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Beistandschaft Herabsetzung meiner Unterhaltspflicht
#11
(12-06-2011, 15:11)p schrieb: Da er in Bedarfsgemeinschaft mit einer leistungsfähigen Person lebt, wird ein ALG 2 - Antrag erst einmal nichts bewirken.
Gerade dann könnte das JA sagen, er wird ja versorgt und kann sein gesamtes EK für den KU verwenden. Alles schon erlebt.

Allerdings kann man von einem ALG 2 Antrag absehen, wenn sie nach Abzug von warmen Wohnkosten und seiner tatsächlichen KU-Zahlung noch mindestens ca. 1400.- Euro zur Verfügung haben. D.h. falls die "leistungsfähige Person" weniger als ca. 1800.- netto verdient, würde ich genauer hinsehen.

Und für den Fall einer fiktiven Verurteilung hilft auch ein abschlägiger ALG 2 Antrag zur Begrenzung des Verurteilungsspielraumes wegen dem Existenzminimum der neuen Familie und bei einer späteren evtl. Einkommensaufrechnung. Falls aus der Fiktion reale Schulden (Unterhaltsrückstände) werden, ist das einiges.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: Beistandschaft Herabsetzung meiner Unterhaltspflicht - von sorglos - 12-06-2011, 16:42

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