Norwegen könnte der Goldstandard für Trennungs- und Scheidungsverhandlungen werden. Nach allem, was ich bis jetzt gehört habe, ist folgendes in Norwegen praktizierte Praxis:
- Frauen haben keinen generellen Anspruch auf Unterhalt! Wie das ist, wenn Kinder im Spiel sind, weiss ich nicht.
- Eine Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn eine Mediation in Bezug auf Sorgerecht, Umgang , Unterhalt für die Kinder? erfolgt ist!
- So wie ich mal gehört habe, kann es zu einer Meditation mit open end kommen, wenn sich die Eheleute wegen den Kindern nich einigen können. Nicht ein white knight oder eine feministische Richterin sekundiert der Mutter, sondern die Eheleute müssen solange verhandlen, bis sie eine einvernehmliche Lösung gefunden haben. Vorher gibt es keine Scheidung!
- In Norwegen landen - so wie ich gehört habe - etwa ein Drittel der Kinder - als Ergebnis der Verhandlungen bei einem Mediator und daher einvernehmlich! - nach einer Scheidung beim Vater!
Leute, wenn dies tatsächliCH in Norwegen die gelebte Praxis ist - und leider habe ich bis jetzt kaum Praxisbeispiele für die oben aufgeführten Regelungen gefunden - dann ist NORWEGEN EIN BEISPIEL FÜR GANZ EUROPA!!! DANN KANN JEDER VÄTERVEREIN VERLANGEN; DASS ES SO AUCH IN SEINEM LAND GEMACHT WIRD.
Als es in den 90-er Jahren um die Drogenfreigabe in Europa ging, lief es umgekehrt. Da war Schweden, welches die Drogen seit den 70-er Jahren komplett liberalisiert hatte, für ganz Europa das Negativbeispiel. Kein europäisches Land wollte schwedisches Drogenelend im eigenen Land haben.
Daher noch einmal die Bitte, hört euch um und findet - wenn möglich konkrete Beispiele (mit oder ohne Namen) von erfolgten Scheidungen und Trennungen von Norwegern und Norwegerinnnen, also von echten Norwegern und Norwegerinnen.
Hier noch etwas aus einem deutschen Rechtsportal. Auch da wäre ich frohüber jeden, der diese Regelungen interpretieren könnte. Danke.
Zitieren: Brückel in Rechtsportal Familienrecht, Dok-Nr. int213_1
Stand: 2019
Copyright: © Deubner Verlag GmbH & Co. KG
(Ausland / Hauptmenü )
Norwegen: Sonstiges:
(Int/213.1)
Autor: Brückel
(>Ehesachen)
3./4. Lebenspartnerschaft/ Kindschaft
1. Unterhalt:
a. Kindesunterhalt:
(a) Rechtsgrundlage: Gesetz Nr.7 vom 8.4.1981 über Kinder und Eltern (KG). Dort §§ 66 ff.
(b) Regelungen:
(ba) Laufender Unterhalt: Ein Anspruch besteht grds. nur bei Minderjährigkeit, danach nach Ermessen während der
Ausbildung (§ 68 KG).
(bb) Rückstände? Bis 3 Jahre (§ 72 KG).
(bc) Abänderung? §§ 73 ff KG.
b. Ehegattenunterhalt:
(a) Rechtsgrundlage: Gesetz Nr.47 vom 4.7.1991 über die Ehe (EheG).
(b) Familienunterhalt: § 38 EheG.
© Ab Trennung oder Scheidung:
(ca) Grundsätze: Der Anspruch aus § 38 EheG endet mit dem Abbruch des Zusammenlebens (§ 79 I EheG). Danach kann bei ehebezogener Bedürftigkeit (§ 79 II) oder aus "besonderen Gründen" (§ 79 III) vom anderen ein "Beitrag" verlangt werden.
Das Recht auf Ehegattenpension bleibt ggf. nach Scheidung erhalten (§ 86 ff EheG).
(cb) Dauer: Der Beitrag wird grds. für 3 Jahre festgesetzt, insbesondere bei langer Ehe auch unbefristet (§ 81 I EheG). Der Anspruch erlischt bei Wiederheirat von G (§ 82 EheG).
(cc) Rückstände: Der Beitrag kann bis zu 3 Jahren vor der Geltendmachung verlangt werden (§ 81 II EheG).
(cd) Abänderung: "Falls besondere Gründe dafür vorliegen" (§ 84 S.1 EheG). Auch rückwirkend, "wenn wichtige Gründe dafür sprechen" (§ 84 S.2 EheG).
- Frauen haben keinen generellen Anspruch auf Unterhalt! Wie das ist, wenn Kinder im Spiel sind, weiss ich nicht.
- Eine Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn eine Mediation in Bezug auf Sorgerecht, Umgang , Unterhalt für die Kinder? erfolgt ist!
- So wie ich mal gehört habe, kann es zu einer Meditation mit open end kommen, wenn sich die Eheleute wegen den Kindern nich einigen können. Nicht ein white knight oder eine feministische Richterin sekundiert der Mutter, sondern die Eheleute müssen solange verhandlen, bis sie eine einvernehmliche Lösung gefunden haben. Vorher gibt es keine Scheidung!
- In Norwegen landen - so wie ich gehört habe - etwa ein Drittel der Kinder - als Ergebnis der Verhandlungen bei einem Mediator und daher einvernehmlich! - nach einer Scheidung beim Vater!
Leute, wenn dies tatsächliCH in Norwegen die gelebte Praxis ist - und leider habe ich bis jetzt kaum Praxisbeispiele für die oben aufgeführten Regelungen gefunden - dann ist NORWEGEN EIN BEISPIEL FÜR GANZ EUROPA!!! DANN KANN JEDER VÄTERVEREIN VERLANGEN; DASS ES SO AUCH IN SEINEM LAND GEMACHT WIRD.
Als es in den 90-er Jahren um die Drogenfreigabe in Europa ging, lief es umgekehrt. Da war Schweden, welches die Drogen seit den 70-er Jahren komplett liberalisiert hatte, für ganz Europa das Negativbeispiel. Kein europäisches Land wollte schwedisches Drogenelend im eigenen Land haben.
Daher noch einmal die Bitte, hört euch um und findet - wenn möglich konkrete Beispiele (mit oder ohne Namen) von erfolgten Scheidungen und Trennungen von Norwegern und Norwegerinnnen, also von echten Norwegern und Norwegerinnen.
Hier noch etwas aus einem deutschen Rechtsportal. Auch da wäre ich frohüber jeden, der diese Regelungen interpretieren könnte. Danke.
Zitieren: Brückel in Rechtsportal Familienrecht, Dok-Nr. int213_1
Stand: 2019
Copyright: © Deubner Verlag GmbH & Co. KG
(Ausland / Hauptmenü )
Norwegen: Sonstiges:
(Int/213.1)
Autor: Brückel
(>Ehesachen)
3./4. Lebenspartnerschaft/ Kindschaft
1. Unterhalt:
a. Kindesunterhalt:
(a) Rechtsgrundlage: Gesetz Nr.7 vom 8.4.1981 über Kinder und Eltern (KG). Dort §§ 66 ff.
(b) Regelungen:
(ba) Laufender Unterhalt: Ein Anspruch besteht grds. nur bei Minderjährigkeit, danach nach Ermessen während der
Ausbildung (§ 68 KG).
(bb) Rückstände? Bis 3 Jahre (§ 72 KG).
(bc) Abänderung? §§ 73 ff KG.
b. Ehegattenunterhalt:
(a) Rechtsgrundlage: Gesetz Nr.47 vom 4.7.1991 über die Ehe (EheG).
(b) Familienunterhalt: § 38 EheG.
© Ab Trennung oder Scheidung:
(ca) Grundsätze: Der Anspruch aus § 38 EheG endet mit dem Abbruch des Zusammenlebens (§ 79 I EheG). Danach kann bei ehebezogener Bedürftigkeit (§ 79 II) oder aus "besonderen Gründen" (§ 79 III) vom anderen ein "Beitrag" verlangt werden.
Das Recht auf Ehegattenpension bleibt ggf. nach Scheidung erhalten (§ 86 ff EheG).
(cb) Dauer: Der Beitrag wird grds. für 3 Jahre festgesetzt, insbesondere bei langer Ehe auch unbefristet (§ 81 I EheG). Der Anspruch erlischt bei Wiederheirat von G (§ 82 EheG).
(cc) Rückstände: Der Beitrag kann bis zu 3 Jahren vor der Geltendmachung verlangt werden (§ 81 II EheG).
(cd) Abänderung: "Falls besondere Gründe dafür vorliegen" (§ 84 S.1 EheG). Auch rückwirkend, "wenn wichtige Gründe dafür sprechen" (§ 84 S.2 EheG).