22-03-2012, 15:06
(22-03-2012, 14:28)sorglos schrieb: Evtl. sogar mit Auswirkungen auf die Umgangsrechtspraxis. Leicht vorstellbar, dass dann ein zu umfangreiches Umgangsrecht auch als "Eindringen in eine sozial-familäre Situation" dargestellt wird. Fatal.
Genau das ist zu befürchten!
In der Pressemitteilung (die sogar eine mehrfache Ungleichbehandlung einräumt) des EGMR heisst es:
Zitat:Der Gerichtshof stellte fest, dass der Hauptgrund für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind hinsichtlich der Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten – und im Fall Kautzor hinsichtlich der Möglichkeit, einen Gentest zu verlangen – in der Absicht lag, das jeweilige Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen.Ergo: der leibliche Vater stellt also für sein eigenes Kind (für das er Verantwortung übernehmen möchte) eine "äußere Beeinträchtigung" dar - logische Schlussfolgerung: Umgang wäre dann kindeswohlschädlich ...
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel