Beschluss vom 6.4.2011, Az. 6 UF 40/11
Die eigenmächtige Mitnahme des Kindes nach einer Trennung kann Zweifel an der Erziehungsfähigkeit rechtfertigen.
Die nichtehelichen Eltern hatten infolge Sorgeerklärung beide das Sorgerecht. Sie gingen im Streit auseinander und die Mutter zog mit dem Kind eigenmächtig an einen anderen Ort um. Das OLG Saarbrücken zweifelt allein schon deshalb an der Erziehungsfähigkeit der Mutter.
Es führt aus, dass es häufig nicht dem Wohle des Kindes diene, wenn das Kind in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern spontan aus seinem bisherigen Lebenskreis mit dem Ziel seiner dauerhaften Verbringung in eine neue Umgebung herausgenommen werde... Solch eigenmächtiges Verhalten ist auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren gewichtig im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung dieses Elternteils zu berücksichtigen. In Fällen eigenmächtigen Verbringens ist das Eilverfahren besonders zu beschleunigen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann. ...
Einen naturgegebenen Vorrang der mütterlichen Bindung zum Kind gibt es jedenfalls dann nicht mehr, wenn das Kind – wie hier – auch eine gute Beziehung zum Vater aufgebaut hat.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=3394
Die Mutter war kurz vor Weihnachten 2010 umgezogen, der Vater hatte am 07.01.2011 Einen Eilantrag gestellt, dem schon am 15.02.2011 stattgegeben wurde.
Schnelles Handeln ist also angesagt.
Die eigenmächtige Mitnahme des Kindes nach einer Trennung kann Zweifel an der Erziehungsfähigkeit rechtfertigen.
Die nichtehelichen Eltern hatten infolge Sorgeerklärung beide das Sorgerecht. Sie gingen im Streit auseinander und die Mutter zog mit dem Kind eigenmächtig an einen anderen Ort um. Das OLG Saarbrücken zweifelt allein schon deshalb an der Erziehungsfähigkeit der Mutter.
Es führt aus, dass es häufig nicht dem Wohle des Kindes diene, wenn das Kind in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern spontan aus seinem bisherigen Lebenskreis mit dem Ziel seiner dauerhaften Verbringung in eine neue Umgebung herausgenommen werde... Solch eigenmächtiges Verhalten ist auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren gewichtig im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung dieses Elternteils zu berücksichtigen. In Fällen eigenmächtigen Verbringens ist das Eilverfahren besonders zu beschleunigen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann. ...
Einen naturgegebenen Vorrang der mütterlichen Bindung zum Kind gibt es jedenfalls dann nicht mehr, wenn das Kind – wie hier – auch eine gute Beziehung zum Vater aufgebaut hat.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=3394
Die Mutter war kurz vor Weihnachten 2010 umgezogen, der Vater hatte am 07.01.2011 Einen Eilantrag gestellt, dem schon am 15.02.2011 stattgegeben wurde.
Schnelles Handeln ist also angesagt.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.