23-12-2011, 08:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-12-2011, 08:49 von Camper1955.)
(23-12-2011, 08:08)Nathan schrieb: Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile
Interessant war, auf dieser Seite zu lesen, dass es auch keinen Pfändungschutz für das P-Konto gibt, wenn ein Gläubiger nach § 850d zugriff auch auf dieses Konto verlangt.
Das heisst für mich, dass ALG - II gepfändet werden kann, wenn ein Vollstreckungsgericht einer Pfändung dieses Kontos zustimmt.
Warum führt man es dann überhaupt ein?
Wenn ein Titel für KU vorliegt, dann nutzt auch ein P-Konto nichts.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.