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OLG Urteil Pfändung
#1
Hallo,
kennt sich jemand mit Pfändung aus?

Ich und meine Frau leben zusammen mit unserem 6.J Sohn,In einer Doppelhaushälfte die meiner Frau gehört.Meine Frau Jobt Teilzeit. Da ich ein Mangelfall bin und nicht den Mindestunterhalt für meine 2 Kinder aus erster Ehe,leisten kann, wurde mir vom OLG ein Wohnvorteil/Mietersparnisse/ Haushaltsersparnis angerechnet.Das ich davon Monatlich mit 600,-€ meine jetzige Familie ernähre,Versicherung bezahle Kosten für die Fahrt zur Arbeit usw Interessiert kein. Wie sieht das aus Wenn ich dem Urteil nicht nachkomme bzw. die 472,- KU nicht Zahle können die trotzdem die 472.-€ Pfänden bei einer Pfändungsfreigrenze von 989,-€ +weiter Unterhaltspflichtgen Personen?
Oder bleibt mir nur die -Möglichkeit Räumliche Trennung von meiner Familie,
um Anschließend Klage einreichen weil kein Wohnvorteil/Mietersparnisse/ Haushaltsersparnis mehr vorhanden ist.

Gruß Zahlknecht
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#2
Die koennen ueberhaupt nichts pfaenden

Deeine Pfaendungsfreigrenze liegt ja schon etwa bei ca 1400,00 €, aufgrund der Tatsache, dass Du einem weiteren Kind und deiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet bist.

Was sie machen koennen, ist hoechstens eine Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu erstatten.

Aber auch dagegen kann man sich wehren, wie Du vor allem hier im Forum immer wieder deutlich gesagt bekommst.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
Hi Camper,
danke für deine Antwort.Ich bekam im Dezember 2010 ein Beschluss vom AG
das ich Monatlich 570 Kindesunterhalt Zahlen sollte.Gegen diesen Beschluss legte ich Widerspruch beim OLG ein.Das seltsame an der ganzen Sache ist, von Dezember 2010 bis heute wurde aus dem Beschluss nicht gepfändet.

Wissen die womöglich das die Pfändung zwecklos ist?
Warum erlassen Richter Urteile, die aber nicht zu Pfänden sind?

LG
Zahlknecht
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#4
(29-06-2011, 10:08)Zahlknecht schrieb: Das seltsame an der ganzen Sache ist, von Dezember 2010 bis heute wurde aus dem Beschluss nicht gepfändet.
Das ist nicht seltsam. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, fangen sie an zu pfänden. Gehst Du noch zum BGH?
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#5
Hi blue,
nein ich werde nicht zum BGH gehen.Die ganze schei..läuft schon seit 2 halb Jahre.Nur Gerichtstermine Anwalt schreiben mit Vorwürfen u.s.w Ich kann nicht mehr.Ich warte bis Mitte Juli ab dann werden die Richter entscheiden ob es bei den 472.-€ bleibt oder nicht.Mein nächster schritt wäre ich Ziehe hier aus und ziehe in ein WG .Werde dann auf SB klagen.Nur von 600-€ leben und meine Familie soll Fensterkitt essen nö da mache ich nicht mit.Und meine Frau und Sohn bekommen von denn ganzen Affentheater nichts mehr mit.Wurden die letzten Monaten zu sehr mit in Leidenschaft gezogen.

LG Zahlknecht
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#6
Gemäss §850d ZPO kannst du bis auf das sozialrechtliche Minimum gepfändet werden.
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#7
(29-06-2011, 12:40)p schrieb: Gemäss §850d ZPO kannst du bis auf das sozialrechtliche Minimum gepfändet werden.

Das les ich immer wieder. aber bitte wo steht das im Wortlaut des Paragraphen?

Da les ich nichts von sozialrechtlichem Existenzminimum, zumal unser TS hier ja auch einer Arbeit nach geht.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#8
Hi,

Naja da bleibt mir nur eins übrig bis Mitte Juli Abzuwarten.Mal schauen was Geurteilt wird.

Gruß Zahlknecht
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#9
Es gibt in dem Paragrafen keine Zahl, die eine untere Grenze darstellt: "Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben."

§ 850a Nr. 1, 2 und 4 sind 50% der Überstundenvergütungen (also noch 25% nach §850d), Treuegelder sowie mac. 125 EUR Weihnachtsvergütung. Es ist NICHT das normale Arbeitseinkommen oder pfändungsfreies Einkommen nach §850c. Die Pfändungstabelle ist für §850d nur soweit relevant, dass die Pfändungrenze keinesfalls höher sein darf wie nach der Pfändungstabelle.

Es bleibt weitgehend Ermessenssache, wie viel gepfändet wird, häufig geht es auf 650 EUR runter. Es gibt sogar einzelne Fälle von Pfändungen bis auf Null. Alles weg. Das ist dann der Fall, wenn z.B. die Ehefrau des Gepfändeten seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Es steht dir natürlich frei, vor dem Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu erstreiten.
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#10
(29-06-2011, 14:18)p schrieb: Es steht dir natürlich frei, vor dem Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu erstreiten.
... das lohnt sich in der Regel!
Notfalls gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Beschwerde einlegen.

Ich hab's gemacht, § 850f ZPO!, und müsste mal aus gegebenem Anlass die Pfändungsfreigrenze zu aktualisieren beantragen (§ 850g ZPO).




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#11
(29-06-2011, 17:23)Ibykus schrieb: ... das lohnt sich in der Regel!

Völlig korrekt, es lohnt sich meistens. Das ist auch wieder einer dieser Wechsel des Rechtsgebiets aus dem Familienrecht raus in ein anderes Gebiet (hier: Schuldrecht), in dem es ein paar Grad besser zugeht, wie man oft überrascht feststellt wenn man mal gewechselt ist.
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#12
Ihr seid drollig; wenn Unterhaltsschulden bestehen UND der
Staat in Vorleistung treten muß kann bis zum
Existenzminimum gepfändet werden; auch die Grenze
vom Pfändungsschutzkonto wird vom Gericht festgelegt.
Man kann sowas auch Willkür nennen
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#13
(29-06-2011, 19:37)Hasserfüllter schrieb: Ihr seid drollig; ....
Man kann sowas auch Willkür nennen
dann muss man den Begriff "Willkür" aber neu definieren"

@'p'
Zitat:(hier: Schuldrecht)
Du meinst Vollstreckungsrecht.
Das ist nicht im 2. Buch des BGB (Schuldrecht) sondern in der ZPO -worauf Du ja mit den genannten §§ richtig verwiesen hast- geregelt.



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#14
Ähhh; nee; im Kleingedruckten des Pfändungsschutzkontos
und vom Amtsgericht.......
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#15
das Lesen gelernt zu haben hat eben auch seine Vorteile ... Wink
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#16
(29-06-2011, 19:37)Hasserfüllter schrieb: Ihr seid drollig; wenn Unterhaltsschulden bestehen UND der
Staat in Vorleistung treten muß kann bis zum
Existenzminimum gepfändet werden;
Du darfst aber auch den Grundsatz der "Eintreiber" nicht vergessen. Lieber ein bißchen leben lassen und ein klein wenig bekommen, als gar nix einzutreiben! Selbst die JA-Schergen lassen sich auf kleine Rückzahlungen ein. Von daher macht es schon Sinn, was @p und @Ibykus da vorschlagen.

Bei den leeren Kassen der Länder und Kommunen auf jeden Fall eine Möglichkeit. Wink
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#17
Moin,
da meine beiden Kinder 14J. sind werden auch keine Sozialleistung gezahlt.Dafür lebt die Ex in einer neuen Partnerschaft.

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#18
Ah ja; mein Konto war auf 0; am Monatsletzten.
Ich dachte wir sind hier auch ein Infoforum und das
lebt von Erfahrungswerten.
Wenn ihr glaubt euch mit dem Finanzamt-Jugendamt oder
der BRD im Allgemeinen anlegen zu müssen; dann tut es eben.

Wie kann man nur so naiv sein einem BRD Vertreter auch nur ein Wort
zu glauben ?

Ich tue es nicht mehr, verlasse das Land und
wir werden sehen was passiert; immerhin auf gleicher
Augenhöhe
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#19
(30-06-2011, 19:42)Hasserfüllter schrieb: Ah ja; mein Konto war auf 0; am Monatsletzten.
Dann warst Du klug genug, kein Dispo zu haben. Smile
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#20
Ach Blue; was soll denn das ?
Weißt Du was passiert wenn man Immobilienbesitzer ist ?

Ich habe gelernt und werde reagieren
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#21
(30-06-2011, 20:27)Hasserfüllter schrieb: Ach Blue; was soll denn das ?
Weißt Du was passiert wenn man Immobilienbesitzer ist ?
Ich bin meine Hütte schnell genug losgeworden! Tongue
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#22
Hi,
also die Immobilie gehört ganz alleine meine Frau.Meine Konten sind schon seit Monate auf Null.
Habe gestern mal mir den AlG II mit meinen Daten Gefüttert also wenn ich mich Räumlich Trenne von meiner Frau bekomme ich ein Zuschuss von 348-€
600€+348€= 948,€ minus Miete 230,-€ Warm blieben mir unterm Strich 718,-€.Was habe wir bloß für ein SystemHuh


Wollen die das so?????
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#23
Ob die Konten auf 0 sind ist wohl Nebensache; die Forderungen
türmen sich auf.

Ach Blue; ich mag Deine Kommentare......ich versuche händeringend
den Scheißschuppen loszuwerden
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#24
Wollte gerade mal etwas rechnen.
Mir ist unklar, wie das Haus der Frau im SGB II angesetzt wird.
Wer weiß das?
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#25
(01-07-2011, 20:07)Hasserfüllter schrieb: .....ich versuche händeringend den Scheißschuppen loszuwerden
Warum hat das bisher nicht geklappt? Hängst Du evtl. selbst zu sehr an dem Ding? Auch laut FAQ ist klar, dass Eigentum zu halten fast unmöglich ist.


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