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AG Westerburg 2020Js 9276/10.31 Ds Unterhaltspflichtverletzung 6 Monate Haft
#1
Hier als Text:

Aktenzeichen 2020 Js 9276/10.31 Ds

Amtsgericht Westerburg

IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Strafverfahren gegen P. wegen Unterhaltspflichtverletzung hat das Amtsgericht Westerburg - Strafrichter in der öffentlichen Sitzung vom 15.06.2011 an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Strüder als Vorsitzender Amtsanwalt Dröll als Vertreter der Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehung eines Urkundebeamten der Geschäftsstelle (§266 Abs. 2 StPO) für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte wird wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§170, 56 StGB

Gründe:

Der jetzt XX Jahre alte Angeklagte ist nach eigenen Angaben selbständiger Versicherungsvertreter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 800 Euro. Er ist ledig und hat drei nicht eheliche Kinder. Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin, deren Mutter das Haus in X käuflich erworben haben soll.

Eintragungen im Strafregister liegen nicht vor.

Der Angeklagte ist gegenüber seinen nicht ehelichen Kindern X und X zum Unterhalt verpflichtet. Nachdem es in der Vergangenheit schon Probleme gegeben hatte, leistete er ab dem 1.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr. Wenn er kurzfristig über Einnahmen verfügte gab er das Geld anderweitig aus. Im Übrigen bemühte er sich auch nicht um eine feste Beschäftigung, die ihn leistungsfähig hätte machen können. Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare selbständige Tätigkeiten aus.

In seiner Einlassung gab er an, dass er nicht genügend Geld gehabt habe um Unterhalt zahlen zu können. Er bemühe sich mehr Geld zu verdienen, jedoch sei ihm dies noch nicht gelungen. Derzeit sei er dabei ein neues Geschäft aufzubauen.

Nach dem Ergebnis des Hauptverhandlung hat er sich einer Unterhaltspflichtverletzung gemäss §170 StGB schuldig gemacht. Trotz seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gab er seine unzureichende selbständige Tätigkeit nicht auf und zahlte auch nicht als er Geld hatte.

Bei der Bemessung von Art und Höhe der zu verhängenden Strafe fällt positiv ins Gewicht, dass er nicht vorbestraft ist. Hinzukommt, dass er sich zum Schluss der Hauptverhandlung im Ansatz geständig zeigte. Negativ ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsverweigerung für zwei Kinder nunmehr schon längere Zeit andauert, sodass ein beachtlicher Rückstand aufgelaufen ist. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere auch des gesetzlichen Strafrahmes, hielt das Gericht eine

Freiheitsstrafe von drei Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Diese konnte gemäss §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte kam bislang mit dem Strafgesetz noch nicht in Konflikt und versprach, sich künftig anzustrengen um seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Es kann erwartet werden, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine weiteren Straftaten mehr begeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §465 Abs. 1 StPO

gez. Strüder
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt: Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. [mehrere herrschaftliche Stempel]

Zur Info :

1. Die Zahl 800 € brutto ist falsch. Die richtigen Zahlen gehen aus den vorliegenden Gewinn-und Verlustrechnungen und den Einkommensteuerbescheiden hervor. Zitat Richter :"Wenn ich das mit den selbsändigen schon sehe! Mich interessiert, was man wrklich verdient!"
Ein Armutszeugnis! Er gibt zu, dass Er nicht mal eine einfache Einnahme-Ausgaben-Rechnung lesen kann und unterstellt daher eine "undurchsichtige Tätigkeit!"
Ein Berufsschüler wäre hier qualifizierter, als ein Amtsrichter der "Recht" sprechen soll und nicht kann.....
Was an einem Versicherungsfachmann undurchsichtig sein soll, erschließt sich wohl sonst Niemandem.

2. ...."leistete Er sei dem 01.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr...."
Das ist nachweislich falsch! Es wurden regelmäßig Zahlungen geleistet! Nur nicht in voller Höhe! Probleme gab es vorher Keiner !

3. ....Wenn Er kurzzeitig über Einnahmen verfügte, gab Er das Geld anderweitig aus...."
Eine Anmaßung die Seinesgleichen sucht. Das war nie Gegenstand der Verhandlung und ist auch nicht wahr!

4. ...dass die Unterhaltsverweigerung für zwei Kinder nunmehr schon längere Zeit andauert....."
Von Unterhaltsverweigerung war und ist überhaupt nicht die Rede. Das geht auch aus dem dort vorliegendem Schriftverkehr hervor.

Als der Richter mich fragte, wer das Haus gekauft hat, antwortete ich - nett wie ich bin - die Mutter meiner Freundin für eben genau diese.
Daraus wurde dann im Urteil folgendes :
"Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin, deren Mutter das Haus in XX käuflich erworben haben soll."

Weiterhin : "Ich sei ja oft in dem Cafe in XX zu sehen. Wie ich das denn bezahle? Ich solle doch die Zeit nutzen um arbeiten zu gehen."
Antwort : "Ich muß dort nichts zahlen, dass sind meine Freunde."
Richter :"Dann gehe ich da zukünftig auch hin."
Antwort :"Ich denke, Sie werden wohl zahlen müssen."

Mammi war mit Ehemann auch da und einer Freundin die immer gerne die Nase in anderer Leute Angelegenheiten steckt, damit man was zum Tratschen hat.

Richter :" Wenn Ihre Ex-Frau nun diesen Grundschulpädagogen geheiratet hat, hat sie eben einen guten Fang gemacht. Das berechtigt Sie nicht, keinen Unterhalt zu zahlen. Nur weil die Kinder dort auch bei Ihrem Vater (!!!) wohnen, denn Sie sind der leibliche Vater!"

Solche Leute sprechen in Deutschland "Recht" und Beschwerden dürften wohl ungehört verhallen.
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#2
>Ein Berufsschüler wäre hier qualifizierter, als ein Amtsrichter der "Recht" sprechen soll und nicht kann.....

Da hast du vollkommen recht. Aber offensichtlich fehlt da nicht nur Kenntnisse in Rechnungswesen und Mathe...

Richter :"Dann gehe ich da zukünftig auch hin."
Antwort :"Ich denke, Sie werden wohl zahlen müssen."

So eine Frechheit, und sowas kommt noch von einem Richter?! Und die Frau hat s. E. "einen guten Fang" gemacht, tja das findet er lustig, dabei gibt es kaum ein Beruf in Deutschland, der besser bezahlt wird als der Richter, ein Lehrergehalt ist da vergleichsweise peanuts.
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#3
hey pudel,

das ist ja erschütternd was sich dort vor deutschen gerichten abspielt! mit unschuldsvermutung ist da nichts mehr, und diese unterstellung, dass man als selbstständiger automatisch steuern hinterzieht ist echt die härte.

mein beileid zu diesem trauerspiel
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#4
(27-06-2011, 18:28)Pudel schrieb: Richter :"Dann gehe ich da zukünftig auch hin."
Antwort :"Ich denke, Sie werden wohl zahlen müssen."

Das meint p. - wenn man verarscht wird, dann soll man die auch verarschen, denn umso primitiver und fehlerhafter ist deren Urteil. Eine gute und effektive Taktik.

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#5
Gut "dass er sich zum Schluss der Hauptverhandlung im Ansatz geständig zeigte." Sonst hätte er sich noch die Geschichte mit dem gemeinen Lumpen anhören dürfen.

Wie sah denn das genannte Teilgeständnis aus?
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#6
@karlma : Es gab gar kein Teilgeständnis. Ich habe nur noch mit dem "Kopp genickt" und machen lassen. Das ist ein schönes Gefühl vor Öffentlichkeit so nieder gemacht zu werden. Ich weiß wirklich nicht, wo ich geständig gewesen sein soll.
Der Hammer ist ja noch folgender : Ich soll Rechtsmittelverzicht anerkannt haben. Folgendes sagte der Richter :
"So, sie haben 8 Tage Zeit Widerspruch ein zu legen. Nehmen Sie das Urteil nun an ?" Darauf nickte ich mit dem Kopf. Das hat Er dann als Rechtsmittelverzicht ins Protokoll gebracht.
Nun versucht mein Anwalt (auch der von Camper) über eine Beschwerde beim OLG das Ding vom Eis zu bekommen. Daraufhin musste der Richter (die erste Beschwerde ist beim Landgericht Koblenz abgeschmettert worden), eine dienstliche Stellungnahme abgeben.
In der Stellungnahme steht :"Der Angeklagte hat ein schwaches Erinnerungsvermögen. Er hat mit Worten den Rechtsmittelverzicht, der laut vorgelesen wurde, genehmigt."
Der Hammer ist, dass es NIE vorgelesen wurde.
Ich habe unter Anderem gegen den Richter Strafantrag wegen Rechtsbeugung und Nötigung gestellt.
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#7
oh Mann, da bin ich ja mal gespannt, wie das weitergeht..
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#8
Nappo, bei so einem Verfahren darfst du auch nicht nicken oder sonst welche Bewegungen vollziehen, die dann auf so ein Urteil hinauslaufen.
Es wurde hier schon mehrfach deutlich darauf hingewiesen, das solche Schwachsinnsurteile spaetestens beim OLG einkassiert werden.

Ich kann es immer noch nicht verstehen, warum hier nicht einmal VORHER gelesen wird, dann kommt so ein Mist nicht raus am Ende.

Auch ich wurde mittlerweile 2 Mal angezeigt wegen dem 170er und ein Schreiben habe ich von der Staatsanwaltschaft bekommen, ich habe denen nur zurueckgeschrieben, das ich keinen kommentar abgeben werden und die gefaelligst selber recherchieren sollen und ich nicht gegen mich selber aussagen werde und denen sogar viel Spass bei der jahrelangen Beweissuche gewuenscht.
Beide Male wurde wurde keine Anklage erhoben wegen mangelder Aussicht auf Erfolg.

Wollen sie dir an den Karren pissen, zeig deine Zaehne und sage NEIN und das du dich wehrst, nicht mit dem Kopf nicken.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#9
Hallo! Da nun das OLG Koblenz unsere Beschwerde abgeöehnt hat und weiterhin auf dem Standpunkt ist, dass ich einen Rechtsmittelverzicht erklärt hätte, obwohl Aussage gegen Aussage steht und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Amtsrichter erging, möchte ich fragen, ob es die Möglichkeit einer Verfassungsklage gibt und ob diese einer gewissen Form unterliegt, so das ein Rechtsbeistand gebraucht würde oder man das selbst machen kann und ob da jemand bitte beurteilen könnte, ob überhaupt eine Aussicht auf Erfolg bestehen könnte?
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#10
Was sagt denn Dein Anwalt? Ansonsten sind hier die Voraussetzungen aufgezeigt. http://www.bverfg.de/organisation/vb_merkblatt.html
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#11
(24-12-2011, 13:50)Nappo schrieb: Hallo! Da nun das OLG Koblenz unsere Beschwerde abgeöehnt hat und weiterhin auf dem Standpunkt ist, dass ich einen Rechtsmittelverzicht erklärt hätte, obwohl Aussage gegen Aussage steht und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Amtsrichter erging, möchte ich fragen, ob es die Möglichkeit einer Verfassungsklage gibt und ob diese einer gewissen Form unterliegt, so das ein Rechtsbeistand gebraucht würde oder man das selbst machen kann und ob da jemand bitte beurteilen könnte, ob überhaupt eine Aussicht auf Erfolg bestehen könnte?

Da er selbst schon mal un einer Zivilsache vor dem Bundesverfassungsgericht war, müsste unser Anwalt doch am besten wissen, ob Du (gemeinsam mit ihm) eine Chance hast.

Ich sehe allerdings ein Problem darin, dass Du inzwischen ja Unterhalt zahlst.

Also musst Du ein Einkommen haben, dass Deinen notwendigen Selbstbehalt überschreitet.

Ich hätte nicht gezahlt und wäre lieber in den Knast gegangen dafür.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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