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EGMR Bsw21508/02 zum Missbrauch mit dem Missbrauch
#1
Geschäftszahl Bsw21508/02
Urteil vom 19.6.2007

Fall spielte sich in Polen ab. Frau lässt sich scheiden, zeigt Mann drei Tage später wegen sexuellem Missbrauch der vierjährigen gemeinsamen Tochter an.

Eine Psychologin erstellt ein Gutachten, fragt aber das Kind nicht einmal, auch das Gericht fragt nicht, trotzdem wird der Vater aufgrund des Psychologinnengutachtens zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Vater geht nun bis zum EGMR, kommt dort 2002 an. Das stellt fest, dass "die Tochter des Beschwerdeführers in keinem Stadium des Verfahrens - weder durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch das Gericht - befragt" wurde, auch die Sitzungen der Psychologin mit dem Kind nicht auf Video aufgezeichnet wurden. Alles lief praktisch im Geheimen ab. Die Strafverfolgungsbehörden "unternahmen jedoch keine Versuche, die Zuverlässigkeit des Opfers in einer weniger belastenden Art zu überprüfen als durch eine direkte Befragung. Dies hätte beispielsweise geschehen können, indem das Kind in Gegenwart einer Psychologin und eventuell auch seiner Mutter befragt und der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, schriftliche Fragen vorzulegen. Zu denken wäre auch an eine Befragung in einem speziellen Raum gewesen, wodurch der Beschwerdeführer und sein Verteidiger mittels Videoschaltung oder durch einen einseitigen Spiegel das Gespräch direkt verfolgen hätten können. Wenn die Behörden Maßnahmen gesetzt hätten, durch die es dem Gericht ermöglicht worden wäre, etwa auf eine Aufzeichnung des Gesprächs zwischen der Psychologin und dem Kind zurückzugreifen, wären die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers besser gewährleistet worden."

"Der Gerichtshof erachtet eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund von seiner Ansicht nach unzureichenden Beweisen als nicht erforderlich (einstimmig).
Die übrigen Beschwerdepunkte unter Art. 6 Abs. 1 EMRK werden als unzulässig zurückgewiesen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 1.800,- für immateriellen Schaden, € 150,- für Kosten und Auslagen (einstimmig)."


Das Urteil in Polen wurde gesprochen zur Blütezeit der falschen Missbrauchsvorwürfe. Beweise waren noch weniger nötig wie heute, Psychologinnen mit zweifelhaften Methoden sorgten noch stärker wie heute für Verurteilungen. Das Fazit: Der EGMR ist kein Gericht, bei dem derartiges Unrecht irgendwie wieder in Revision kommt. Die Grundrechtsverletzung, die das Gericht feststellt, führte zu vier Jahren Haft, der EGMR stellt nur fest, interessiert sich aber nicht für diese Folge. Der Schadenersatz bleibt lächerlich gering, das polnische Strafverfahren unangetastet.

http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?Q...878cc9a05b
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