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§ 170, heutiges Urteil des Amtsgerichtes
Zitat:Die 170er Anzeige erfolgt ja zumeist von der KM und sagen wir mal, dass die KM Hartz4 bezieht. Was müsste dann deiner Meinung nach der Pflichtige vor dem Hintergrund des Bezuges von Hartz4 durch die KM wiederum in Bezug auf die bevorstehende Verhandlung zum 170er zwingend beachten, um der Staatsanwaltschaft kein Futter für deren Beweisführung zu liefern?

Lass sie doch Hartz IV beziehen, das hat gar nichts mit dir zu tun. Man sollte sich immer nur auf die eigene Verhandlung konzentrieren. Sie kann soviel hartz IV beziehen wie sie lustig ist denn sie ist nicht angeklagt.

Hier nochmal: Beweise vortragen lassen, diese in Frage stellen, Behauptungen untergraben indem man dazu Beweise fordert. Sind diese nicht vorhanden, als irrelevant abtun.
Alle "Hätte" "Würde" und "Könnte" Forderungen der StA sofort gegenargumentieren, das hier nur Fakten zählen, also z.B. Stellenanzeigen vorlegen, die besagen, das ich als Angeklagter mich dort hätte bewerben können ( Gehaltsaufstellung) UND das ich dort auch mit Erfolg genommen worden wäre. Kann er nicht vorlegen? Dann wieder als Unterstellung abtun und als irrelevant abschmettern.
Ganz klar und deutlich nach den VORSATZ fragen, wo dieser ist? Dies soll man mir nachweisen. Punkt!

Ansonsten schon im Schlusswaort ankündigen, das hier nur ein Freispruch in Frage kommt, ansonsten die Revision bis zum OLG Sicher ist und ich es aufgrund aktenzeichen XXXXXX und XXXXX von OLG "sowieso" keinen anderen Weg gibt, weil diese den Vorsatz untermauert sehen wollen anhand von Fakten und nicht von Behauptungen.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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(29-08-2011, 11:15)gleichgesinnter schrieb: Ansonsten schon im Schlusswaort ankündigen, das hier nur ein Freispruch in Frage kommt, ansonsten die Revision bis zum OLG Sicher ist und ich es aufgrund aktenzeichen XXXXXX und XXXXX von OLG "sowieso" keinen anderen Weg gibt, weil diese den Vorsatz untermauert sehen wollen anhand von Fakten und nicht von Behauptungen.

Die Aktenzeichen interessieren Amtsrichterroben in der Brunst ihrer moralgesättigten Drückebergerjagd nicht, schon gar nicht im Schlusswort. Ausserdem sollte man keine kostenlosen Rechtsvorlesungen halten. Je mehr Fehler die Robe macht, desto besser, mit respektlosem Verhalten kann man sie dazu vielleicht sogar stärker verführen.
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(29-08-2011, 10:01)Nappo schrieb: Antworten

@Camper : Parallel telefonierte der Anwalt der Gegenseite mit meiner (damaligen) Anwältin und nach Urteilsverkündung wollte Er noch 300 € Unterhalt haben (was unter Dem liegt was ich zahlen müsste / Stufe 1; Düsseldorfer Tabelle)
Diese 300 zahle ich auch derzeit.

Sorry, aber ich würde nicht zahlen, es sei denn, an meinen Einkommensverhältnissen hätte sich entscheidend was geändert.

So kann Dir das Gericht, falls das Verfahren neu aufgerollt wird, doch unterstellen, du wärst leistungsfähig, willst aber nicht zahlen, wenn du jetzt bezahlst. Oder glaubst Du vielleicht, Du bekommst das Geld zurück?

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Hier mal was lesenswertes zum "übereilten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten".

Das Büchlein findet man bestimmt auch in jeder Uni-Bibliothek!

Ich bin sehr gespannt, ob Dein RA die Zulassung der Revision hinbekommt!

Im familienrechtlichen Scheidungsverfahren jedenfalls ist der Rechtsmittelverzicht von einer nicht von einem Anwalt vertretenen Partei nicht zulässig.

Im Strafverfahren schon !
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@Fluechtling : Ich habe eine (ernstgemeinte Frage) : (Auch wenn ich dämlich bin....) : Ich bin ja derzeit verurteilt auf den Mindestunterhalt. So. Nehmen wir an, nun geht die Keule her und sagt : Lieber Richter, der Lump zahlt nicht. Außerdem bringe ich dem Richter eben nicht die von ihm verlangten vorzuweisenden Bewerbungen. Verstoße also gegen die Bewährungsauflagen. Dann kann Er mich doch einbuchten und fertig... Oder nicht? Ich meine, ich habe da jetzt wirklich keine Ahnung, aber gehört habe ich von dem Richter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen nichts mehr......

@blue : Habe oben gelesen, dass Du schreibst, dass ein guter Anwalt auf Dieses und Jenes hin zu weisen hat. Tja. Bevor ich den Anwalt von Camper bekam, war ich diesbezüglich bei einem (Mann!) und Anwalt und wurde ca. 4 Mal dort terminiert :
Original Aussage : Da kann man gar nichts machen. Die machen das hier bei den Amtsgerichten alle so. Da kommen Sie um eine Verurteilung nicht herum. Im Zivilrechtlichen Verfahren haben die Ihnen nicht mal PKH gewährt. Das wird Er sich auch anschauen. Was sollen wir denn nun machen?
Der Typ war nicht nur unverschämt, sondern ließ mich kommen um mir zu sagen, ich würde sowieso verurteilt. Ich hatte sogar mal meine Freundin mit, die sich danach über diesen Kerl so aufgeregt hat....
Nun bekomme ich eine Mahnung, ich solle mal endlich die 380 € Gebühr bezahlen.

P.S.: Muß ich das ? Naja.....
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Die allererste Bedingung, die ueber die Anwendbarkeit fuer den o.g. Par. entscheidet, muss jedoch sein:
Meines Wissens muessen die unterhaltsberechtigten Kinder 'previligiert' sein, was der Fall ist, wenn diese unter 18 Jahre alt sind, um Paragraph 170 anwenden zu koennen.
Wenn sie ueber 18 Jahre alt sind und Unterhalt beanspruchen und Papa nicht zahlt obwohl er koennte, dann greift der o.g. Paragraph nicht mehr und Papa laeuft nicht Gefahr, ins Gefaengnis zu muessen. Dann bauen sich nur Schulden auf.
Bitte korrigiert mich, falls das o.g. teilweise oder vollstaendig falsch sein sollte...

Al Bundy, kann die Karte 'Gehen Sie in das Gefaengnis, begeben Sie sich direkt dort hin, Gehen Sie nicht ueber Los' bald wieder auf den Stapel legen...
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
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sag ich doch, schwammig, nebulös, für Fachleute schwer zu verstehen und für Laien überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen.
Anstatt z.B. zu sagen: "Mutter ist die die gebiert, Vater ist der der gezeugt" ... nein, da wiegen die Volksverdummer den Kopf und mauscheln.

Und wem nutzt das? Dem Volk???
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(06-09-2011, 15:04)Mephistopheles schrieb: Und wem nutzt das? Dem Volk???
Ich habe zumindest ein wenig den Eindruck, dass die Propaganda so langsam aber sicher auch den Vater "versucht" zu integrieren.

Dr. Kues: "Das Elterngeld ist ein Erfolg, von dem immer mehr Väter profitieren"
Zahlen des Statistischen Bundesamtes belegen, dass die Anzahl der Väter, die Elterngeld beziehen, kontinuierlich steigt
Die Anzahl der Väter in Deutschland, die Elternzeit nehmen und Elterngeld
beziehen, steigt seit der Einführung des Elterngeldes 2007 ununterbrochen an. Das zeigen die Zahlen, die das Statistische Bundesamt heute (Dienstag) veröffentlicht. Danach haben 24,4 Prozent der Väter der im ersten Quartal 2010 geborenen Kinder Elterngeld bezogen; im ersten Quartal 2009 waren es noch 23 Prozent.

http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=174370.html

Das ist zwar auch alles gelogen und statistisch an den Haaren herbei gezogen.

Aber immerhin erwähnen sie immer öfter auch die Väter! Smile

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Hallo,

hier ist der CoolerJohnny... irgendwie mein Passwort verschlampt (und auch die E-Mail, die ich genutzt habe)...

Was soll ich euch sagen: Letztes WE kam wieder Post vom Strafgericht wegen meiner §170 Sache. Und was soll ich feststellen? Nein keine Einstellung, kein Freispruch. Ich bekomme einen weiteren Verhandlungstag mit einer freundlichen Ladung.

Ich glaube, der Richter hat mich ins Herz geschlossen und gleichzeitig *das* Beweismittel schlechthin geliefert: Ein Schriftstück vom AA welches mir bescheinigt, dass in meinem erlernten, aber nicht ausgeführten Beruf, derzeit jederzeit Arbeit möglich wäre. Nein, sogar im gesamten Tatzeitraum.

Na dann, auf zum nächsten Treffen vorm Gericht...

Gruß
LLCoolJ
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Ich habe ja - wie vorab hier gepostet - seinerzeit Strafanzeige gegen den Richter gestellt wegen Rechtsbeugung und Nötigung.
Diese wurde von der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Daraufhin habe ich Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt.
Auch diese wurde heute abgelehnt - erwartungsgemäß.
Wer die schreiben sehen möchte, kann ich gerne melden - wer sich dafür interessiert.
Ich muß diese dann Jemandem hier zukommen lassen, der weiß wie es geht, diese anonymisiert hier zu posten.

Interessant ist, dass der Richter in seiner diesntlichen Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt, dass Er wörtlich sagte : "So, Sie haben nun 8 Tage Zeit Berufung ein zu legen. Nehmen sie das urteill an?"
Von den "8 Tagen" weiß Er plötzlich nichts mehr.

Ich erwäge wirklich, ihn wegen uneidlicher Falschaussage erneut an zu zeigen.

Interessanterweise kam ebenfalls heute die Post seitens des OLG, dass die Beschwerde bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wird.
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@Nappo
Was waren die Begründungen für die Abweisung der Stqrfanzeigen?
https://t.me/GenderFukc
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(24-09-2011, 11:40)Nappo schrieb: Interessanterweise kam ebenfalls heute die Post seitens des OLG, dass die Beschwerde bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wird.

Wie geht es nun da weiter? Sieht der Anwalt noch Chancen?

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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@Camper : Telefontermin morgen....

Begründungen :

1. Ablehnung :

.....
Der erhobene Vorwurd der Rechtsbeugung nach § 339 StGB ist unbegründet. Diese Vorschrift verlangt eine vorsätzliche Beugung des Rechts. Selbst eine fehlerhafte Amnwendung von Rechtsvorschriften reicht allein nicht aus. Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck der Strafnorm des § 339 StGB, grundsätzlich jede gerichtliche Entscheidung einer Sachprüfung durch die Staatsanwaltschaft zu unterziehen. Dies kommt nur bei elemntaren Verstößen gegen die Rechtspflege in Betracht, wobei der Täter sich bewusst und in schweriegender Weise von Recht und Gesetz entfernt haben muss, was vorliegend nicht ansatzweise festzustellen ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese hohen Anforderungen erfüllt sein könnten, sind der Strafanzeige (es handelte sich um einen Strafantrag...d.V.) und der ergänzend von hier aus beigezogenen und ausgewerteten Sachakte nicht zu entnehmen.
Das vom Anzeigeerstatter geschilderte Verhalten des Richters ist angesichts der Protokollierung (ohne Protokollführer...d.V.) unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme des Richters auch nicht als Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu ahnden.
Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswirdrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Mit welchem Übel ihm gerdoht worden sein soll, schildert der Anzeigeerstatter nicht, lediglich seine Mutmaßungen dazu. ( das Übel ist die Androhung von Haft....aber das scheint kein Übel zu sein....d.V.)

Ablehnung Generalstaatsanwaltschaft :


...auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihrer Beschwerdebegründung keinen Anlaß gefunden, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXX zu beanstanden. Diese hat vielmehr mit zutreffenden Erwägungen das Verfahren ohne Aufnahme von Ermittlungen gemaß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die für die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erforderlichen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) für eine bewusste Rechtsverletzung und nur in diesem Falle strafbare Rechtsbeugung sowie eine Nötigung des angezeigten Reichters sind aus Ihrem anzeigevortrag unter gebotener Einbeziehung des Inhalts der im Wege eines Vorptüfungsverfahrens beigezogenen Akten des gegen Sie gerichteten Strafverfahrens nicht herzuleiten.
Der Tatrichter schöpft seine Überzeugung von den Schuld- und Strafzumessungstatsachen nicht aus dem Inhalt der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten, sondern ausschließlich aus dem Inbegriff der gerichtlichen Hauptverhandlung. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass Sie sich zur Sache eingelassen haben.
Es erscheint durchaus möglich, dass der Tatrichter dieser Einlassung, auch wenn Sie sich - vermeintlich - lediglich entlastet haben, alle zur Überzeugungsbildung für eine Verurteilung - nach richterlicher Auffassung - notwendigen Tatsachen entnommen hat, so dass es einer weiteren Beweiserhebung nicht bedurfte. Aus der Tatsache, dass die schriftlichen Urteilgründe den sogenannten sachlich rechtlichen Begründungsanforderungen nicht genügen und demzufolge das Revisionsgericht das Urteil aufheben und die Sache an die Tatsacheninstanz zurückverweisen würde, ist gegentelliges nicht herzuleiten.
Zureichende Anhaltspunkte für eine Nötigung sind aus Ihrem Anzeigevortrag selbst dann nicht herzuleiten, wenn man die angegebenen - so von Ihnen bezeichneteten - Nötigungshandlungen des Richters als geschehen zugrunde legt.
Denn aus diesen Vorfällen ist der auch vom Tatbestand der Nötigung vorausgesetzte Nötigungsvorsatz nicht herzuleiten. Hinsichtlich des abgenötigten Verhaltens genügt nicht der sogenannte bedingte Vorsatz, sondern es ist Absicht im Sinne von zielgerichtetem handeln erforderlich (Eser in Schönke/Schröder, 28.Aufl. § 240, Rdnr. 34). Die Absicht muss auf den Vollzug desjenigen Verhaltens gerichtet sein, zu dem der Angegriffene tatsächlich gezwungen wird - sich tatsächlich gezwungen fühlt - es genügt also nicht, dass der Täter sich dieses Verhaltens lediglich als Folge seines Handelns vorstellt (Eser a.a.O.)
Eine dahingehende Absicht des Richters liegt typischerweise fern; nahe liegt dagegen, dass der Richter aus prozessualer Fürsorgepflicht - mit seinen Worten - Ihnen verdeutlichen wollte, ein - stets als strafmildernd zu berücksichtigendes - Geständnis in Erwägung zu ziehen.
Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.

(Hier nicht Korrektur gelesen bezügl. Tippfehler.......)
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Aus der Traum ...

Ein Urteil, das einem Rechtsmittel vermutlich nicht standgehalten hätte...
Ein vom Gericht behaupteter und protokollierter Rechtsmittelverzicht ...

Solche Richter sind die Totengräber der Rechtstaatlichkeit.

Das sowas überhaupt passieren kann, liegt daran, dass wir Väter viel zu wenig organisiert und vernetzt sind.

Bei VfG (Vaeter für Gerechtigkeit) gibt's eine Liste: Welcher Vater ist bei welchem Gericht.
Sie wird viel zu wenig genutzt und beachtet. Leider.
Wenn Öffentlichkeit vorhanden gewesen wäre (andere Väter), hätte man im Nachhinein ganz anders zurück schießen können.

Nun könnte man den Vorgang publizieren.
Erst mal sauber und möglichst sachlich aufbereiten (Schärfe kann man dann immer noch pointiert hineinbringen) und dann auf verschiedene Startseiten verlinken (VfG, Väterwiderstand.de, kindeswohlhandel.de ...)
Vielleicht beteiligt sich auch der VAfK daran.

Man könnte die 170ger Verfahren der Väter auch konzentriert auf einer extra Domain ins Netz stellen: Unterhaltspflichtsverletzung.de

Das macht aber nur Sinn, wenn Väter sich zu outen bereit sind.
Verfahrens- oder Richterschelte unter Verwendung von Nicknamen sind vvh Zeitverschwendung.

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Mein Anwalt hat beispielsweise einen klaren Auftrag erhalten (schriftlich) Widerspruch gegen den Strafbefehl einzulegen und eiskalt die Frist verstreichen lassen, waehrend ich im Urlaub war.
Ich nehme mal an, StA und mein Anwalt kennen sich sehr gut Smile
Und beim Taesschen Kaffee haben die das ausbaldovert.

Al Bundy, ist zwar jetzt vorbei, aber die Rechnung ist noch offen...
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
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(26-09-2011, 15:02)Ibykus schrieb: Man könnte die 170ger Verfahren der Väter auch konzentriert auf einer extra Domain ins Netz stellen: Unterhaltspflichtsverletzung.de

Das wäre noch ein Projektsplitter, der aufgrund des Pflegeaufwandes in absehbarer Zeit zur Ruine werden kann. Wenn es ein Betroffener vor seinem Verfahren findet, dann würde er wichtige Informationen auch anderswo finden. Das Problem ist leider gerade, dass die Betroffenen überhaupt ohne zu recherchieren in das Verfahren stolpern. Dagegen hilft nichts. Dasselbe in Grün haben wir ja bei Trennungen.

Der Trick mit dem Rechtsmittelverzicht kommt natürlich die faq. Zunächst einmal sollten wir diesen Trick breitmöglichst verbreiten. Das kostet nichts, braucht keine Klarnamen und Einverständnisse.
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(26-09-2011, 15:32)Al Bundy schrieb: Al Bundy, ist zwar jetzt vorbei, aber die Rechnung ist noch offen...
Geht mir ähnlich - mit anders gelagerten Konsequenzen. Mein Anwalt sollte zu einem völlig hirnrissigen Trennungsurteil Rekurs einlegen und hat es trotz Prozesskostenvorschuss von SFr 5000 nicht gemacht. Solche Fische habe ich auf meinem Weg einige getroffen. Nur wenige haben Fehler eingestanden und wenn, dann nur in Fällen, wo der Schaden gering war - einer hat fairerweise aufs Honorar verzichtet.
https://t.me/GenderFukc
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p schrieb:
Ibykus schrieb:Man könnte die 170ger Verfahren der Väter auch konzentriert auf einer extra Domain ins Netz stellen: Unterhaltspflichtsverletzung.de

Das wäre noch ein Projektsplitter, der aufgrund des Pflegeaufwandes in absehbarer Zeit zur Ruine werden kann. Wenn es ein Betroffener vor seinem Verfahren findet, dann würde er wichtige Informationen auch anderswo finden.
Wir können nicht genug von diesen "Projektsplittern" im Netz haben.
Und -wie wir sehen- geht's ja insbesondere auch um die Situation nach dem Verfahren.

Ich denke mir das so:
Publiziert und angeprangert wird auf der Domain, die auf das T-FAQ-Forum verlinkt wird, wo dann diskutiert werden kann.

Je mehr Väterseiten wir im Netz haben, je mehr wird die Problematik beachtet (übrigens auch von der Gegenseite).

Das Problem ist immer, geeignete Helfer und Mitarbeiter zu finden, die eine solche Domain verwalten (technische, juristische und redaktionelle Unterstützung steht ja zur Verfügung).

Mit www.kindeswohlhandel.de (der Helferindustrie auf der Spur) haben wir ja ein Projekt geschaffen, dass nach diesem Konzept arbeiten soll.
(Ich hatte als Forum auch schon hierher verlinkt, aber jemand haut mir immer wieder auf die Finger).
Es ist aber eine reine Überzeugungsarbeit, die ich zu erledigen habe .. Big Grin

Trotzdem: der Domainverwalter, der auch im Impressum steht, soll natürlich insbesondere seine Vorstellungen verwirklichen können.
Ich bin froh darüber, dass man vereinzelt noch solche Väter findet.

In strafrechtlichen Angelegenheiten wird Väterwiderstand.de relativ oft gegoogelt.
Ich hoffe, eine Seite "Unterhaltspflichtverletzung.de" wird viel Beachtung finden: darauf kommt's mir an.
.


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Bei den entsprechenden Seiten trage ich mich ein. Das schriftl. Festhalten der Angelegenheit für die Öffentlichkeit wird etwas Arbeit bedeuten und ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Dazu bräuchte ich Hilfe, wie und wo dies publiziert werden kann.
Morgen telefoniere ich mit meinem Anwalt ob es weitere Beschwerdemöglichkeit bezügl. des angeblichen Rechtsmittelverzichtes gibt und gebe dan Bescheid.
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(26-09-2011, 22:59)Nappo schrieb: Bei den entsprechenden Seiten trage ich mich ein. Das schriftl. Festhalten der Angelegenheit für die Öffentlichkeit wird etwas Arbeit bedeuten und ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Dazu bräuchte ich Hilfe, wie und wo dies publiziert werden kann.
man muss ja nicht ins "Eingemachte" gehen.
Der wahrheitswidrig behauptete Rechtsmittelverzicht, dessen Grund aus meiner Sicht überhaupt nicht nachvollziehbar ist (welcher nicht verteidigt Angeklagte kommt auf eine solche Idee und wenn er vom Gericht dazu angesprochen wurde: mit welcher Begründung?), also das Protokoll und das Urteil selbst genügen ja zunächst, um den Vorgang, auf den es ankommt, zusammen zu fassen.
Gibt's auch ne Kopie der Anzeige?

mein Fax: 05452-917655



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@ibikus : Fax kommt. Bereite es vor.

@camper : Eine Möglichkeit zur Gegendarstellung/Einlassung gibt es wohl noch. RA hat Akteneinsicht angefordert und kümmert sich!
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(27-09-2011, 14:42)Nappo schrieb: @camper : Eine Möglichkeit zur Gegendarstellung/Einlassung gibt es wohl noch. RA hat Akteneinsicht angefordert und kümmert sich!
wie das?
Wenn Rechtsmittelverzicht vorliegt und der Instanzenweg durchlaufen wurde, fällt m.W. auch eine Gegenvorstellung (so heißt das Ding) aus dem Rahmen der Zulässigkeit.
Ich bin überrascht, wenn Dein Verteidiger die Akte erhält und/oder auf eine Ggenvorstellung geantwortet wird.

Aber: Versuch macht klug!
Darin liegen nicht zuletzt auch unsere Chancen auf Weiterbildung Big Grin



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*lach* da träum mal von ..

In eigener Sache ermittelt man gg mich, wie ich gerade aus Insiderkreisen erfahren habe.
Das schöne: man (natürlich Frau Kommissarin!) ermittelt in dem Zeitraum, für den bereits Strafklageverbrauch eingetreten war und verletzt und mißachtet den Sozialdatenschutz.

Wenn ich das offiziell mitbekomme, gibts ne schöne weitere DstAufsBeschwerde.

Aus dem Verfahren einer Unterhaltspflichtverletzung müssen wir Väter einen Vorgang machen, der die Justiz in Aktenbergen ertrinken und ersticken läßt.

PS: unterhaltspflichtverletzung.com ist schon gebucht!
An solchen Verfahren sollen sie in Zukunft keinen Gefallen mehr finden!
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@ibikus : Naja, abgerechnet wird zum Schluß! (obwohl ich zugegebenermaßen auch wenig Hoffnung habe).
Gerade deswegen habe ich tatsächlich Strafanzeige nun wegen "uneidlicher Falschaussage" gemacht, und bin sehr gespannt auf die Reaktion.
Deshalb weil der Richter u.a. behauptet : "Er hat sodann mit Worten bestätigt...." Alleine dies ist schlichtweg gelogen! Er möge darlegen mit "welchen Worten" ? ich eine nicht erfolgte Rechtsmittelbelehrung unterschrieben haben soll.

Weißt Du, die haben seitens des OLG deswegen wieder abgelehnt, weil sie genau wissen, dass wenn sie dies nicht getan hätten, hier ein ziemlich großes Faß aufgemacht würde.

Und was Dienstaufsichtsbeschwerden bringen, wissen wir ja auch. Es wird schon dafür gesorgt, dass der einfache Pöbel nichts machen kann.
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Das ist die Antwort der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage von mir gegen den Amtsrichter .
Zur Erinnerung : Der Amtsrichter erklärte in diesntlicher Stellungnahme ich hätte "dem ordnungsgemäß vorgelesenen Rechtsmittelverzicht mit Worten bestätigt."

"Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird bezüglich RAG XXX abgesehen.

Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dürfen nur angenommen werden, wenn Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde.
Wegen falscher uneidlicher Aussage wird nach § 153 StGB bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt.

RAG XXX hat eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Er hat nicht als Zeuge vor Gericht ausgesagt. Die Voraussetzungen des Straftatbestandes der falschen uneidlichen Aussage sind daher nicht erfüllt.
Eine andere Strafvorschrift kommt nicht in Betracht, selbst wenn - was hier nicht zu prüfen war - die Angaben nicht zutreffend gewesen sein sollte."

Heißt im Klartext : Er kann hin schreiben was Er will, belangt werden dafür kann Er ohnehin nicht. Soviel zum Rechtsstaat.
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