14-05-2011, 09:56
Der Anspruch auf KU besteht ab Tag der Geburt des Kindes, die Beziehung zwischen Mutter und Vater des Kinds ist unerheblich. Rückwirkend kann der Unterhalt auch gefordert werden, aufgrund der kurzen Zeit zwischen Geburt und Aufforderung zu leisten, greifen weder Verjährung noch Verwirkung. Es ist auch Deinem Posting nicht zu entnehmen, dass jemand anders als potentieller Erzeuger den KU gezahlt hätte. Du schreibst ebenfalls, dass Du offensichtlich der Vater / Erzeuger des Kindes bist, also wirst Du nicht um die (Nach-)Leistung sowie eine Titulierung herumkommen. Einzig die Frage der Höhe nach stellt sich jetzt noch. Hierzu gibt es bereits eine Masse an Aussagen in der T-FAQ und im Forum wie man dem entgegentreten kann bzw. sich verhalten sollte.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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