Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
berufliche Einschränkungen - was nun?
#1
Hallo allerseits,

auf Grund von Krankheit war ich 6 Wochen zur Reha.
Ein ärztliches Attest aus der Reha mit beruflichen Einschränkungen liegt vor.
Auf Grund dieser Einschränkungen habe ich Probleme meinen Beruf wieder auszuüben.

Bewerbe ich mich auf einfachere Stellen gelte ich dort als überqualifiziert.

Ich möchte gerne wieder arbeiten, finde leider keine Stelle und kann auch nichts für meine gesundheitlichen Probleme.

Macht es Sinn mit dem Jugendamt darüber zu sprechen?
Was würde dabei herauskommen?
Haben die für gesundheitliche Probleme wenigstens Verständnis?

Kann ich auf Grund der Bescheinigung meiner gesundheitlichen Probleme den Unterhalt reduzieren?
Wäre eine Umschulung möglich?

Hat jemand vielleicht Erfahrungen?

Danke für informative Antworten.
Zausel


Gleichberechtigung für Väter im Familien(un)recht!
Keine Kinder mehr für Deutschland bei derzeitigem Familien(un)recht!
Zitieren
#2
Das interessiert die vom JA nicht!

Suche Dir einen angenehmen Minimaljob, der Dir vom Netto zumindest den KUnterhalt zu zahlen ermöglicht. Egal wo und was, und wenn Du Zeitungen austrägst... oder Dich teilzeitig an den Bräter stellst.
Dann stellst Du Antrag auf Aufstockung nach SGB II (dazu die §§ 11 beachten!!) und zahlst brav Deinen KU.

Zitieren
#3
(17-07-2011, 17:16)Profiler schrieb: Dann stellst Du Antrag auf Aufstockung nach SGB II (dazu die §§ 11 beachten!!) und zahlst brav Deinen KU.

Was bedeutet §§11?
Gleichberechtigung für Väter im Familien(un)recht!
Keine Kinder mehr für Deutschland bei derzeitigem Familien(un)recht!
Zitieren
#4
(17-07-2011, 17:30)Zausel schrieb:
(17-07-2011, 17:16)Profiler schrieb: Dann stellst Du Antrag auf Aufstockung nach SGB II (dazu die §§ 11 beachten!!) und zahlst brav Deinen KU.

Was bedeutet §§11?
DIE Paragraphen zu 11, also 11, 11a und 11b

Zitieren
#5
@Zausel...

Du kannst ja mal hier ein bisle lesen. Ist zum besseren Verständnis.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/haral...Folien.pdf

http://www.harald-thome.de/media/files/S...4.2011.pdf

http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
Wäre im Übrigen für @Entsorg-t-er... gute und lehrreiche Lektüre. Da prasselt es weniger Zahlungsaufforderungen vom Amt, denn Experten des Sozialrechts munkeln untereinander, dass, wer sich darin halbwegs auskennt, richtig gut absichern kann, wenn sich die Aufstockung zum Beispiel nicht vermeiden läßt.

Taktik: Wer wissen will wie Muddis denken, die auf Suche nach Versorgern sind, der besucht einen Pekip-Kurs im Mütterzentrum, kocht für Muddis bisle Tee, rollt die Kindeleinchen mit von links nach rechts und erfährt was wirklich wichtig ist.
Zitieren
#6
(17-07-2011, 16:58)Zausel schrieb: Hallo allerseits,

auf Grund von Krankheit war ich 6 Wochen zur Reha.
Ein ärztliches Attest aus der Reha mit beruflichen Einschränkungen liegt vor.
Auf Grund dieser Einschränkungen habe ich Probleme meinen Beruf wieder auszuüben.

Bewerbe ich mich auf einfachere Stellen gelte ich dort als überqualifiziert.

Ich möchte gerne wieder arbeiten, finde leider keine Stelle und kann auch nichts für meine gesundheitlichen Probleme.

Macht es Sinn mit dem Jugendamt darüber zu sprechen?
Was würde dabei herauskommen?
Haben die für gesundheitliche Probleme wenigstens Verständnis?

Kann ich auf Grund der Bescheinigung meiner gesundheitlichen Probleme den Unterhalt reduzieren?
Wäre eine Umschulung möglich?

Hat jemand vielleicht Erfahrungen?

Danke für informative Antworten.
Zausel

Hallo Zausel.
Ich habe das vor ein Paar Jahren durchgezogen.
Das mit der Umschulung und habe vom Arbeitsamt Übergangsgeld kassiert.
Wegen dem Kindes-Unterhalt haben sich dann das Arbeitsamt und das JA kurzgeschlossen und das ohne mein Zutun ausgehandelt.
War ein gutes Geschäft für mich, weil ich so wesentlich weniger zahlen mußte als ich normal hätte zahlen müssen.
Das Arbeitsamt war damals auf meiner Seite und sehr bemüht daß mein Weiterbildungserfolg nicht möglicherweise durch Unterhaltsstress gefährdet wird. Big Grin
Ist aber schon ein Paar Jahre her und wie ich letzt gelesen habe, ist das Übergangsgeld inzwischen budgetiert worden.
Also es gibt eine Deckelung in der Höhe.
Das gab es damals nicht, sondern es galt open end, und ich habe in der Zeit mit einem kleinen Trick mehr verdient als später im Job. Tongue

Tja, die gute alte Zeit, da hatte man noch Möglichkeiten, nichts wurde so rigoros durchgezogen wie es in den Gesetzesschwaten steht und heute tut Ihr Jungs mir echt leid, wie beschissen das alles geworden ist.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
Zitieren
#7
(17-07-2011, 16:58)Zausel schrieb: Macht es Sinn mit dem Jugendamt darüber zu sprechen?
Was würde dabei herauskommen?
Haben die für gesundheitliche Probleme wenigstens Verständnis?

a) Sinn hat es nicht, aber schaden kann es auch nicht
b) Vermutlich nichts
c) Nein.
Das Jugendamt versucht einfach, das Maximum rauszuholen, für jegliche Abänderungen nach unten musst du vor Gericht und klagen.

Wenn du einen Jobwechsel mit Verdienstverlusten machst und den Unterhalt senken willst, musst du äusserst ausgreifend beweisen, dass der alte Job für dich nicht mehr ausübbar war und ein neuen Job mit vergleichbarem Verdienst nicht zu finden war. Aber auch dann sehe ich deine Chancen vor Gericht bei deutlich unter 50%. Die Tricks mit dem SGB werden zwar immer wieder gerne gegeben, aber ich habe das in der Praxis noch nie wirklich funktionierend gesehen. In der Praxis haben solche Tricks viele Haken, z.B. darf auch in einer eventuellen neuen Bedarfsgemeinschaft des Pflichtigen keiner was verdienen. Als ALG 2 - Bezieher, auch wenn nur aufstockend gerätst du nur von einer Sklaverei in die andere.
Zitieren
#8
Warum nenst das 'Tricks', @p, was das SGB an Absetzmöglichkeiten vorsieht?

Auch die Umgangskosten sind darstellbar, Wohnraum für die Kids, Fahrtkosten usw. usf.

Zitieren
#9
Dass diese Materie durch das SGB weder eindeutig noch abschliessend gelöst ist, haben wir schon oft diskutiert. Du selbst hat Beiträge dazu verfasst. Zur Erinnerung:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4051
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3736
Was du vorschlägst kann übrigens auch voll nach hinten losgehen:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=960

Man kann Tips zur Nutzung der SGB durchaus geben, sollte aber auf die Risiken und Fussangeln hinweisen. Bevor ich nicht wenigstens Einen getroffen habe, der das erfolgreich und auf zumutbare Weise durchgezogen hat, halte ich mich jedoch damit zurück.
Zitieren
#10
Also bei mir hat das damals gut geklappt mit dem SGB.
Es war halt so, ich habe das sofort angeleiert, als ich aus Asien zurück kam.
Meine Verhandlungspartner war nur der Rehaberater beim Arbeitsamt und sonst niemand.
Ich bin halt bis vors Sozialgericht gegangen und habe das dort durchgesetzt.
Kostet ja nix und für den FachAnwalt gibts z.B. den VDK.

Wie immer ist es halt ein Vorteil, aus dem Ausland zurück zu kommen und absolut nackt da zu stehen.
Haben wir ja schon öfters festgestellt.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
Zitieren
#11
(17-07-2011, 19:57)p schrieb: Dass diese Materie durch das SGB weder eindeutig noch abschliessend gelöst ist, haben wir schon oft diskutiert. Du selbst hat Beiträge dazu verfasst. Zur Erinnerung:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4051
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3736
Was du vorschlägst kann übrigens auch voll nach hinten losgehen:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=960

Man kann Tips zur Nutzung der SGB durchaus geben, sollte aber auf die Risiken und Fussangeln hinweisen. Bevor ich nicht wenigstens Einen getroffen habe, der das erfolgreich und auf zumutbare Weise durchgezogen hat, halte ich mich jedoch damit zurück.
Pardon. Was soll dMn nicht eindeutig sein?

Und wo siehst Du einen Gegensatz meiner Hinweise jetzt zu denen von damals? Was habe ich angeblich vorgeschlagen, was nach hinten losgehen Könnte?

Ich weiß, was ich schrieb. Sehe keinen Grund, irgendetwas an meinen Hinweisen zu korrigieren. Im Gegenteil. Das SGB II wurde erst im April erwartungsgemäß neu gefaßt, gefestigte Rechtsprechung übernommen, Freibeträge sogar angehoben.
Zitieren
#12
(17-07-2011, 16:58)Zausel schrieb: Hallo allerseits,

auf Grund von Krankheit war ich 6 Wochen zur Reha.
Ein ärztliches Attest aus der Reha mit beruflichen Einschränkungen liegt vor.
Auf Grund dieser Einschränkungen habe ich Probleme meinen Beruf wieder auszuüben.

Bewerbe ich mich auf einfachere Stellen gelte ich dort als überqualifiziert.

Ich möchte gerne wieder arbeiten, finde leider keine Stelle und kann auch nichts für meine gesundheitlichen Probleme.

Macht es Sinn mit dem Jugendamt darüber zu sprechen?
Was würde dabei herauskommen?
Haben die für gesundheitliche Probleme wenigstens Verständnis?

Kann ich auf Grund der Bescheinigung meiner gesundheitlichen Probleme den Unterhalt reduzieren?
Wäre eine Umschulung möglich?

Hat jemand vielleicht Erfahrungen?

Danke für informative Antworten.
Zausel

Hast Du den einen Antrag auf Behinderung/Schwerbehinderung gestellt?

Wenn ja, dann dürfte es mit einem guten Anwalt im Rücken kein Problem sein, den Unterhalt zu reduzieren. Es müssten dann ja auch Befunde vorliegen, die deine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinn beweisen können.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#13
(18-07-2011, 07:37)Profiler schrieb: Ich weiß, was ich schrieb. Sehe keinen Grund, irgendetwas an meinen Hinweisen zu korrigieren. Im Gegenteil. Das SGB II wurde erst im April erwartungsgemäß neu gefaßt, gefestigte Rechtsprechung übernommen, Freibeträge sogar angehoben.

Also das SGB ist jedenfalls ein guter Weg, mit dem man einiges umschiffen kann, ohne gleich die volle Selbstaufgabe zelebrieren zu müssen.
Bei mir hat das sehr gut geklappt, ich kann den Weg nur empfehlen.
Einen Versuch ist es alle mal wert.
Und wie ich die Lage heutzutage einschätze, bei den inzwischen verschärften Bedingungen, ein gangbarer Weg, denn nirgends gibt es noch so viel Ermessensspielraum wie beim SGB.

Übrigens mit GDB 30, kann man sich per Antrag beim Arbeitsamt mit GDB 50 gleichstellen lassen und einem steht diese Welt offen.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
Zitieren
#14
(18-07-2011, 08:37)neuleben schrieb: Übrigens mit GDB 30, kann man sich per Antrag beim Arbeitsamt mit GDB 50 gleichstellen lassen und einem steht diese Welt offen.

Das bringt aber im realen Leben wenig, da Arbeitgeber ungern Behinderte/Schwerbehinderte einstellen, auch dann, wenn sie einen Zuschuss für die Beschäftigung eines behinderten/schwerbehinderten Mitarbeiters bekommen.

Auch das Integrationsamt, dass in diesem Fall ja unterstützend eingreifen soll, verwaltet nun den Mangel und beseitigt ihn nicht.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#15
(18-07-2011, 08:41)Camper1955 schrieb: Das bringt aber im realen Leben wenig, da Arbeitgeber ungern Behinderte/Schwerbehinderte einstellen, auch dann, wenn sie einen Zuschuss für die Beschäftigung eines behinderten/schwerbehinderten Mitarbeiters bekommen.

Auch das Integrationsamt, dass in diesem Fall ja unterstützend eingreifen soll, verwaltet nun den Mangel und beseitigt ihn nicht.

lg

Camper

Das ist ein Märchen.
Immer wieder gerne verbreitet.
Für mich war das der Türöffner in ein DAX-Unternehmen.
Und davor hat es mir geholfen, einen wesentlich geringeren Unterhalt zu zahlen als ich eigentlich hätte müssen.
Viele Wege führen nach Rom, man muß nur den richtigen für sich finden.
Probieren geht über Studieren und nicht alle Gesetze sind in Stein gemeißelt, wie es so gerne hier suggeriert wird.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
Zitieren
#16
(18-07-2011, 09:06)neuleben schrieb: Das ist ein Märchen.
Immer wieder gerne verbreitet.
Für mich war das der Türöffner in ein DAX-Unternehmen.
Und davor hat es mir geholfen, einen wesentlich geringeren Unterhalt zu zahlen als ich eigentlich hätte müssen.
Viele Wege führen nach Rom, man muß nur den richtigen für sich finden.
Probieren geht über Studieren und nicht alle Gesetze sind in Stein gemeißelt, wie es so gerne hier suggeriert wird.

Dann hast Du aber Glück gehabt.

Ich habe bisher weder von Arbeitgeberseite, noch von den Familiengerichten in irgendeiner Weise positives erlebt durch meine Schwerbehinderung.

Das Ganze wird aber jetzt ja strafrechtlich verfolgt und ich hoffe dadurch, einen Ausgleich für die Ungerechtigkeiten zu bekommen.

Schau mer auch mal, was die Reha bringt. @Zausel brachte sie offenbar nix.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#17
p schrieb:Man kann Tips zur Nutzung der SGB durchaus geben, sollte aber auf die Risiken und Fussangeln hinweisen. Bevor ich nicht wenigstens Einen getroffen habe, der das erfolgreich und auf zumutbare Weise durchgezogen hat, halte ich mich jedoch damit zurück.
Die BAfA fordert z.Bsp., dass man auf Abänderung des Unterhaltstitels klagen muss, wenn man bei Absetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs vom Einkommen selbst hilfsbedürftig wird .....: HIER
Zitieren
#18
p schrieb:Man kann Tips zur Nutzung der SGB durchaus geben, sollte aber auf die Risiken und Fussangeln hinweisen.
Es gibt eigentlich im wesentlichen nur zwei: vorhandenes Vermögen über den Freibeträgen (= dann ist man logischerweise nicht bedürftig) und Zusammenleben mit gut-verdienendem Partner (= dann ist die Bedarfsgemeinschaft nicht bedürftig). Beides läßt sich leicht prüfen.

p schrieb:Bevor ich nicht wenigstens Einen getroffen habe, der das erfolgreich und auf zumutbare Weise durchgezogen hat, halte ich mich jedoch damit zurück.
Keine Scheu mit dem Treffen. Könnte dir einige Dutzend Bescheide vorlegen von Papas, die das mustergültig durchziehen. In der Anfangsphase braucht man ein wenig Mühe, Konsequenz und Brechstange, dann läuft es. Das fällt keinem leicht, ist aber machbar.
Aber schon die notwendigen Schritte scheinen vielen "Vätern" zuviel. Wer wegen ein wenig Formularkrieg, der nicht wesentlich über einen Wohngeldantrag oder eine Steuererklärung hinausgeht auf monatlich ca. 200 - 700 Euro verzichtet (unterhaltsabsetzung und www.Umgangskosten.de ), dem ist nicht zu helfen.

(18-07-2011, 17:36)Ibykus schrieb: Die BAfA fordert z.Bsp., dass man auf Abänderung des Unterhaltstitels klagen muss, wenn man bei Absetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs vom Einkommen selbst hilfsbedürftig wird .....:
So ein Quatsch. Wer zum Teufel ist "BAfA"?? Die oder der meint sich über höchstrichterliches Recht hinwegzusetzen?
BSG B 4 AS 78/10 R - Bei ALG-II-Bezug mindert Unterhalt voll das Einkommen
Im Fall der Fälle, dass man tatsächlich eine schriftliche Aufforderung bekäme (die es bestimmt nicht gibt - nur Vorzimmerntanten-Gelaber), dann stellt man erstmal Antrag auf Kostenübernahme für die Klage. Dann wird man weitersehen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#19
(18-07-2011, 19:20)sorglos schrieb: Keine Scheu mit dem Treffen. Könnte dir einige Dutzend Bescheide vorlegen von Papas, die das mustergültig durchziehen. In der Anfangsphase braucht man ein wenig Mühe, Konsequenz und Brechstange, dann läuft es.
was läuft?
Was man derzeit "durchzieht" oder was bereits durchgezogenn wurde und entsprechend verwendet werden könnte?

sorglos schrieb:
(18-07-2011, 17:36)Ibykus schrieb: Die BAfA fordert z.Bsp., dass man auf Abänderung des Unterhaltstitels klagen muss, wenn man bei Absetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs vom Einkommen selbst hilfsbedürftig wird .....:
So ein Quatsch. Wer zum Teufel ist "BAfA"?? Die oder der meint sich über höchstrichterliches Recht hinwegzusetzen?
BSG B 4 AS 78/10 R - Bei ALG-II-Bezug mindert Unterhalt voll das Einkommen
Im Fall der Fälle, dass man tatsächlich eine schriftliche Aufforderung bekäme (die es bestimmt nicht gibt - nur Vorzimmerntanten-Gelaber), dann stellt man erstmal Antrag auf Kostenübernahme für die Klage. Dann wird man weitersehen.
ebend!
Vorher von Quatsch zu reden, macht sowieso keinen Sinn.
Die für mich zuständige SGB II-Stelle hat übrigens aus einem noch anderen Grund Bedenken geäußert!
Im Übrigen stellt sich die BAfA (Bundesanstalt für Arbeit) nicht in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechsprechung, wonach die titulierte Unterhaltspflicht das Einkommen mindert - so steht's doch schon im Gesetz!
Fraglich bleibt scheinbar noch, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit aufgestockt wird.
Den Gesetzeswortlaut wieder zu geben braucht's nicht mehr, als lesen zu können.
Was erzürnt denn nun Dein Gemüt so sehr, dass Du so unwirsch reagierst, wenn man sich bei den bislang bekannten Einzelheiten noch ein wenig zurück hält?
Wo bleiben die Einzelheiten und Ergebnisse - ich lese dazu auch nix bei www.Umgangskosten.de - leider!
Zitieren
#20
Sorry, sollte nicht unwirsch sein.

Diese Position der BA aus dem Anwendungserlass in Folge des BVerfG-Urteils vom 9.2.2010 ist veraltet:

Zitat:- veraltet - (2) Wird durch die Absetzung der Unterhaltsbeträge der Unterhaltsverpflichtete selbst hilfebedürftig, ist dieser aufzufordern, im Rahmen seiner Selbsthilfemöglichkeiten einen Antrag auf Abänderung des in der Regel noch unter anderen Bedingungen ergangenen Unterhaltstitels zu stellen. - veraltet -

Das BSG hat danach im Spätherbst unmissverständlich klargestellt:
Zitat:Der Senat geht davon aus, dass der Umfang der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht in jedem Einzelfall eigenständig festzustellen [durch Jobcenter], sondern regelmäßig auf den titulierten Unterhaltsanspruch abzustellen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten [Jobcenter] lässt sich ein Außerbetrachtlassen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht aus seiner allgemeinen Pflicht zur Eigenaktivität nach § 2 SGB II ableiten. Dies folgt bereits daraus, dass die gesetzliche Regelung die vom Kläger gewählte Gestaltung ausdrücklich zulässt.
Quelle: Terminsbericht zu BSG B 4 AS 78/10 R

Und zur weitern Klarstellung direkt aus dem Urteil:

Zitat:Rd.Nr. 16
bb) Die grundsätzliche Anknüpfung der Höhe des abzusetzenden Unterhaltsbetrags an den titulierten Unterhaltsanspruch folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II. Indem der Gesetzgeber des SGB II für die Höhe des vom Einkommen abzusetzenden Unterhaltsbetrags an den in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsanspruch als Obergrenze für die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Abzugsbetrag anknüpft, unterstellt er im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendbarkeit der SGB II-Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung typisierend, dass ein nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB gegebener Unterhaltsanspruch auch in der festgelegten Höhe besteht. Es bedarf daher regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialgerichte zur Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Zitat:Rd.Nr. 23
e) Entgegen der Auffassung der Beklagten [dem Jobcenter]lässt sich ein Außerbetrachtlassen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch nicht aus seiner Pflicht zur Eigenaktivität nach § 2 SGB II bzw dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 3 Abs 3 SGB II ableiten. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II haben Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nach § 3 Abs 3 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und ggf inwieweit diesen Normen eine von den weiteren Vorschriften des SGB II unabhängige Sanktions- bzw Kürzungsmöglichkeit entnommen werden kann, weil § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II die von dem Kläger gewählte Gestaltungsform ausdrücklich zulässt.
[Hervorhebungen von mir]

FAZIT: Es gibt keine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zur Abänderungsklage gegen einen "normalen" Titel ODER "Niedrig-Setzung" unter Mindestunterhalt eines zukünftigen Titels, denn der Gesetzgeber hat diese Gestaltungsform ausdrücklich zugelassen.

Vielelicht einfach mal das Urteil selbst ganz lesen...
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#21
(18-07-2011, 20:32)sorglos schrieb: Sorry, sollte nicht unwirsch sein.

Diese Position der BA aus dem Anwendungserlass in Folge des BVerfG-Urteils vom 9.2.2010 ist veraltet:

Vielelicht einfach mal das Urteil selbst ganz lesen...

Also ich sehe das BVerfG immer noch über dem BSG.

Demnach dürfte die Entscheidung des BSG keinen Bestand haben, wenn das Jobcenter diese Entscheidung vor dem BVerfG angreift.

lg

Camper



Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#22
(18-07-2011, 23:38)Camper1955 schrieb: Also ich sehe das BVerfG immer noch über dem BSG.

Demnach dürfte die Entscheidung des BSG keinen Bestand haben, wenn das Jobcenter diese Entscheidung vor dem BVerfG angreift.
Du hinterläßt mich etwas ratlos - vorsichtig ausgedrückt -.

Ein Jobcenter wird dieses Urteil wohl nicht mehr angreifen, da ein Urteil vom 9.11.2010 wohl inzwischen rechtskräftig sein dürfte, nach allem was ich weiß.

Aber natürlich könnte der Gesetzgeber wieder die Gesetzeslage ändern, die diese höchstrichterliche Urteil nur interpretiert. Das ist jedoch derzeit nicht anzunehmen, da der Gesetzgeber die betreffende Norm des §11 SGB II gerade im März erneut bekräftigt hat.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#23
ich verstehe Dich auch nicht, Camper!
Gibt's denn vom BVerfG irgendeine Entscheidung oder Stellungsnahme, die dem des BSG widerspricht?
Oder meinst Du nicht das BVerfG sondern das BVerwG?
Das steht aber keineswegs über dem BSG!

Ich sehe das Urteil des BSG als die mir letzte bekannte Entscheidung eines Bundesgerichts nach der Lektüre als ziemlich eindeutig und schlüssig.
Man mag sich vor dem BVerfG noch darüber streiten können, ob die ratio legis nicht wirklich zu weit geht und aus verfassungsrechtlicher Sicht einer teleologischen Reduktion bedürfen.
Denn wenn ich die Entscheidung richtig verstehe, eröffnet sie ja immerhin selbst bei fiktiver Unterhaltsfestsetzung die Möglichkeit einer Einkommensaufstockung, womit man den Familiengerichten und -senaten immerhin eine "Lange Nase" zeigen und frech zugunsten seiner Kinder behaupten könnte, man sei bei gesetzeskonformer Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit ohne Weiteres in der Lage soviel Einkommen zu erzielen, dass locker die Höchststufe der Düsseldorfer Tabelle bedient werden könnte - man sei aber bedauerlicher Weise aus Zeitgründen nicht dazu gekommen .... Big Grin

Zitieren
#24
(19-07-2011, 19:55)Ibykus schrieb: Ich sehe das Urteil des BSG als die mir letzte bekannte Entscheidung eines Bundesgerichts nach der Lektüre als ziemlich eindeutig und schlüssig.
Jaaa...

(19-07-2011, 19:55)Ibykus schrieb: Man mag sich vor dem BVerfG noch darüber streiten können, ob die ratio legis nicht wirklich zu weit geht und aus verfassungsrechtlicher Sicht einer teleologischen Reduktion bedürfen.
Ooch nöö...

(19-07-2011, 19:55)Ibykus schrieb: Denn wenn ich die Entscheidung richtig verstehe, eröffnet sie ja immerhin selbst bei fiktiver Unterhaltsfestsetzung die Möglichkeit einer Einkommensaufstockung, womit man den Familiengerichten und -senaten immerhin eine "Lange Nase" zeigen und frech zugunsten seiner Kinder behaupten könnte, ....
Jaaaa......aah!

Ich hab sagen hören, dass es Leute geben soll, die arbeiten nur noch und dauerhaft und ausschließlich für die Kinder. Das dient doch bestimmt ganz heftig dem Kindeswohl. Oder?

Einer soll neulich ganz frech dem Jugendamt gesagt haben, "Ist mir egal. Ich will soviel Geldstücke bezahlen und Sie wollen soviel hunderte Geldstücke haben. Ist mir doch egal, wieviel ich aufstocke.... Wenns dem Kinde dient. Ob mit meinem Titel oder mit ihrem Titel - ist mir irgendwie fast auch egal".

Besonders, da die Freibeträge erst vom ganzen Einkommen berechnet werden - und dann noch der KU abgezogen wird. Das ergibt bei einem 400EuronenJob eine Freibetrag von -160.- und einem KU von -225,- im Endeffekt einen anrechenbaren Betrag fürs Amt von 15.- Euro. Und man hat den Unterhalt aus "eigener Arbeit" gezahlt....da soll das Staat nicht meckern. ;-)





# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#25
sorglos schrieb:
Ibykus schrieb:Man mag sich vor dem BVerfG noch darüber streiten können, ob die ratio legis nicht wirklich zu weit geht und aus verfassungsrechtlicher Sicht einer teleologischen Reduktion bedürfen.
Ooch nöö...
Doch wirklich!
Es fällt auf, dass das BSG sehr auf den Gesetzeswortlaut und auf die dahinter stehende gesetzgeberische Absicht abstellt.

Letztere war aber noch zu keiner Zeit ein Garant für Verfassungskonformität.

Und wenn ich mir die Hansel anschaue, die als gewählte Vertreter des Volkes Gesetze beschließen, wird mir auch nicht wohler bei dem Gedanken, dass hinter denen immerhin noch ministerieller Apparat von Experten steht.




sorglos schrieb:... Ob mit meinem Titel oder mit ihrem Titel - ist mir irgendwie fast auch egal".

Diese Formulierung werde ich mir gut merken *lach*

Ibykus
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste