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ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln
#30
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: langsam - langsam...
jawohl Smile

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: der Fragesteller befindet sich offensichtlich in der WVP, der Antrag auf die RSB ist gestellt.
Der Antrag auf RSB ist durch und ich befinde mich in der WVP.

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Jetzt muss man die UH-Frage etwas aufdröseln:
genau der Meinungun bin ich auch Smile

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Alte UH-Schulden unterliegen grundsätzlich der gleichen Behandlung wie alle anderen Schulden auch. Die Gläubiger sind alle gleich gestellt, vollkommen gleich ob Kind, Ehefrau, Versandhaus oder Staat.
Alte Schulden hab ich genügend.

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Die Ausnahmen sind Gläubiger mit Forderungen aus unerlaubten Handlungen. Also die, die dem Schuldner vorwerfen, er habe die angemeldete Forderung ABSICHTLICH und BEWUSST herbeigeführt.
Nein absichtlich herbeigefürht waren diese Forderungen nicht.

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Unterhaltsforderungen werden zwar ganz gerne mal mit dem §170 StgB versucht aus der Insolvenz herauszubekommen - die Entscheidung ist aber vom Insolvenzgericht zu treffen ob dem so ist oder nicht.
Gut zu wissen, kann man gegen Fehlentscheidungen des Insolvenzrichters klagen?

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Was definitiv NICHT in die RSB / Insolvenz reinfällt, sind neue (Unterhalts-)Schulden.
Damit sind Schulden gemeint die tituliert sind und die neuen die wenn man nicht mindestens den Unterhaltsvorschuss an Unterhalt pro Kind zahlt? Gelle?

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: In Klammern deswegen, weil es auch noch andere neue Schulden geben mag: Miete, Strom, Telefon, usw... alles monatlich fällige Leistungen.
Die Wohnung ist mir lieb... . So obdachlos wär echt Scheiße. A & O sind aufjedenfall Miete, Strom, Wasser & sonstige Nebenkosten die für die Wohnung anfallen.

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Und jetzt kommt der Sonderfall: Forderungen von Gläubigern, denen man nicht nur Geld schuldet, sondern von denen man auch Geld bekommen könnte, können trotz Insolvenz Forderungen mit Leistungen verrechnen.
Hmm... . Hab schonmal was davon gehört

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Beispiel:
Vadder Staat bekommt eigentlich Summe X wegen gezahlter Leistungen in Form von Unterhaltsvorschuss. Er steht aber als Insolvenzgläubiger in der Schlange der anderen Gläubiger, darf nicht vollstrecken.
DerFragesteller macht 1x p.a. seine ESt-Erklärung, ermittelt einen Anspruch auf Erstattung von 1/2 der Summe X, die Vadder Staat haben will. Also rechnet die Landeskasse Summe X (=Forderung) ./. Summe 1/2 X (=ESt-Erstattung) und teilt dem Fragesteller mit, dass die Leistunegn nach BGB verrechnet wurden und seine Schulden nunmehr etwas weniger sind.
Stimmt. Aber wenn man sich in der Insolvenz befindet und einen Steuerfreibetrag unter der Pfändungsgrenze eingerichtet hat und am Jahresende leicht etwas zurückzahlen muss, entfällt die dieses!!!

Wer sich DUMMERWEISE keinen steuerfreibetrag kurz unterhalb seines Freibetrages einrichten lässt, dem wird im 1. Jahr die komplette Steuerrückerstattung entzogen. Diese wird dann mit den Alt-Schulden verrechnet.

Schön blöd wenn man sich keinen Freibetrag vom Steuerberater errechnen lässt. Dieser sollte mit Gehalt abzüglich berufsbedingten aufwendungen kurz unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen!!!

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Sogesehen ist es richtig: Schulden an den Staat "verfallen" nicht.
Gleiches gilt aber für alle anderen Gläubiger auch - nur da entstehen seltener die Aufrechnungsmöglichkeiten...
NUR im im Insolvenzverfahren (Vor der WHP) können die an die Steuerrückzahlung ran! In der Wohlverhaltensphase hat man 100% Anspruch auf Steuerrückzahlung. Inwieweit da die Unterhaltskassen anzapfen weiß ich nicht, in den letzten Jahren war das noch NIE der FALL Wink

Wenn man Pech hat und keinen Steuerfreibetrag eingerichtet hat passiert folgendes:
- Treuhänder kassiert Steuerrückzahlung
- Steuerrückzahlung wurde aber schon bereits für aktuellen Unterhalt herangezogen / berechnet
= VORSICHT: DOPPELT ABZOCKE (TREUHÄNDER KASSIERT, OBWOHL MAN BEREITS DIE STEUERRÜCKZAHLUNG IM LAUFENDEM MONTL. UNTERHALT BERECHNET BEKOMMEN HAT)

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Weiterhin können auch während der Insolvenz zu jeder Zeit Vollstreckungen wegen Unterhalt laufen, denn falls nach der Insolvenzeröffnung der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird, entstehen neue Unterhaltsschulden, die dann nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Und für diesen rückständigen Unterhalt dürfen die Unterhalts-"Neugläubiger" auch in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken.
Neugläubiger = Altgläubiger? Nur das bei diesem neue Unterhaltsschulden aufgelaufen sind?

(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Es ist deshalb sehr wichtig, sicherzustellen, dass die Unterhaltszahlungen geleistet werden können. U. U. ist auch die Anpassung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit notwendig
Sind bei neuen Unterhaltsanpassungen 12 Monate Einkommensnachweise notwendig?

Auch wenn ich schon vor 12 Einkommensnachweise abgegeben hab, oder reicht da ein einzelner Nachweis vom Leistungsbescheid vom Arbeitsamt, mit Kündigung vom Arbeitgeber und Bewerbungsanstrengungen?

Gruß

P.S. Sorry Antwort voll übersehen. Danke für die PRÄZISE Antwort. Dennoch sind einige Fragen offen.
(15-03-2011, 01:49)sorglos schrieb: Eher Unkenntnis über Unkenntnis....schaut aus deinen Fragen heraus, die man bei jemand in der Inso eigentlich nicht erwarten würde. Kurzantwort für alle vier Fragen: Der Titel ist von dir zu bezahlen, bis er geändert wird. Erst bei einer Änderung sind Selbstbehalt und Gehaltsnachweise evtl. relevant.
Und wenn ich zusätzlich noch einen Freibetrag für Pfändungen beim Amtsgericht einreiche? Zählt so ein Unterhaltstitel mehr wie ein Pfändungsfreibetrag beim Amtsgericht?
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RE: ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln - von DerFragensteller - 15-03-2011, 01:54
RE: ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln - von Dzombo - 15-03-2011, 11:29
RE: ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln - von Dzombo - 15-03-2011, 11:47

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