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BFH III R 79/09: Nur wer Betreuungskosten selbst zahlt, kann sie steuerlich abziehen
#6
(18-04-2011, 11:48)p schrieb: Ein Vater ohne Sorgerecht wird gar nicht nach einer Unterschrift unter dem Betreuungsvertrag gefragt und den Mehrbedarf darf er auch nicht direkt an die Betreuungseinrichtung überweisen, sondern an die Kindsmutter.

Obwohl der Vater also de facto die Betreuungkosten bezahlt, hat er nach obiger Massgabe keine Möglichkeit, sie steuerlich anzurechnen.

Wenn ein Gericht urteilt, dass Du Betreuungsunterhalt zu zahlen hast, und nachweisen kannst, dass Du bezahlt hast, auch über den Umweg der Kindesmutter, wird es auch der BFH schwierig haben, daraus eine Ablehnung zu rechtfertigen.

Anders ist es, wenn Du es gar nicht erst auf einen Prozess ankommen läßt. sondern "freiwillig" zahlst.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: BFH III R 79/09: Nur wer Betreuungskosten selbst zahlt, kann sie steuerlich abziehen - von Camper1955 - 18-04-2011, 13:38

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