13-10-2011, 10:57
reden wir mglw über Verschiedenes?
Die Einstellung des STRAFVERFAHRENS ist keinesweg 'billiger' als ein Freispruch. In der Regel trägt der Angeklagte die außergerichtlichen Kosten selber.
Auf Letzteren (Freispruch) zu bestehen macht nur manchmal wenig Sinn.
Und eine Einstellung eines STRAFVERFAHRENS eröffnet auch keine Möglichkeit zur 'weiteren' Pfändung.
Die Pfändung unterliegt allein zivilrechtlichen Voraussetzungen.
Wenn das StrG Deine Unschuld feststellt, bist Du noch lange nicht den Titel los, dessenwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Die von Dir erwähnte 'unerlaubte Handlung' (§ 823 BGB) hat auch nur dann Auswirkungen auf Deine Unterhaltsschulden, wenn es darum geht, im Wege einer Privatinsolvenz die Schulden der Vergangenheit zu bereinigen.
Dann nämlich hat eine Verurteilung wegen § 170 StGB Einfluss auf die Insolvenzfähigkeit der Unterhaltsschulden, weil § 170 StGB dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor wirtschaftlicher Gefährdung, ein in 823 aufgeführtes Rechtsgut, dient.
Damit läge eine gleichzeitig eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 BGB vor und die Unterhaltsschulden blieben ausserhalb der Insolvenz.
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Die Einstellung des STRAFVERFAHRENS ist keinesweg 'billiger' als ein Freispruch. In der Regel trägt der Angeklagte die außergerichtlichen Kosten selber.
Auf Letzteren (Freispruch) zu bestehen macht nur manchmal wenig Sinn.
Und eine Einstellung eines STRAFVERFAHRENS eröffnet auch keine Möglichkeit zur 'weiteren' Pfändung.
Die Pfändung unterliegt allein zivilrechtlichen Voraussetzungen.
Wenn das StrG Deine Unschuld feststellt, bist Du noch lange nicht den Titel los, dessenwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Die von Dir erwähnte 'unerlaubte Handlung' (§ 823 BGB) hat auch nur dann Auswirkungen auf Deine Unterhaltsschulden, wenn es darum geht, im Wege einer Privatinsolvenz die Schulden der Vergangenheit zu bereinigen.
Dann nämlich hat eine Verurteilung wegen § 170 StGB Einfluss auf die Insolvenzfähigkeit der Unterhaltsschulden, weil § 170 StGB dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor wirtschaftlicher Gefährdung, ein in 823 aufgeführtes Rechtsgut, dient.
Damit läge eine gleichzeitig eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 BGB vor und die Unterhaltsschulden blieben ausserhalb der Insolvenz.
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