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BFH III R 79/09: Nur wer Betreuungskosten selbst zahlt, kann sie steuerlich abziehen
#1
Urteil vom 25.11.2010

1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat.

2. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...n&nr=23459

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit seiner ebenfalls als Angestellter arbeitenden Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammenlebte. Sein Jahresgehalt betrug brutto knapp 26.000 €, das der Lebensgefährtin nur knapp 13.000 €. Sie teilten sich ihre Lebenshaltungskosten wie Miete und Strom. Ihr Kind meldeten sie in einer Kindertagesstätte an. Die Lebensgefährtin unterschrieb den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte und bezahlte das Entgelt von 990 € von ihrem Konto. Diese Kosten machte später der Kindesvater steuerlich geltend.

Das zuständige Finanzamt lehnte es jedoch ab, dem Antrag des Vaters zu folgen und zwei Drittel dieser Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten des Vaters wie Werbungskosten gemäß §§ 4f, 9 Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Das Finanzamt begründete seinen ablehnenden Bescheid damit, dass die Kinderbetreuungskosten nicht vom Vater, sondern von der Mutter getragen worden seien. Hiergegen klagte der Vater.

...und verlor vor dem Bundesfinanzhof.
Das Urteil gilt auch für Verheiratete. Die Ausgaben von Ehepartnern bzw. Lebensgefährten können nicht dem anderen Partner steuerlich zugeordnet werden.
Daher den Betreuungsvertrag immer gemeinsam unterschreiben.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
Nach dem BGH-Urteil zu den Betreuungskosten als Mehrbedarf hatte ich schon steuerliche Probleme vorausgesehen, ich bin gespannt wie sich dies jetzt auswirken wird. Ein Vater ohne Sorgerecht wird gar nicht nach einer Unterschrift unter dem Betreuungsvertrag gefragt und den Mehrbedarf darf er auch nicht direkt an die Betreuungseinrichtung überweisen, sondern an die Kindsmutter.

Obwohl der Vater also de facto die Betreuungkosten bezahlt, hat er nach obiger Massgabe keine Möglichkeit, sie steuerlich anzurechnen.
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#3
(18-04-2011, 11:48)p schrieb: Ein Vater ohne Sorgerecht wird gar nicht nach einer Unterschrift unter dem Betreuungsvertrag gefragt und den Mehrbedarf darf er auch nicht direkt an die Betreuungseinrichtung überweisen, sondern an die Kindsmutter.
Ich sehe grad nicht, warum Du hier Vater mit und ohne Sorgerecht unterscheidest. Die Problematik scheint mir auf beide gleichermaßen zutreffen zu können. Mit Sorgerecht wird meine Unterschrift wegen Betreuung auch nicht verlangt, und die Betreuungkosten muß der Sorgeberechtigte auch an die Mutter zahlen.
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#4
Die Unterscheidung rührt daher, dass es für die ohne Sorgerecht zwei unüberwindliche Hürden gibt, das in Anspruch zu nehmen was ihnen als Betreuungskosten zahlender Elternteil garantiert wurde: Steuerliche Anrechnung.

Die mit Sorgerecht haben immerhin noch eine dieser beiden Hürden.
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#5
Ich finde das nur konsequent, steuerliche Entlastungen nur denen zu gewähren, die gar keine Steuern bezahlen.

So lassen sich Steuergeschenke viel besser finanzieren und die Dankbarkeit des Wahlvieh ins unermessliche steigern.

Timeo Danaos et dona ferentes.
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#6
(18-04-2011, 11:48)p schrieb: Ein Vater ohne Sorgerecht wird gar nicht nach einer Unterschrift unter dem Betreuungsvertrag gefragt und den Mehrbedarf darf er auch nicht direkt an die Betreuungseinrichtung überweisen, sondern an die Kindsmutter.

Obwohl der Vater also de facto die Betreuungkosten bezahlt, hat er nach obiger Massgabe keine Möglichkeit, sie steuerlich anzurechnen.

Wenn ein Gericht urteilt, dass Du Betreuungsunterhalt zu zahlen hast, und nachweisen kannst, dass Du bezahlt hast, auch über den Umweg der Kindesmutter, wird es auch der BFH schwierig haben, daraus eine Ablehnung zu rechtfertigen.

Anders ist es, wenn Du es gar nicht erst auf einen Prozess ankommen läßt. sondern "freiwillig" zahlst.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#7
Betreuungsunterhalt ist eine andere Baustelle, der ist für die Ex. Hier gings um Mehrbedarf für das Kind. Auf jeden Fall darf eine Verurteilung nicht Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung sein.
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