Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Können Unterhaltsrückstände verfallen oder verjähren ?
#1
Hallo zusammen,

folgende Frage.
Ich habe ca. 10 Monate den geforderten Trennungs und Kindesunterhalt nicht gezahlt. ( auf Rat meines Anwalts ). Mitterweile ist alles korrekt berechnet und ich zahle monatlich.

Für die Monate die ich nichts gezahlt habe, hat sich nun eine ordentliche Summe an Unterhaltsrückständen angesammelt.
Meine Anwältin hat Briefkontakt mit dem Jobcenter und der Unterhaltvorschusskasse aufgenommen das sie mir die Bankdaten zuschicken sollen wohin ich die Rückstände überweisen soll.

Dort kommt nun seit ca. 7 Monaten keine Reaktion. Rückstände habe ich seit Juli 2010.

Meine Anwältin meinte nun das sie dort auch nicht mehr nachhacken wird da es ihr wohl gerade hier mit dem Jobcenter und der Unterhaltvorschusskasse schon mal passiert ist das die Rückständen vergessen worden sind und sie die Hoffnung hat das dies bei mir auch passieren könnte.

Von daher meine Frage :
Können Unterhaltsrückstände irgendwie verjähren ? Oder kann ich auch damit rechnen das nach 10 Jahren noch eine Forderung kommt ?
Hat wer von euch da schon mal Erfahrungen mit gemacht ?

Danke & Gruß
Zitieren
#2
Verwirkung und Verjährung betreffen alle Schulden, auch Unterhaltsschulden. Wenn nichts mehr gefordert wird und kein Vollstreckungsversuch unternommen, gelten die üblichen Fristen dazu, am relevantesten ist für dich vermutlich §195 BGB, "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre", spätestens aber nach 30 Jahren (§197 BGB) - wenn immer wieder Vollstreckungsversuche unternommen werden.
Zitieren
#3
(18-10-2011, 10:24)p schrieb: am relevantesten ist für dich vermutlich §195 BGB, "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre", spätestens aber nach 30 Jahren (§197 BGB) - wenn immer wieder Vollstreckungsversuche unternommen werden.

Auch relevant dürften wohl folgende Urteile/Beschlüsse sein:

Zitat:Aus einem Urteil des OLG Frankfurt:
Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Unterhaltsgläubiger für zurückliegende Zeiträume sein Recht verwirken, wenn er dieses über längere Zeit (Zeitmoment, mindestens 1 Jahr) nicht geltend macht und durch sein Verhalten bei dem Unterhaltsschuldner die Vorstellung weckt oder unterstützt, hierauf nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment).
(Urteil: OLG Ffm vom 15.03.2001 (Az. 1 WF 225/00)

Auch:
Der BGH (NJW 1988, 1137 = FamRZ 1988, 370 [372])
... dass bereits ein Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann.


OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2001 AZ. 10 WF 135/00; FamRZ 2002, 960

OLG Ffm vom 13.01.1999 (Az. 2 UF 88/98)

Also verstreicht eine Frist von etwas mehr als 1 Jahr könnte eine Verwirkung eingetreten sein.

Das Problem in diesem Fall liegt wohl in den an das Jopcenter übergegangenen Ansprüchen.
Die Fristen werden ja nicht mehr direkt vom Unterhaltsgläubiger versäumt.

Ich würde jedoch dem Rat des Rechtsbeistandes folgen, wenn die Erfahrung gezeigt hat, dass schon öfters nicht gefordert wurde, dann könnten sich solche Schlampereien ja auch in Zukunft forsetzen.

Gruß!
Zitieren
#4
Auf Verwirkung bin ich nicht eingegangen, weil das eine unsichere Sache ist, auf die man nicht bauen sollte. Möglich ist das auch, erfordert aber eine Jonglage mit den drei Momenten.
Zitieren
#5
(18-10-2011, 13:54)Eifelaner schrieb: Das Problem in diesem Fall liegt wohl in den an das Jopcenter übergegangenen Ansprüchen.
Die Fristen werden ja nicht mehr direkt vom Unterhaltsgläubiger versäumt.

In einem mir bekannten Fall hat die UVK auf Geld verzichten müssen, weil sie zu lange nichts unternommen hat. Vorgetragen wurde vom Schuldner der entsprechende BGH Beschluss. Die Behörde wurde dem direkten Berechtigten gleich gestellt.
Zitieren
#6
(18-10-2011, 10:24)p schrieb: "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre", spätestens aber nach 30 Jahren (§197 BGB) - wenn immer wieder Vollstreckungsversuche unternommen werden.

Kommt es auf den Vollstreckungsversuch drauf an oder reicht lediglich die wiederkehrende Ankündigung?

Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
Zitieren
#7
Die blosse Ankündigung reicht nicht. Aber der Sachverhalt ist noch komplizierter, z.B. darf der Gläubiger auch nicht daran gehindert sein, die Schuld einzutreiben. Untertauchen und aussitzen hilft dem Schuldner nicht.
Zitieren
#8
Wenn der Staat einspringen muß verjährt nix; nur die Zinsen müssen in einer
bestimmten Frist tituliert werden
Zitieren
#9
wie gesagt,
meine Anwältin hat das Jobcenter und auch die Unterhaltsvorschusskasse angeschrieben das sie mir Bankdanken, Verwendungszweck und auch die Summe mit der ich im Rückstand bin zukommen lassen soll.
Die Rückstände muss ich auch an diese Behörden und nich an meine Ex zahlen.

Ich habe mir halt die Rückstände die ich zu zahlen habe nun zusammen gespart und die "liegen" nun hier rum.
Mein Gedanke ist halt wie lange muss ich diese nun auf Reserve halten und wann kann ich sagen "okay" da kommen jetzt sowieso keine Forderungen mehr weil das schon so ewig her ist.


Vielleicht wäre noch wichtig zu erwähnen das es für die Trennungsunterhaltsrückstände und auch für die Kindesunterhaltsrückstände keinen Titel gibt.
Eine titulierung und einen Beschluss gab es erst später und von diesem Zeitpunkt an habe ich auch gezahlt.
Zitieren
#10
(18-10-2011, 19:31)p schrieb: Die blosse Ankündigung reicht nicht. Aber der Sachverhalt ist noch komplizierter, z.B. darf der Gläubiger auch nicht daran gehindert sein, die Schuld einzutreiben. Untertauchen und aussitzen hilft dem Schuldner nicht.

So ähnlich habe ich mir das gedacht.



Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
Zitieren
#11
Ich glaube dieses Urteil ist auch recht interessant.... da steht auch was zu Verjährung und Verwirkung von rückständigen Unterhaltsansprüchen bei minderjährigen Kindern

OLG Ffm Beschluss vom 31.08.2006, 5 WF 233/05


Zitieren
#12
(18-10-2011, 10:24)p schrieb: Verwirkung und Verjährung betreffen alle Schulden, auch Unterhaltsschulden. Wenn nichts mehr gefordert wird und kein Vollstreckungsversuch unternommen, gelten die üblichen Fristen dazu, am relevantesten ist für dich vermutlich §195 BGB, "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre", spätestens aber nach 30 Jahren (§197 BGB) - wenn immer wieder Vollstreckungsversuche unternommen werden.

würde das bedeuten dass aufgelaufener titulierter Kindesunterhalt auch nach 3 Jahren verjährt wenn er nicht gezahlt und kein Vollstreckungsversuch unternommen wurde?
Zitieren
#13
Ja. Beitrag Nr. 7 aber auch beachten.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste