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ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln
#1
Hallo,

ich bin derzeit noch arbeiten. Demnächst steht eine Kündigung an.

Meine Auskunftspflicht habe ich vor ca. 12 Monaten erfüllt. Laut Gesetz muss ich lediglich 24 Monate Auskünfte über mein Einkommen erteilen.
Muss ich durch die geänderte Situation erneut 12 Monate Einkommen nachweisen?

Durch die anstehende Arbeitslosigkeit kann ich den titulierten Unterhalt nicht mehr bezahlen.

Wirkt ein Unterhaltstitel uneingeschränkt für ALG1 Pfändung?
Ist eine Pfändung nur möglich mit einem Abzweigungsantrag? (Der normalerweise vom AA abgelehnt wird)

Die Problematik das eine Arbeitslosigkeit vor Gericht als vorrübegehend eingestuft wird ist mir bekannt. Deshalb versuche ich erstmal nicht die Titel abzuändern.

Grüße
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#2
Huhu,

aus meiner Erfahrung kann ich nur sagen: Klage gegen den Titel und bewerbe dich parallel für jeden Drecksjob, den es gibt (20 Bewerbungen im Monat, die eine Arbeitsaufnahme beabsichtigen).

Wie du die Klage anstellst liegt außerhalb meiner Realität, vielleicht findest du ja was schönes.

Gruß
Tele
Edit: Und eigene Anzeigen nicht vergessen..das zeigt deinen Willen deine Sünde zu bereuen.
„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios

...Telepapi ist ein nichtsnutziger Sklave...
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#3
(14-03-2011, 20:10)DerFragensteller schrieb: Hallo,

ich bin derzeit noch arbeiten. Demnächst steht eine Kündigung an.

Meine Auskunftspflicht habe ich vor ca. 12 Monaten erfüllt. Laut Gesetz muss ich lediglich 24 Monate Auskünfte über mein Einkommen erteilen.
Muss ich durch die geänderte Situation erneut 12 Monate Einkommen nachweisen?

Durch die anstehende Arbeitslosigkeit kann ich den titulierten Unterhalt nicht mehr bezahlen.

Wirkt ein Unterhaltstitel uneingeschränkt für ALG1 Pfändung?
Ist eine Pfändung nur möglich mit einem Abzweigungsantrag? (Der normalerweise vom AA abgelehnt wird)

Die Problematik das eine Arbeitslosigkeit vor Gericht als vorrübegehend eingestuft wird ist mir bekannt. Deshalb versuche ich erstmal nicht die Titel abzuändern.

Grüße

Edit: 3 Minuten später ^^
P.S. Sorry die Überschrift passt leider nicht mehr zum überarbeiteten Text und ich kann es nachträglich leider nicht ändern.
"ALG1 Pfändungen aus Unterhaltstiteln" wäre die korrekte Überschrift.

Rede zuerst (per Einschreiben mit Rückschein) mit der Mutter . Schildere Deine Situtation und frag freundlich an, ob sie einer freiwilligen Änderung des Titels zustimmt, da die finanzielle Situation sich ändert.

Setze für die (ebenfalls schriftliche) Antwort eine Frist von 14 Tagen.

Wenn sie nicht reagiert, geh zum Anwalt. Natürlich mit einer Kopie Deines Schreibens und dem Nachweis des Rückscheines, sowie einer Kopie der eventuellen Antwort der Mutter

Ganz wichtig! alles muss schriftlich gemacht werden. Lass Dich also nicht auf eine mündliche Zusage ein, sondern bestehe auf schriftliche Bestätigung. Dein Anwalt und auch das Gericht muss nachvollziehen können, dass Du auf privatem Weg alles unternommen hast.

Die 6-Monats-Regel gilt nicht, wenn Du vorher schon an der Grenze des notwendigen Selbstbehaltes warst, Also gar nichts ansparen konntest für Zeiten der Not.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#4
(14-03-2011, 20:10)DerFragensteller schrieb: Wirkt ein Unterhaltstitel uneingeschränkt für ALG1 Pfändung?

Ja.

(14-03-2011, 20:10)DerFragensteller schrieb: Ist eine Pfändung nur möglich mit einem Abzweigungsantrag? (Der normalerweise vom AA abgelehnt wird)

Nein. Wenn ein Abzweigantrag nichts bringt, pfänden sie halt dein Konto.

