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BGH in Az XII ZB 247/11: Massnahmen gegen massive Umgangsvereitelung nicht erlaubt
#5
"Hilflos" passt genau. Hilf-los. So wie Sinn-los, Alternativ-los, freud-los. Ohne Freude, ohne Alternative, ohne Sinn und ohne Hilfe. Sie wird verweigert. Auf so ein Gericht können wir verzichten. Loswerden, gerichts-los.

Das Urteil hat noch einige andere Aspekte, ich wollte das Posting nur nicht noch mehr aufblähen. Peinlich ist z.B. auch der dauernde explizite Verweis auf die Elternrechte laut Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die gegen den Einsatz des §1666 BGB durch den BGH in Stellung gebracht werden.

Der Witz daran ist, das der Antragsgegner nicht der Vater, sondern das Jugendamt war. Dem Vater sind nämlich seinerseits so wenig Elternrechte zugestanden, dass der nicht einmal selber klagen durfte, er hat ja kein Sorgerecht und damit auch keine Befugnis für Anträge, die das ABR seines Kindes betreffen. Nur in den vorausgehenden Umgangsverfahren durfte er klagen. Hier schmilzt das so getragen und gewichtig vorgebrachte grundgesetzliche (!) Elternrecht urplötzlich auf ein unsichtbares kleines Nichts zusammen, sobald es um den Vater geht. Bei der Mutter wird es so riesig, dass sogar ihr Missbrauch des Kindes und ihre Erziehungsunfähigkeit durch ihr "Elternrecht" übertönt werden dürfen, Dank BGH-Richter.
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RE: BGH in Az XII ZB 247/11: Massnahmen gegen massive Umgangsvereitelung nicht erlaubt - von p__ - 19-12-2011, 23:28

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