28-03-2011, 12:29
Ich zitiere mal:
Kostenordnung Notar – kann man handeln?
Den Notaren in Deutschland ist es nicht erlaubt, von der Kostenordnung mit den im Gesetz vorgeschriebenen Gebühren abzuweichen. Er kann selbst persönlich Bekannten keinen Abschlag gewähren. Im Gegenzug darf er bei besonders umfangreichen Geschäftsabläufen auch keine höheren Gebühren verlangen, als es die Kostenordnung erlaubt. Für die gleiche Erledigung, egal wie umfangreich fallen bei jedem deutschen Notar immer die gleichen Gebühren an.
Kommt es zwischen dem Notar und dem Kostenschuldner zu Unstimmigkeiten über die Kostenordnung für die entsprechende notarielle Tätigkeit, kann der Schuldner eventuelle Einwendungen gegen die Berechnungen durch eine Beschwerde beim Landgericht geltend machen. Die Beschwerbeführung erfolgt im Bezirk des Amtssitzes vom beurkundenden Notar lt. § 156 Abs.1 Satz 1 der Kostenordnung. Auch der Notar kann die Entscheidung beim Landgericht herbeiführen. Die Beschwerde zur Kostenordnung kann beim zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll (§ 156 Abs.4 Satz 1 KostO) gegeben werden. Einen Rechtsanwalt benötigt man zu diesem Vorgang nicht. Dieses Verfahren vor dem Landgericht ist kostenlos möglich (§ 156 Abs.5 Satz 1 KostO)
Quelle: http://www.erbrecht-heute.de/Kostenordnung-Notar.html
Kostenordnung Notar – kann man handeln?
Den Notaren in Deutschland ist es nicht erlaubt, von der Kostenordnung mit den im Gesetz vorgeschriebenen Gebühren abzuweichen. Er kann selbst persönlich Bekannten keinen Abschlag gewähren. Im Gegenzug darf er bei besonders umfangreichen Geschäftsabläufen auch keine höheren Gebühren verlangen, als es die Kostenordnung erlaubt. Für die gleiche Erledigung, egal wie umfangreich fallen bei jedem deutschen Notar immer die gleichen Gebühren an.
Kommt es zwischen dem Notar und dem Kostenschuldner zu Unstimmigkeiten über die Kostenordnung für die entsprechende notarielle Tätigkeit, kann der Schuldner eventuelle Einwendungen gegen die Berechnungen durch eine Beschwerde beim Landgericht geltend machen. Die Beschwerbeführung erfolgt im Bezirk des Amtssitzes vom beurkundenden Notar lt. § 156 Abs.1 Satz 1 der Kostenordnung. Auch der Notar kann die Entscheidung beim Landgericht herbeiführen. Die Beschwerde zur Kostenordnung kann beim zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll (§ 156 Abs.4 Satz 1 KostO) gegeben werden. Einen Rechtsanwalt benötigt man zu diesem Vorgang nicht. Dieses Verfahren vor dem Landgericht ist kostenlos möglich (§ 156 Abs.5 Satz 1 KostO)
Quelle: http://www.erbrecht-heute.de/Kostenordnung-Notar.html
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Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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