28-06-2011, 11:57
Hallo FreiHerr
grundsätzlich geht laufender Kindesunterhalt vor. Ob allerdings zukünftiger KU bereits im vorweg pfändungsmindernd bezahlt werden kann, halte ich für fraglich - die Schuld ist ja noch nicht entstanden.
Der Zweck der zukünftig gepfändeten Beträge, bestimmt nicht der Gepfändete, sondern der Berechtigte.
Strafrechtlich kann man die nur unter folgenden Vorraussetzungen kommen:
1. Es besteht ein Kindesunterhaltstitel
2. Du bedienst den Titel nicht, obwohl Du es könntest
3. Du bist übers Meldeamt greifbar
4. Jedmand, zB. die Mutter Deiner Kinder, erstattet Strafanzeige
Hier muss man auch noch anmerken, dass der Paragraph 170 sehr allgemein formuliert ist - danach hat jeder Strafrichter die Möglichkeit, schon wenn "der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre", eine Strafe festzulegen.
Es empfiehlt sich, den entsprechenden Teil des FAQs zu lesen: http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html
Ich hoffe, das hat ein bischen geholfen.
grundsätzlich geht laufender Kindesunterhalt vor. Ob allerdings zukünftiger KU bereits im vorweg pfändungsmindernd bezahlt werden kann, halte ich für fraglich - die Schuld ist ja noch nicht entstanden.
Der Zweck der zukünftig gepfändeten Beträge, bestimmt nicht der Gepfändete, sondern der Berechtigte.
Strafrechtlich kann man die nur unter folgenden Vorraussetzungen kommen:
1. Es besteht ein Kindesunterhaltstitel
2. Du bedienst den Titel nicht, obwohl Du es könntest
3. Du bist übers Meldeamt greifbar
4. Jedmand, zB. die Mutter Deiner Kinder, erstattet Strafanzeige
Hier muss man auch noch anmerken, dass der Paragraph 170 sehr allgemein formuliert ist - danach hat jeder Strafrichter die Möglichkeit, schon wenn "der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre", eine Strafe festzulegen.
Es empfiehlt sich, den entsprechenden Teil des FAQs zu lesen: http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html
Ich hoffe, das hat ein bischen geholfen.
https://t.me/GenderFukc