
dass unverheiratete Väter für ihre Kinder das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht einklagen können.

Ist dies nur eine theoretische Möglichkeit oder gängige Praxis? Welche Chancen haben Väter in solchen Verfahren?
Was gilt es zu beachten?

Diese und auch Ihre Fragen zu dem Thema sollen beantwortet werden.

Eintritt frei!

Termine des VafK Leipzig
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#2
danke.
wird es davon einen Videomitschnitt geben ?
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#3
Oh, keine Ahnung, ob wir das organisiert bekommen und ob Frau Vosberg überhaupt damit einverstanden wäre. Aber ich werd's mal ansprechen.

Edit: Aber die sicherere Variante ist, einfach vorbeizukommen, dann verpasst Du nichts Wink
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#4
Hab mir auch grad den Internetauftritt von Frau Vossberg angeschaut.

Sehr dankbar wäre ich auf jeden Fall für einen kurzen Bericht über ihren Vortrag.

Leipzig ist doch ein bisschen weit

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#5
Moin,

(03-02-2012, 10:22)Dzombo schrieb: Daher will ich die o. a. vier Punkte mal so stehen lassen und schiebe die Diskussion dazu an.

Die Punkte 1-3 sollten inzwischen eigentlich hinlänglich bekannt sein, daher gehe ich nur auf Punkt 4 ein:
(03-02-2012, 10:22)Dzombo schrieb: 4. Und es wurde diskutiert, ob Sorgerecht und Umgang, wenn sowieso vor Gericht, dann nicht gleichzeitig beantragt werden soll.

Dies ist aufgrund viele praktischer Erfahrungen inzwischen nicht empfehlenswert !
Viele Familiengerichte nehmen allzu gern offene Umgangsverfahren allein schon als Begründung zur Ablehnung des gSR, begründen dann darauf noch behauptete "Kommunikationsschwierigkeiten" und "mangelnde Kooperationsbereitschaft", und schon ist der absurde Zirkelschluss vom Richter zementiert (wie in meinem Fall auch vor dem OLG)
Wobei ja dabei allein schon die Tatsache eines gerichtlichen gSR-Antrags aufgrund der "mangelnden Kooperationsbereitschaft" zur Ablehnung führen müsste, wie sogar das AG Pankow/Weißensee in seinem Beschluss zur gemeinsamen Sorge (27 F 9425/10) betonte:
Zitat:„Dass es in der Vergangenheit und aller Voraussicht nach in der Zukunft weiterhin Konfliktpotential auf der
sog. Elternebene geben wird, steht der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den
Antragsteller nicht entgegen. Zum einen sind allein wichtige Entscheidungen außerhalb des § 1687 Abs. 1 S.
2 BGB von den Kindeseltern gemeinsam zu treffen, zum anderen würde jede Kindesmutter der Übertragung
der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Kindesvater unter Hinweis auf bestehende
Kommunikationsprobleme auf der Elternebene verhindern können. Dies entspricht ersichtlich nicht der vom
Bundesverfassungsgericht in o. g. genanntem Beschluss bezweckten Prüfung.
Leider nur ein seltener Beschluss auf AG-Ebene, den kein OLG interessiert ...


(03-02-2012, 10:22)Dzombo schrieb: Und Frau Rechtsanwältin Vosberg brachte dazu einen für mich sehr erstaunlichen Satz.

!In Deutschland werden Frauen und VÄTER diskriminiert!" Und sie verstehe auch nicht, warum Mütter in dieser Vormachtstellung verbleiben DÜRFEN!
Was genau ist für Dich daran erstaunlich ?
Meine RÄ sagte nach der OLG-Verhandlung: "Familienrecht ist rechtsfreier Raum" ...

"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#6
(03-02-2012, 15:09)Dzombo schrieb: Was geht sie denn dann mit Dir zu Gericht, wenn sie schon vorher weiß, dass rechtsfreier Raum herrscht? Ich dachte bisher immer, das Rechtsanwälte das Recht ihrer Mandanten vertretenExclamation

Nö, meine RÄ ist schon in Ordnung und vertritt mich bereits einige Jahre.
Wenn das soo einfach wäre, bräuchte mann nicht diverse Internetforen zum Austausch über Rechtspositionen.
Ich dachte aber, Du wolltest eine Diskussion zu den einzelnen von Dir genannten Punkten und nicht über RÄ ?

(03-02-2012, 15:09)Dzombo schrieb: Wie, ergo mit welchen Fakten und Tatsachen auf dich bezogen, würdest Du versuchen, den Richter davon zu überzeugen, Dir die Mitsorge für dein Kind zu übertragen?
Das würde nun wirklich hier den Rahmen sprengen, allein der Schriftverkehr bezügl. des gSR-Verfahrens ist inzwischen derart umfangreich ...
Mein eigenes gSR-Verfahren ist übrigens noch beim OLG anhängig und auch nach einer mündlichen Verhandlung nicht abschließend entschieden.
Wie ich schon schrieb, bezieht sich das auf den 3. von Dir genannten Punkt, der inzwischen eigentlich hinlänglich bekannt sein sollte.

Ich verstehe auch nicht so recht, was der Zweck dieser Frage sein soll.
Benötigst Du selbst in eigener Sache für eine gSR-Klage solche Argumente (1. bis 3., zu 4. habe ich mich bereits geäussert) ?

(03-02-2012, 15:09)Dzombo schrieb: Du müsstest ja im Minimum BESSER erzieherisch veranlagt sein wie die KM, damit das Vorhaben gelingt.
Nein, dieses Kriterium "besser oder schlechter als" existiert nun wirklich nicht, wenn es um gemeinsame Sorge geht.
Wer so vor Gericht argumentiert, wird ganz sicher keinen Erfolg haben, es sei denn, es würde um die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil gehen.

... Und damit habe ich doch gleich noch ein Argument zu Punkt 3 gefunden:
Liebes Gericht, würden Sie mir denn das Sorgerecht entziehen (und warum), falls bereits gSR vorliegt ?
Falls es keine ausreichenden Gründe für diesen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht gibt, gibt es im Umkehrschluss ja auch keine Gründe für die Verweigerung des gSR ...

"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#7
Ich würde bei einem Antrag etwas in dieser Art unterbringen wollen:

Im konkreten Einzelfall dient die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts dem Wohl des Kindes, weil die Sorgerechtsverweigerung für den nichtehelichen Vater die Diskriminierung seines Kindes gegenüber Kindern mit sorgeberechtigten Vätern impliziert. Insoweit wird auf Artikel 9 und 18 UNKRK Bezug genommen. Vernünftiger Weise kann niemand bestreiten, dass die Beseitigung dieser Diskriminierung im Interesse des Kindes liegt; vielmehr ist sie mit Hinblick auf Artikel 3 UNKRK geboten.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#8
@ Dzombo: Danke fürs Gesprächsprotokoll.
Man bin ich froh, die gemeinsame Sorge zu haben.
Und umfangreichen Umgang.
Sohnemann nimmt gerade meine Küche auseinander:-)
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