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Gerichtliche Billigung einer Elternvereinbarung
#1
Hat jemand Erfahrungen mit einer familiengerichtlichen Billigung einer Mediationsvereinbarung zum Thema Umgang?
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#2
Persönlich nicht, aber rechtlich ist es im Prinzip ein Vergleich, dessen Inhalt nicht in, sondern vor dem Gerichtstermin ausgehandelt wurde. Kann nicht schaden, bringt aber auch nicht viel.
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#3
Hallo,
also rechtlich gesehen, hiesse das doch, das es überhaupt bereits eine gerichtliche Lösung gegeben hat. Sprich, falls meine KM - warum auch immer - davon abweichen will, muss sie rein rechtlich ggf. mit Ordnungsmitteln rechnen, oder?
Andererseits, könnte es vielleicht sein, dass das Gericht unsere Lösung ablehnt?
Nichtrechtlich, also psychologisch und so, gesehen, gibt es mir vielleicht ein etwas größeres Sicherheitsgefühlt, denn ich leide doch sehr unter den kleinen Gängelungen und dem Gedanken, dass meine KM - warum auch immer - vielleicht plötzlich keine Lust mehr hat. Andererseits wehrt sich meine KM ggf. gegen eine Billigung, so dass alleine das Thema schon unser "Elternverhältnis" belastet.
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#4
(25-06-2011, 13:45)c schrieb: also rechtlich gesehen, hiesse das doch, das es überhaupt bereits eine gerichtliche Lösung gegeben hat.

Nein, wieso? Ihr könnt euch jederzeit einigen, natürlich auch dann, wenn vorher noch kein Richter beteiligt war. Oder wenn vorher eine andere Einigung existierte. "Gerichtliche Billigung" heisst nur, dass eure Einigung noch einen Haken vom Richter bekommt.

(25-06-2011, 13:45)c schrieb: Andererseits, könnte es vielleicht sein, dass das Gericht unsere Lösung ablehnt?

Sitten- oder rechtswidrige Vereinbarungen wird er sicherlich ablehnen.

(25-06-2011, 13:45)c schrieb: Nichtrechtlich, also psychologisch und so, gesehen, gibt es mir vielleicht ein etwas größeres Sicherheitsgefühlt

Die psychologische Wirkung ist der grösste Vorteil der Sache.
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#5
(25-06-2011, 13:45)c schrieb: Hallo,
also rechtlich gesehen, hiesse das doch, das es überhaupt bereits eine gerichtliche Lösung gegeben hat. Sprich, falls meine KM - warum auch immer - davon abweichen will, muss sie rein rechtlich ggf. mit Ordnungsmitteln rechnen, oder?
Andererseits, könnte es vielleicht sein, dass das Gericht unsere Lösung ablehnt?
Nichtrechtlich, also psychologisch und so, gesehen, gibt es mir vielleicht ein etwas größeres Sicherheitsgefühlt, denn ich leide doch sehr unter den kleinen Gängelungen und dem Gedanken, dass meine KM - warum auch immer - vielleicht plötzlich keine Lust mehr hat. Andererseits wehrt sich meine KM ggf. gegen eine Billigung, so dass alleine das Thema schon unser "Elternverhältnis" belastet.

Dem von den Eltern vereinbarten Vergleich, kann das Gericht beitreten - auch wenn er aussergerichtlich geschlossen wurde.

Soweit ein gerichtlich gebilligter Vergleich vorliegt (§ 156 Abs. 2 FamFG) ist vom Gericht aufzunehmen, dass Ordnungsmittel fällig werden können, wenn man sich vorwerfbar vergleichswidrig verhält.
Diese "Belehrung" (§ 89 Abs. 2 FamFG) ersetzt die alte einer Festsetzung eines Zwangsgeldes nach FGG vorangehende "Androhung" des Zwangsgeldes.

