27-08-2011, 14:09
Wie ja auch im Forum gepostet, hatte ich den Richter wegen Rechtsbeugung und Nötigung angezeigt. Heute kam die Antwort der Staatsanwaltschaft, die ich Euch nicht vorenthalten will :
"Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen.
Der erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung nach § 339 des Strafgesetzbuches ist unbegründet. Diese Vorschrift verlangt eine vorsätzliche Beugung des Rechts. Selbst eine fehlerhafte Anwendung von Rechtsvorschriften reicht alleine nicht aus. Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck der Strafnorm des § 339 StGB, grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung einer Sachprüfung durch die Staatsanwaltschaft zu unterziehen. Dies kommt nur bei elementaren Verstößen gegen die Rechtspflege in Betracht, wobei der Täter sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt haben muß, was vorliegend nicht ansatzweise festzustellen ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese hohen Anforderungen erfüllt sein könnten, sind der Strafanzeige und ergänzend von hier aus beigezogenen und ausgewerteten Sachakte ..... Staatsanwaltschaft Koblenz nicht zu entnehmen.
Das von dem Anzeigeerstatter geschilderte Verhalten des Richters ist angesichts der Protokollierung unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme des Richters auch nicht als Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu ahnden. Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Mit welchem Übel ihm gedroht worden sein soll, schildert der Anzeigeerstatter nicht, lediglich seine Mutmaßung dazu."
......
Es ist schon ein Knaller. Genau die Schilderungen in der Strafanzeige zeigen eindeutig, dass eben die verworfenen Vorwürfe zutreffend sind. Aber eine Krähe hackt ja der Anderen bekanntlich kein Auge aus.
"Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen.
Der erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung nach § 339 des Strafgesetzbuches ist unbegründet. Diese Vorschrift verlangt eine vorsätzliche Beugung des Rechts. Selbst eine fehlerhafte Anwendung von Rechtsvorschriften reicht alleine nicht aus. Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck der Strafnorm des § 339 StGB, grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung einer Sachprüfung durch die Staatsanwaltschaft zu unterziehen. Dies kommt nur bei elementaren Verstößen gegen die Rechtspflege in Betracht, wobei der Täter sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt haben muß, was vorliegend nicht ansatzweise festzustellen ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese hohen Anforderungen erfüllt sein könnten, sind der Strafanzeige und ergänzend von hier aus beigezogenen und ausgewerteten Sachakte ..... Staatsanwaltschaft Koblenz nicht zu entnehmen.
Das von dem Anzeigeerstatter geschilderte Verhalten des Richters ist angesichts der Protokollierung unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme des Richters auch nicht als Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu ahnden. Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Mit welchem Übel ihm gedroht worden sein soll, schildert der Anzeigeerstatter nicht, lediglich seine Mutmaßung dazu."
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Es ist schon ein Knaller. Genau die Schilderungen in der Strafanzeige zeigen eindeutig, dass eben die verworfenen Vorwürfe zutreffend sind. Aber eine Krähe hackt ja der Anderen bekanntlich kein Auge aus.