11-12-2014, 17:10
Das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter gem. § 1674 Abs. 1 BGB ist gerichtlich festgestellt. Begründung ist, dass die Mutter nicht erreicht werden kann. Eine der Optionen aus meinem Antrag, wobei ich nicht sicher war, ob ein Briefkasten, in den nichts mehr ´reingeht, als Begründung ausreicht. Ich werde mich nicht beschweren und ob die Mutter es überhaupt zur Kenntnis nimmt, ist fraglich aber nicht wichtig, denn nach § 1678 Abs. 1 BGB übe ich damit jetzt die elterliche Sorge allein aus: Ich bin also handlungsfähig und darauf kam es mir ja an.
Gerichtskosten werden keine erhoben, ´nen Anwalt hatte ich nicht.
Auf die letzte sms unseres Sohnes hatte die Mutter nicht reagiert. Nun hatte er ihr erneut eine geschickt und sie gefragt, ob ein Päckchen, dass er ihr gerne zu Weihnachten schicken würde, sie auch erreicht, weil doch ihr Briefkasten voll sei. Diesmal hat sie geantwortet, dass sie sich freue, dass er ihr ´was schicken möchte. Und ob er nicht mit ihr in Mutter-Kind-Kur fahren möchte... Nun weiß er immer noch nicht, ob sie das Päckchen erreichen wird und die Frage nach der Kur nervt ihn nur noch... Leicht macht sie es ihm nicht!
Gerichtskosten werden keine erhoben, ´nen Anwalt hatte ich nicht.
Auf die letzte sms unseres Sohnes hatte die Mutter nicht reagiert. Nun hatte er ihr erneut eine geschickt und sie gefragt, ob ein Päckchen, dass er ihr gerne zu Weihnachten schicken würde, sie auch erreicht, weil doch ihr Briefkasten voll sei. Diesmal hat sie geantwortet, dass sie sich freue, dass er ihr ´was schicken möchte. Und ob er nicht mit ihr in Mutter-Kind-Kur fahren möchte... Nun weiß er immer noch nicht, ob sie das Päckchen erreichen wird und die Frage nach der Kur nervt ihn nur noch... Leicht macht sie es ihm nicht!
Wer nicht taktet, wird getaktet...