Bei Arbeitslosigkeit von einem unbezahlbaren Unterhaltstitel runterzukommen, ist schwer bis unmöglich. Es gilt die alte Wahrheit von den Anforderungen des Unterhaltsrechts, denen man früher oder später unmöglich entsprechen kann. Also sollte man sich von Anfang an auf Pfändungen, Eidesstattliche Versicherung und Schulden vorbereiten.

Wenn die Ex einer Herabsetzung nicht zustimmt, musst du klagen. Da sitzt dann der Beamtenrichter im Robenzwirn, zwei Anwälte und eine Gerichtsverwaltung, tragen dir mit mahnender Stimme deine unerfüllbaren Pflichten vor und wenn du abgefertigt und draussen bist, lachen sie sich eins und kassieren für das unwürdige Schauspiel auch noch ab.

Du kannst es freilich versuchen, aber verlass dich ja nicht drauf, sondern bereits dich parallel auf Pfändungen vor.
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#5
Mal eine Frage: Wenn die Ex zustimmt den Unterhalt auf 0 herabzusetzen, wie reagiert dann das Jugendamt oder gar der Staat? Ich könnte mir vorstellen, daß die auch gegen den Willen der Mutter die Knute des Gesetzes rausholen um Sozialleistungen zu umgehen.
http://www.youtube.com/watch?v=UPRugMoeGM8&NR=1
Ajö die Sochsen^^
„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios

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#6
Die Frage ist zunächst mal, ob sie überhaupt einer Herabsetzung zustimmen kann. Wenn sie dann z.B. Unterhaltsvorschuss beantragt oder eine Beistandschaft eingegangen ist, würde die Forderung und ihre Geltendmachung aufs Jugendamt übergehen und das JA kann seinerseits den Knüppel rausziehen.
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#7
Da hilft nur auf Unfähigkeit klagen und sich parallel gesteigert zu bemühen oder aber sich alternativ als Arbeitsunfähig krankschreiben zu lassen.
http://www.youtube.com/user/Freigesproch...BO-RPptnqc
Mein Tipp: 20 Bewerbungen im Monat, gut gemeint und in der Umgebung DES KINDES machen keine Probleme bei der Beweislast.

Ich frage mich, ob es nicht auch 10 Bewerbungen sein dürften oder 5, je nachdem wie der Arbeitsmarkt sich gestaltet - wir sind doch in der Krise.

Zu der Forderung nach unterqualifizierten Arbeiten darf ich hinzufügen:

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht erfüllt der Bruch gegen dieses Grundrecht in meinen Augen nicht, eher noch die Verhinderung dauerhafter Arbeitslosigkeit.

Achja:

§ 1603

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.

Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist
„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios

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#8
Also ich muss dazu sagen ich bin privat insolvent. Mein Einkommen / "Vermögen" betreut zuerst mein Treuhänder.

Ich weiß nicht ob dieser erstmal gefragt werden muss vor einem Pfändungsversuch. Darunter sind auch größtensteils Alt-Lasten des NICHT verfallenden schon gezahlten Unterhaltsvorschuss an die Mutter / Kinder.

Die Wohlverhaltensphase ist im vollen Gange und eigentlich kontrolliert mein Treuhänder jegliche Pfändungen, Kontostände & monatliches Einkommen.

Eins steht aber fest: gelte ich als Barunterhaltspflichtig (durch Pfändbare Unterhaltstitel) und Mutter kassiert Unterhaltsvorschuss zu 100% wird die Differenz die ich eigentlich zahlen müsste mit den laufenden Unterhaltsvorschusszahlungen verrechnet werden.

Aber keine Ahnung was mein Treuhänder dazu sagt. ^^

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#9
(14-03-2011, 22:44)DerFragensteller schrieb: Also ich muss dazu sagen ich bin privat insolvent.

Ändert nichts. Neue auflaufende Unterhaltsschulden werden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Insolvenz erfasst, sondern kommen erneut hinzu.

Deswegen sollte man erst in Insolvenz gehen, wenn Unterhalt kein signifikantes Thema mehr ist.
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#10
(14-03-2011, 22:50)p schrieb: Deswegen sollte man erst in Insolvenz gehen, wenn Unterhalt kein signifikantes Thema mehr ist.

Der Treuhänder meint aber, die neu auflaufenden Unterhaltsvorschussschulden behindern die Privat Insolvenz in keinster Weise.

Hmm... .

Wer verwaltet jetzt eigentlich mein nicht vorhandenes Vermögen? Die ZPO oder das Insolvenzrecht?
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#11
Ach so weit seid ihr schon..bin raus^^
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#12
Was bringt dir eine Insolvenz, wenn du mit neuen Schulden rausgehst?
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#13
Unterhaltsschulden verfallen nicht. Das sollte wohl klar sein. Auch nach einer Privat Insolvenz nicht. Weil wie der Name schon sagt verfallen nur Private Schulden und keine Staatsschulden.

Die Frage ist: Gilt innerhalb einer Insolvenz ZPO oder Insolvenzrecht? Wenns um Unterhaltsrückstand geht... . !?
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#14
Nein. Unterhaltsschulden sind Schulden wie alle anderen auch und sie fallen in die Restschuldenbefreiung. Nach dieser Befreiung folgt die Wohlverhaltensphase. In der befindest du dich vermutlich. Alle neu während der Wohlverhaltensphase entstandenen Schulden sind das, was sie sind: Neue Schulden, die für die Restschuldbefreiung zu spät kommen und an dir kleben wie Hundesch*** am Schuh.
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#15
naja hmm alles nen bissel viel Input. Was eine Privat Insolvenz bringt?

Ja logo Alt-Lasten einfach auf aktuelle Insolvenz hinweisen... . und Neulasten auch darauf hinweisen das man Privat Insolvent ist.

Problem sind denk ich mal aktuell nur die aktuell gültigen Titel wo eben drin steht das ich im vollen Umfang pfändbar bin. Wie verhält sich das allerdings wenn ich neuerdings ALG 1 statt Gehalt vom Arbeitgeber beziehe und das Amt einen Abzweigungsantrag stellt?
(14-03-2011, 23:14)p schrieb: Nein. Unterhaltsschulden sind Schulden wie alle anderen auch und sie fallen in die Restschuldenbefreiung. Nach dieser Befreiung folgt die Wohlverhaltensphase. In der befindest du dich vermutlich.
Ja bin in der Wohlverhaltensphase

(14-03-2011, 23:14)p schrieb: Alle neu während der Wohlverhaltensphase entstandenen Schulden sind das, was sie sind: Neue Schulden, die für die Restschuldbefreiung zu spät kommen und an dir kleben wie Hundesch*** am Schuh.
Nach der Wohlverhaltensphase beantrage ich einfach nocheinmal Privat Insolvenz Wink
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#16
Lass es dir einfach nochmal vom Treuhänder erklären, vielleicht kriegt der es mit weniger Input hin so dass er zu dir mental durchdringt.

Ob ALG 1 oder Gehalt spielt keine Rolle. Die pfänden halt dein Konto, wenn ihnen danach ist. Da spielt es keine Rolle mehr, woher dein Geld kommt, es wird direkt bei dir abgezogen. Unter zwar ohne Pfändungsgrenzen gemäss §850d ZPO.
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#17
räusperchen..gibt es nicht auch das p-konto?
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#18
der treuhänder ist doof. der erklärt mir rein gar nix... . der hat nur gemeint wenn er anwalt meiner kinder wäre würde er mich pro kind auf 400 EUR unterhalt verklagen.

und hat gemeint das die laufenden unterhaltsvorschusse die laufende privat insolvenz nicht gefährden.

gelogen vermutlich oder?

naja egal...
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#19
(14-03-2011, 23:08)DerFragensteller schrieb: Unterhaltsschulden verfallen nicht. Das sollte wohl klar sein. Auch nach einer Privat Insolvenz nicht. Weil wie der Name schon sagt verfallen nur Private Schulden und keine Staatsschulden.
Das ist so nicht richtig. Es hängt davon ab, wie alt die Unterhaltsrückstände sind. Und dass man sich dagegen wehrt, wenn das Amt auf "Schulden aus unerlaubter Handlung" machen möchte oder einen pfiffigen Treuhänder hat.

Ansonsten stellt sich bei deinen Darstellungen zwei wichtige Fragen:

a) Ist vom Treuhänder dein pfändungsfreier Einkommenbetrag so berechnet, dass die Kinder berücksichtigt sind und du bisher den laufenden Unterhalt bedienen konntest?

b) Warst du bisher schon an der Selbstbehaltsgrenze?

Jetzt zahlst du dann halt den KU vom ALG1 bevor dort abgezweigt oder du gepfändet wirst. Wenns dann nicht reicht zum Leben und für den Umgang, musst du halt ergänzend ALG 2 beziehen und setzt den KU per §11, Abs.7 SGBII von deinem Erwerbs-Ersatz-Einkommen ALG1 ab. Siehe z.B. www.umgangskosten.de

Eine Abänderungsklage in der Situation ist eher Geldverbrennen.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#20
langsam - langsam...

der Fragesteller befindet sich offensichtlich in der WVP, der Antrag auf die RSB ist gestellt.
Jetzt muss man die UH-Frage etwas aufdröseln:

Alte UH-Schulden unterliegen grundsätzlich der gleichen Behandlung wie alle anderen Schulden auch. Die Gläubiger sind alle gleich gestellt, vollkommen gleich ob Kind, Ehefrau, Versandhaus oder Staat.

Die Ausnahmen sind Gläubiger mit Forderungen aus unerlaubten Handlungen. Also die, die dem Schuldner vorwerfen, er habe die angemeldete Forderung ABSICHTLICH und BEWUSST herbeigeführt. Unterhaltsforderungen werden zwar ganz gerne mal mit dem §170 StgB versucht aus der Insolvenz herauszubekommen - die Entscheidung ist aber vom Insolvenzgericht zu treffen ob dem so ist oder nicht.
Was definitiv NICHT in die RSB / Insolvenz reinfällt, sind neue (Unterhalts-)Schulden. In Klammern deswegen, weil es auch noch andere neue Schulden geben mag: Miete, Strom, Telefon, usw... alles monatlich fällige Leistungen.
Und jetzt kommt der Sonderfall: Forderungen von Gläubigern, denen man nicht nur Geld schuldet, sondern von denen man auch Geld bekommen könnte, können trotz Insolvenz Forderungen mit Leistungen verrechnen.
Beispiel:
Vadder Staat bekommt eigentlich Summe X wegen gezahlter Leistungen in Form von Unterhaltsvorschuss. Er steht aber als Insolvenzgläubiger in der Schlange der anderen Gläubiger, darf nicht vollstrecken.
DerFragesteller macht 1x p.a. seine ESt-Erklärung, ermittelt einen Anspruch auf Erstattung von 1/2 der Summe X, die Vadder Staat haben will. Also rechnet die Landeskasse Summe X (=Forderung) ./. Summe 1/2 X (=ESt-Erstattung) und teilt dem Fragesteller mit, dass die Leistunegn nach BGB verrechnet wurden und seine Schulden nunmehr etwas weniger sind.

Sogesehen ist es richtig: Schulden an den Staat "verfallen" nicht.
Gleiches gilt aber für alle anderen Gläubiger auch - nur da entstehen seltener die Aufrechnungsmöglichkeiten...

Weiterhin können auch während der Insolvenz zu jeder Zeit Vollstreckungen wegen Unterhalt laufen, denn falls nach der Insolvenzeröffnung der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird, entstehen neue Unterhaltsschulden, die dann nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Und für diesen rückständigen Unterhalt dürfen die Unterhalts-"Neugläubiger" auch in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Es ist deshalb sehr wichtig, sicherzustellen, dass die Unterhaltszahlungen geleistet werden können. U. U. ist auch die Anpassung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit notwendig.


Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#21
Ne, Fragesteller bin enttäuscht von dir - dachte du liebst deinen Nachwuchsen, hier ist ja kein Perversenforum.
„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
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...Telepapi ist ein nichtsnutziger Sklave...
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#22
(14-03-2011, 23:30)sorglos schrieb: Ansonsten stellt sich bei deinen Darstellungen zwei wichtige Fragen:

a) Ist vom Treuhänder dein pfändungsfreier Einkommenbetrag so berechnet, dass die Kinder berücksichtigt sind und du bisher den laufenden Unterhalt bedienen konntest?
Nein keine Ahnung UND das heißt: SICHERLICH IST sicherlich sowas nicht eingerichtet. Mein Treuhänder versucht mich immer zu täuschen und zu verwirren. Ich hoffe hier Aufklärung zu finden.

(14-03-2011, 23:30)sorglos schrieb: b) Warst du bisher schon an der Selbstbehaltsgrenze?

Einmal wurde ich sogar unter der regulären Selbstbehaltgrenze gepfändet. Der Treuhänder hat 30 EUR eingezogen vom Gehalt eingezogen. Hab sofort nen Anwalt kontaktiert, der den Selbstbehalt (Pfändungsfreigrenze) gemäß 3 Kinder, sogar ohne berufsbedingte Aufwendungen, berechnet hat (laut ZPO / Pfändungstabelle). Dazu sei erwähnt das ich den titulierten Unterhalt noch zahlen kann der auch vor einem Jahr von mir heruntergesetzt worden ist von 120EUR auf 80EUR pro Kind. (Sprich ca. 1780 EUR Pfändungsfreiheit)
Die Berufsbedingtenaufwendungen (ca. 400 EUR mussten sogar vom Richter aktzeptiert werden bei den letzten Unterhaltsverhandlungen)

Seitdem pfändet der Treuhänder nochnichtmal was, selbst wenn ich übern Selbstbehalt liege. Lag sogar einmal 500 EUR darüber. Es gab keinen Abzug!

(14-03-2011, 23:30)sorglos schrieb: Jetzt zahlst du dann halt den KU vom ALG1 bevor dort abgezweigt oder du gepfändet wirst. Wenns dann nicht reicht zum Leben und für den Umgang, musst du halt ergänzend ALG 2 beziehen und setzt den KU per §11, Abs.7 SGBII von deinem Erwerbs-Ersatz-Einkommen ALG1 ab. Siehe z.B. www.umgangskosten.de

ALG 1 steht erst bevor. Noch kann ich die Unterhaltstitel bedienen. Die Frage ist nur wie funktioniert das Zusammenspiel zwischen Privat-Insolvenz und aktuell letztlich erworbenen Titeln? Regelt die Pfändung mein Treuhänder oder geht die Pfändung aus aktuellen Titel von Amt zu Amt. In dem Fall Jugendamt zu Arbeitsamt? Oder läuft das über meinen Treuhänder (Privat Insolvenz)?

(14-03-2011, 23:30)sorglos schrieb: Eine Abänderungsklage in der Situation ist eher Geldverbrennen.
Ja da hast du Recht. Aber unser Geldsystem ist Mittelalterlich, überholt, unmondern und NICHT nachhaltig gestaltet.

Von daher könnte man auch alles Geld auf dem Scheiterhaufen verbrennen. Klo bedrucketes Scheißhauspapier. ^^

Aber wie dem auch sei... . Ich bin ganz WIRR... .

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#23
(14-03-2011, 23:47)DerFragensteller schrieb: Mein Treuhänder versucht mich immer zu täuschen und zu verwirren. Ich hoffe hier Aufklärung zu finden.

Zuerst mal für Bürgerbauerbettelmann: Wer oder was ist Dein Treuhänder?
„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
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#24
(14-03-2011, 23:50)Telepapi schrieb: Zuerst mal für Bürgerbauerbettelmann: Was ist Dein Treuhänder?
Mein Treuhänder ist eine Frau ^^ Treuhänder für Privat Insolvenz. Wenn ich eine Frage stelle kommen gegenfragen und unterhaltstechnische Fragen die schon längst per Gerichtsverhandlung geregelt worden sind.

Ich bekomme absolut keine Fachgerechte Auskunft und werde für STROHDUMM verkauft.
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#25
Ich wußte halt nicht wie weit das schon ist bei Euch, sorry..mit Frauen hab ich mich jetzt nicht so rumplagen müssen (außer mit Schwangerschaftsdepressionen), dennoch glaube ich, daß du auch den Anspruch auf einen notwendigen Selbstbedarf hast..wollen wir noch mal von vorn anfangen?

Das Gericht würde es begrüßen^^
Bitte teile uns mit, was du derzeit für eine weiterhin geregelte Arbeitstätigkeit auf dich nimmst (wir sind das Schöffengericht jetzt)
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– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios

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