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BGH XII ZR 127/09: 28 Jahre Kindesunterhalt für Tochter
#1
XII ZR 127/09 vom 29.06.2011
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...18&anz=773

Wie wir wissen, ist das ja ohne weiters möglich. Hier aber mal aktuell aufgezeigt, wie das genau möglich ist.

Tocher, 1981 geboren, macht mit 20 Abi, dann freiwilliges soziales Jahr. 2003 kommt Kind, welches sie bis 2006 betreut. (AdR. drei Jahre braucht sie gar nix machen Wink ) Dann studiert sie von 2006 bis 2009.
Beide Eltern verdienen gleich wenig, somit müssen sie zu gleichen Teilen an Töchterchen berappen. Auf der anderen Seite können die Eltern noch froh sein, dass die kluge Tochter nur drei Jahre studierte, weil sie sich Sozialpädagogik als Studienfach ausgesucht hatte. Wie lange hätte sie wohl für Jura gebraucht? Big Grin

Ganz einfaches Rezept! Im Urteil zeigt Meo-Micaela auf, wie Frau das ganz einfach begründen kann.
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#2
Super.

Mal wieder ein echter Hahnentritt.

Zitat:Der Anspruch der Klägerin entfalle schließlich nicht deswegen, weil sie dem Beklagten seit geraumer Zeit den Kontakt - auch mit dem Kind - verweigert habe. Allein ein solches Verhalten begründe eine Verwirkung des Unterhaltsan-spruchs nach § 1611 BGB nicht. Die Verweigerung des Kontakts zum unter-haltspflichtigen Elternteil durch ein volljähriges Kind sei zumeist, wie auch hier, eine Folge der Belastung, die das Kind durch den Trennungs- und Scheidungs-konflikt erfahren und noch nicht verarbeitet habe. Dass es der Klägerin noch nicht gelungen sei, ihre Beziehung zum Beklagten zu normalisieren, reiche nicht aus, den Beklagten von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entbinden, zumal der Beitrag, zu dem ihn das Berufungsgericht verurteilt habe, vergleichs-weise moderat sei.

"Ich will mit dir nichts zu tun haben. Ich will nur deine Kohle."

Und wieder mal wird das Grundprinzip des Unterhaltsrechts gestärkt:
Einer entscheidet und der andere muss es bezahlen!
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