Ohne die Klausel des § 89 II FamFG kannst Du nicht vollstrecken, mithin auch keine Ordnungsgelder festzusetzen beantragen.
Das kann ärgerlich sein -wie ich z.zt. erleben muss- wenn die KM einen alten Umgangsbeschluss mißachtet, der vor Inkrafttreten des FamFG vom FamGericht beschlossen wurde. Dann nämlich fehlt diese für eine Vollstreckung zwingend erforderliche Belehrung und die KM kann ungestraft machen was sie will.

Allerdings kann man beantragen, ein Ordnungsgeld wenigstens anzudrohen und die Klausel des 89 II FamFG nachträglich aufzunehmen, damit im Wiederholungsfall vollstreckt werden kann.

Diesen Antrag habe ich gestern noch zur Post gegeben ....
Erfahrungsgemäß wird das FamGericht Tecklenburg Schwierigkeiten damit haben, noch in diesem Jahr darüber zu befinden.
Hier, vor diesem Amtsgericht, scheint man nicht viel vom Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG zu halten - jedenfalls wird es fortlaufend ignoriert.

Doch unsere Mühlen mahlen ja bekanntlich langsam, aber stetig.
Das wenigstens werden die Rechtsanwender unserer Republik sicher schon zur Kenntnis genommen haben.

Kommt's nicht früher - kommt's eben später!

Hier sind die redlichen und rechtstreuen Väter - dort die Menschenrechtsverletzer und Rechtstaatlichkeitsprinzipmissachter, von denen nicht zuletzt die größten Gefahren für unsere Kinder ausgehen.

Das Unrecht zu bekämpfen war noch nie leicht.
Es gibt viel zu tun!
Packen wir's an!
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#6
Hätte es nicht auch Auswirkungen auf eventuelle Schadensersatzansprüche? Also das einen schriftliche Mediationsvereinbarung hier ggf. weniger ins Gewicht fällt, als eine gerichtliche Billigung?
Wie würde man praktisch vorgehen? Kann ich oder mein Anwalt einfach die Mediationsvereinbarung ans Gericht schicken und um Billigung bitten?
Die KM würde doch sicherlich hierzu gefragt, oder?
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#7
ich weiß nicht, wie man da am Besten vorgeht.
Ich würde das Teil zum Gericht schicken und beantragen, dass das FamGericht diesem Vergleich zustimmt und die Klausel gem. § 89 II FamFG hinzu fügt.
Das Gericht wird's vermutlich der KM schicken und um kurze Stellungnahme bitten.

Von derartigem Unsinn rate ich ja auch immer ab. Du siehst ja, was dabei rauskommt. Es geht solange gut, bis die KM durch irgendetwas die Gute Laune verliert um dann rum zu zicken.

Besser ist es, bei Umgangsproblemen sofort das FamGericht anzurufen und einen konkreten Umgangsrechtantrag zu stellen....

.... Da weiß man, was man hat!

Stattdessen: JA, Mediatoren und diese ganze sich am Kindeswohlhandel eine goldene Nase verdienende Helferindustrie unbedingt meiden.

Du verlierst dadurch kostbare Zeit und hängst irgendwie immer wie eine Marionette an den Fäden der KM.

Vergiß das mit den Schadensersatzansprüchen!
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#8
@Ibykus...

Nicht meiden. Ganz einfach ablehnen. Genauso konsequent wie es mit deinem Satz da unten Kein Sorgerecht, kein Unterhalt. Basta! zum Ausdruck kommt.
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#9
@ Ibykus
Moment Mal, langsam. Erstmal Danke für Deinen Input.

Du rätst ab von Mediation? Naja, also in meinem persönlichen Einzelfall muß ich sagen, dass ich bisher sehr gute Erfahrungen mit Mediation gemacht habe. Durch die Mediation (bei einer kirchlichen Familienberatungsstelle und nicht in freier Wildbahn, also relativ preiswert) kann ich derzeit meinen Sohn an 5 Tagen in der Woche sehen und die KM und ich können deutlich besser miteinander umgehen, als unmittelbar nach der Trennung. Ich glaube nicht, dass ich das vor Gericht bekommen hätte.

Ich meine Dich so zu verstehen, dass Du von Mediation abrätst, weil die KM eben einfach irgendwann sagen kann: Nö, keinen Bock mehr.
Genau, dass ist ja meine Motivation die Mediationsvereinbarung gesetzlich billigen zu lassen. Damit ihr eben genau das erschwert wird.

So wie ich @p verstehe und auch die Trennungsfaq und andere, ist so eine Bewilligung natürlich auch keine Garantie bzw. auch danach kann die Mutter im Prinzip sagen: Nö, keinen Bock mehr. Aber dann wird es halt ggf. teuer für Sie. Ergo, ein kleines bisschen mehr rechtliche und psychologische Sicherheit.

Wieso meinst Du man sollte das mit dem Schadensersatz vergessen?
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#10
(25-06-2011, 20:27)c schrieb: Wieso meinst Du man sollte das mit dem Schadensersatz vergessen?
Wie willst Du nachweisen, welcher Schaden bei wem entstanden ist?
Im Hauptnenner wird immer stehen "zum Wohl des Kindes". Und da kommst es halt hauptsächlich drauf an, an welche/n RichterIn-SesselpupserIn Du gekommen bist.
Nahweisbar ist gar nix! Familienrecht in Deutschland ist Willkür-Recht!
Schau Dir die Urteile und Beschlüsse in der hiesigen Rubrik an, dann solltest Du Bescheid wissen.
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#11
(25-06-2011, 20:27)c schrieb: Naja, also in meinem persönlichen Einzelfall muß ich sagen, dass ich bisher sehr gute Erfahrungen mit Mediation gemacht habe. Durch die Mediation (bei einer kirchlichen Familienberatungsstelle und nicht in freier Wildbahn, also relativ preiswert) kann ich derzeit meinen Sohn an 5 Tagen in der Woche sehen und die KM und ich können deutlich besser miteinander umgehen, als unmittelbar nach der Trennung. Ich glaube nicht, dass ich das vor Gericht bekommen hätte.
Natürlich ist es dann besser so, wie Du es gemacht hast.
Ich beziehe meine Kommentare immer auf jene Mütter, die uns Schwierigkeiten machen: in Umgangsangelegenheiten, in Sorgerechtsangelegenheiten, in Auskunftsangelegenheiten und sowieso natürlich in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten.
Wenn diese Mütter Probleme machen, dann empfehle ich den direkten Weg zum Gericht - alles andere ist i.d.R. verlorene Zeit, die zu sehr schmerzhaften Umgangseinbußen führen kann.
Ich habe erst vor wenigen Tagen mit einem Vater telefoniert, der nach jahrelangem Kampf mittlerweile das SR und das ABR bekommen hat und der das JA als "feministische Sturmtruppe" bezeichnet.
JÄer vermitteln immer relativ neutral, solange es keine Probleme gibt.
Treten solche auf, dann stehen sie auf der Seite der KM; nach meinen Erfahrungen in wenigstens in 90% aller Fälle.

Zum Schadensersatz:
Die Vereinbarung, die Ihr beide über die Regelung des Umgangs getroffen habt, ist ein Vertrag, den jede Seite einzuhalten hat.
Wenn durch Vertragsverletzungen dem Vertragspartner Schäden entstehen, ist der Verursacher zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Aber nur dann, wenn er die Vertragsverletzung vorwerfbar zu vertreten hat. Hier fängts schon an kompliziert zu werden: geht es um Haupt- oder Nebenpflichten, die anders behandelt werden (nämlich nach den Kriterien einer positiven Vertragsverletzung, pVV).

Die KM wird sich also trefflich mit Dir darüber streiten, wenn Sie Gründe erfindet, die den Umgang durchzuführen in dem vertraglich beschlossenem Umfang nicht möglich machen. Da bietet sich allemal genügend an, sodass Du auf Deiner Klage sitzen bleibst und die Kosten zu tragen hast.

Das gilt übrigens auch für ein beantragtes Ordnungsgeld und ist letztlich der Grund, weshalb Mütter nur in Ausnahmefällen dazu verdonnert werden.

Schon ein angedrohtes Ordnunsgeld wirkt manchmal Wunder.
Und ist ein Makel für die Mutter und ein Indiz in späteren Streitigkeiten dafür, dass die KM möglicherweise über nicht ausreichende Erziehungskompetenzen oder Bindungstoleranz verfügt.

Ansonsten ist richtig, was @blue dazu geschrieben hat.
Leider!
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#12
Auch wenn ich etwas spät komme und eigentlich schon alles gesagt ist:

Eine Umgangsverbarung ist eigentlich wie ein privater Vertrag.

Ihr könnt darin so ziemlich alles vereinbaren, was ihr wollt, nur wenn du auch willst, dass es eingehalten wird, musst du Sanktionen festlegen. Sonst gibt es keine.

Das ist sonst so, als wenn du dich schriftlich mit deinem Kumpel, morgen um 8:00 zum Angeln verabredest.
Wenn er dann nicht um 8:00 da ist, hast du weder Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Bestrafung deines Kumpels, sofern nichts dergleichen im Vertrag steht.

Die gerichtliche Billigung ändert daran nichts.
Die prüfen bestenfalls, ob an der Stelle Angeln überhaupt erlaubt ist.

Die Gerichte selber halten auch nichts davon, in der ersten Runde Sanktionen festzulegen.

Sie vertrauen darauf, dass ja beide Parteien die gefundene Lösung total supi und dufte finden und sich deswegen von alleine daran halten werden.

Das liegt daran, dass sie glauben, sie hätten mit dieser Lösung den Stein der Weisen gefunden und wären die ersten, denen diese tolle Lösung eingefallen ist und vergessen dabei, zum Einen, dass sie mindestens eine Partei durch Erpressung zur Zustimmung gebracht haben und zum Anderen, dass mindestens eine Partei genau weiß, dass sie eine Zustimmung nichts kostet, da sie sich ja eh nicht daran halten müssen.

Typisch richterliche Hybris.
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#13
O.k., danke für Eure Antworten.
Der Grund weshalb ich mir überhaupt darüber Gedanken mache, ist, dass es über ein Jahr nach der Trennung noch keine Einigung wegen des Unterhalts gibt. Ich zahle KU nach Düsseldorfer Tabelle und auch BU. Diesen aber nicht nach dem Mediationsvorschlag, der mir mehr oder weniger diktiert worden ist, sondern nach der Stellungnahme meines Rechtsanwaltes. Das schmeckt der KM natürlich überhaupt nicht und belastet unser Elternverhältnis seit ca. einem halben Jahr.
Der Grund, warum wir hier noch nicht weiter sind, ist auch, dass wir seit Anfang des Jahres auf einen Kostenbescheid vom Jugendamt warten, bzgl. unserer Tagesmutter (Diese gilt jetzt offiziell als vom JA vermittelt und wird vom JA bezahlt und wir sollen eben einen Elternbeitrag an das JA zahlen. (Dieser Vorgang zeigt doch schon sehr schön, was von diesem Laden zu halten ist)).
Ich habe also Bedenken, dass der Streit um Unterhalt sich ggf. auf den Umgang auswirkt bzw. möchte, wenn ich mir meinen Umgang schon kaufen muß, soviel wie geht herausfeilschen.
Jetzt noch meine Anschlußfrage:
Kann ich mich als Unterhaltsverpflichteter nicht an das Familiengericht wenden, um von denen KU und BU festlegen zu lassen? Wenn ja, wie? Und was hätte das für Vor- und Nachteile? Mein RA rät davon ab.
Bisher existiert kein Titel, was dann natürlich anders wäre.
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#14
(26-06-2011, 07:43)c schrieb: Kann ich mich als Unterhaltsverpflichteter nicht an das Familiengericht wenden, um von denen KU und BU festlegen zu lassen? Wenn ja, wie? Und was hätte das für Vor- und Nachteile? Mein RA rät davon ab.
Bisher existiert kein Titel, was dann natürlich anders wäre.

Andersum.
Die Frage muss lauten:
Muss ich mich an das Gericht wenden...

Antwort: Nein. Du kannst einfach zu einem beliebigen Notar laufen, dem ca. 20,-€ geben und einen Titel deiner Wahl erstellen.
Wenn dieser der Ex dann nicht gefällt und sie der Meinung ist, da wäre mehr zu holen,muss sie zum Familiengericht.

Wenn du den Titel dann einigermaßen realistisch erstellt hast, kannst du dich evtl. an dem schönen Schauspiel erfreuen, dass der Antrag deiner Ex kostenpflichtig abgewiesen wird.
Dass könnte dann auch dein Standing in Bezug auf Umgangsregelungen erhöhen.
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#15
(26-06-2011, 00:31)beppo schrieb: Eine Umgangsverbarung ist eigentlich wie ein privater Vertrag.

Ihr könnt darin so ziemlich alles vereinbaren, was ihr wollt, nur wenn du auch willst, dass es eingehalten wird, musst du Sanktionen festlegen. Sonst gibt es keine.
Diese Vereinbarung IST ein Vertrag!
Bei schuldhaft vorwerfbaren Vertragsverletzungen ensteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit eine solcher Schaden vorliegt.

Dieser Schadensersatzanspruch kann zudem bereits entstehen, noch bevor die Vereinbarung (der Vertrag) geschlossen wird (culpa in contrahendo).
Wer bspw. auf das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung wegen des Verhaltens der anderen Partei vertrauen durfte, kann Schadensersatz verlangen, wenn sich die Gegenseite treuwidrig verhält.

Es müssen also keineswegs Sanktionen festgelegt werden (die würde man im privatrechtlichen Vertrag dann "Konventionalstrafen" nennen).

Das zu beweisen ist alles unter den gegebenen Umständen recht schwierig, nur DESWEGEN: Finger weg!

Etwas anderes liegt vor, wenn das Gericht diesem Vertrag zustimmt und beitritt! Dann sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben, die nach dem neuen FamFG Sanktionscharakter haben.

Im rein zivielrechtlichen Vertrag kann man Vertragsverletzungen nicht bestrafen.
Bei familienrechtlichen Umgangsregelungen, denen sich das Gericht angeschlossen hat, schon!



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#16
@Ibykus...

Wo steht geschrieben, dass nur Wirksamkeit eintritt, wenn das Gericht zustimmt bzw. eintritt? Ein Gericht tritt nicht in zuvor zivilrechtlich geschlossene Verträge ein. Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren.
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#17
Ach guck, mir fällt gerade auf, dass dieses unter Gerichtsurteile als neuestes eingestellte Urteil (OLG Hamm mit Beschluss vom 03.03.2011 (Az. II-8 WF 34/11)) vielleicht meine Frage beantwortetBig Grinas Oberlandesgericht Hamm hat jedoch ausgeführt, dass es nicht mutwillig sei, das Gericht unmittelbar anzurufen. Auch wenn die Eltern bereits eine Umgangsregelung getroffen haben, könne ein Interesse daran bestehen, eine aufgrund einer richterlichen Entscheidung erzwingbare Umgangsregelung herbeizuführen.
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#18
(26-06-2011, 13:40)Ibykus schrieb: Bei schuldhaft vorwerfbaren Vertragsverletzungen ensteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit eine solcher Schaden vorliegt.
Weder bei ausgefallenem Angelvergnügen noch bei ausgefallenem Umgang wird ein Gericht einen ersatzpflichtigen Schaden feststellen.

Wenn überhaupt kann man bestenfalls die Busfahrkarte geltend machen.
Und selbst wenn du eine Reise ins Disneyland gebucht hast, wird ein deutsches Gericht immer noch sagen, dass kein Schaden entstanden ist, denn du kannst dich ja immer noch alleine in die Achterbahn setzen.
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#19
ja, vermutlich!
Deswegen rate ich auch davon ab, sich in Schadensersatzansprüchen zu verstricken:

Ibykus schrieb:Zum Schadensersatz:
Die Vereinbarung, die Ihr beide über die Regelung des Umgangs getroffen habt, ist ein Vertrag, den jede Seite einzuhalten hat.
Wenn durch Vertragsverletzungen dem Vertragspartner Schäden entstehen, ist der Verursacher zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Aber nur dann, wenn er die Vertragsverletzung vorwerfbar zu vertreten hat. Hier fängts schon an kompliziert zu werden: geht es um Haupt- oder Nebenpflichten, die anders behandelt werden (nämlich nach den Kriterien einer positiven Vertragsverletzung, pVV).

Die KM wird sich also trefflich mit Dir darüber streiten, wenn Sie Gründe erfindet, die den Umgang durchzuführen in dem vertraglich beschlossenem Umfang nicht möglich machen. Da bietet sich allemal genügend an, sodass Du auf Deiner Klage sitzen bleibst und die Kosten zu tragen hast.
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#20
OLG Hamm vom 03.03.2011
Fazit: Direkt zum Gericht wegen Umgang, ohne das Jugendamt eingeschaltet zu haben ist nicht mutwillig.

Jetzt war ich gestern bei einer ISUV-Veranstaltung, wo ein Kontaktrechtsanwalt gesagt hat, dass ist ja schön, dass es im OLG-Bezirk Hamm so gesehen wird. In unserem OLG-Bezirk kommt man damit nicht durch.

Kann jemand hierzu etwas sagen?

Gruß,

Niegel
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#21
Eine gesetzliche Pflicht dafür gibt es sicher nicht.

Jedoch liegt es immer noch im Ermessen des Richters, wie er das beurteilt.

Das kann von Zurückweisung des Antrags über negative Grundstimmung gegenüber dem Kläger bis zu völliger Gleichgültigkeit gehen.

Wenn ich etwas erreichen möchte, versuche ich meine Chancen zu verbessern und die Risiken zu minimieren.
Deswegen würde ich vorher kurz hin gehen um an der Flanke keine Minuspunkte zu sammeln und damit mein Bild beim JA nicht nur von den schwarzen Monsterbildern meiner Exe geprägt sind.

Und außer, dass es ein wenig Zeit kostet und man evtl. Ausschlag bekommt, hat man ja keinen Nachteil davon.
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#22
(14-07-2011, 10:27)c schrieb: Kann jemand hierzu etwas sagen?
Die meisten ISUV-Kontaktfledermäuse sind extreme Frauenversteher. Die geben schonmal kostenlose Termine an Nicht-Mitglieder-ExInnen. Wink

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#23
@Ibykus:
Zitat aus Hammer, Stephan "Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht", 2004, S.95, Zeile 5 "Zwar stellen Umgangsvereinbarungen nach richtiger Ansicht keinen echten "Vertrag" iSd. Rechtsgeschäftslehre dar, es handelt sich dabei aber doch um eine bindende Einigung" S. 96, Zeile 1 "Elternvereinbarungen würde zwar keinen "echten" Vergleich iSd. § 779 darstellen, weil die Eltern weder über die elterliche Sorge noch über das Umgangsrecht "verfügen" können. Dennoch richte sich die Ausgestaltung des Umgangs in erster Linie nach dem Willen der Eltern, dem auch der Richter in Amtsverfahren regelmäßig folge."
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#24
warum geht das an mich?
Weil ich geschrieben habe, das die Umgangsvereinbarung ein Vertrag ist?

Dabei bleibe ich auch.

Mit "rechtsgeschäftlichen" Vertrag meint Hammer vermutlich einen "schuldrechtlichen", gegenseitigen Vertrag, bei dem es um Angebot und Annahme geht.

Es gibt auch sachenrechtliche Verträge; öffentlich rechtliche Verträge, einseitig verpflichtende Verträge, synallagmatische Verträge, Eheverträge....
Es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, die gar kein kein Vertrag sind, einseitig verpflichtende Willenserklärungen usw. ....

Es bleibt also fraglich, ob Hammer wirklich nach echten und unechten Verträgen unterscheidet (letztere kenne ich nicht).

Wenn ich mit der KM eine Vereinbarung treffe, wonach sie mir mein Kind jeden Sonntag um 11:00h zu bringen hat, dann ist das zweifellos ein Vertrag, der durch zwei Willenserklärungen zustande kommt - sie trägt die Bringschuld, ich bin in der Annahmepflicht.

Leistungsstörungen (bspw. Verzug) aus diesem Vertrag werden ganz sicher (wenigstens in Analogie) nach den rechtsgeschäftlichen Regelungen über Leistungsstörungen des BGB behandelt.

Das Problem ist eben: es muss ein Schaden entstanden sein, weil die Ggseite schuldhaft seine Vertragspflicht verletzt hat.
(Beim Schadensersatzrecht haben wir es grundsätzlich mit einer Verschuldenshaftung zu tun, § 823 BGB.
Anders bspw. im StrVerkRecht - dort gilt das Verursacherprinzip.)

Und dieses "schuldhafte" einer Mutter vor deutschen Familiengerichten nachweisen zu wollen, würde ich mir (selbst ich, dem doch wie @terrax schreibt "keine Konfrontation mit originellen Pappnasen zu blöd ist", verkneifen.
[Obwohl -ich muss gestehen- bei der seinerzeitigen Festsetzung eines Zwangsgeldes gg die Mutter meines Kindes ging es gerade um Verzug (schuldhaftes Hinauszögern), den die damalige Richterin am AG mit Hinweis auf § 286 BGB verneint hatte und den das OLG dann dankenswerterweise anders bewertet hatte.]
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#25
Hi Ibykus,

ja, genau, dass ging an Dich wegen Frage Vertrag oder nicht Vertrag.
Ich danke Dir für Deine ausführlich Antwort.
Dass, das OLG bei Dir irgendwann dann tatsächlich Zwangsgeld ausgesprochen hat, hebt meine Stimmung.
Wenn ich aber woanders richtig gelesen habe, sind das dann Mal 100€, oder so??
Ich habe mich seit meiner Trennung sehr intensiv mit Rechtsfragen und der dazugehörigen Theorie auseinander gesetzt.
Wie man in meiner Geschichte nachlesen kann, habe ich mich aber auch sehr intensiv mit Psychologie auseinandergesetzt bzw. weiß mehr darüber, als ich jemals wissen wollte.
Insgesamt hoffe ich für meinen Fall jedenfalls, dass ich Anfang August endlich eine gütliche Einigung auch im Bereich Unterhalt hinbekomme und meine KM und ich, dann langsam aber sicher unser bis auf den Tod ausgelegtes Elternverhältnis Richtung freundschaftlichkeit etc. entwickeln können und nicht in Richtung Hass und Destruktivität und Gericht etc.
Dabei habt ihr mir alle hier und die trennungsfaq sehr geholfen.
Wenn dieses kurzfristige Ziel aber endlich erreicht ist, werde ich mich hier erstmal verabschieden, damit meine liebe Seele erstmal Ruhe und Erholung hat. Die braucht sie.
Aber ihr wisst ja, der nächste Streit kommt bestimmt und als werde ich auch irgendwann hierher zurück kehren.
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