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Selbstbehalt bei erhöhten Wohnungskosten
#1
Hallo alle miteinander

folgende Ausgangslage:

Tochter ab Mai 18, wohnhaft bei Mutter, noch in der Schulausbildung also priviliegiert

Mein Einkommen netto bereinigt um Bafög, Fahrkarte ca. 1400 Euro netto

Kindesmutter wahrscheinlich Hartz 4

Eigenheim selbstbewohnt belastet mit Wohnkosten ca. 1000 Euro warm, drei Personen davon Sohn wirtschaftlich selbstständig wohnt mietfrei

Frau beim Hauskauf Hauptverdiener, jetzt chronisch erkrankt und ab April kein Einkommen mehr ( Krankengeld ausgelaufen, ALG 1 ausgelaufen) Wohngeldantrag wahrscheinlich negativ

Habe jetzt Antrag auf Erhöhung des Eigenbedarfs gestellt, welche vom JugA abgelehnt wurde, wegen Kenntnis meiner Unterhaltspflicht beim Hauskauf.

Folgende Fragen:

Meine Frau ist ja in der Rangfolge nachrangig gegenüber Kind, muss trotzdem Unterhalt für Sie berechnet werden? Oder der Selbstbehalt erhöht werden!

Kann ich die Kindesmutter zur Aufnahme einer Tätigkeit,beziehungsweise zum Nachweis der Bewerbungsnachweise verpflichten?

Leider habe ich eine Urkunde zwar statisch, aber zeitlich nicht eingeschränkt. Bis jetzt habe ich dem JA mitgeteilt, das ich den Unterhalt zum nächsten Monat nach dem 18. meiner Tochter einstelle.
Wenn keine Unterhaltsberechnung erfolgt, muss ich mich dann bewegen?

Vollstreckung kann ohne Auskünfte über Arbeitgeber nur über Krankenkasse etc. erfolgen, da ich permanent geweigert habe, Adresse etc meines AG herauszurücken. Das wäre doch dann eine Verletzung des Datenschutzes?

JugA ist doch ab dem 18. Geburtstag meiner Tochter nicht mehr rechtlich relevant. Kann ich die Schreiben ignorieren?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
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#2
Moin,

ich habe etwas Mühe dir zu folgen aber du solltest deine Tochter nach ihrem Geburtstag bitten/auffordern, dir den Titel heraus zu geben.
Danach kann sie nur neuen Unterhalt von dir fordern, wenn sie auch ihre Mutter auffordert und dir ihre Einkommensauskunft zukommen lässt.
Was für JA-Schreiben willst du denn ignorieren?
Solange der Titel existiert musst du ihn bedienen, wenn nicht kann gepfändet werden.
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#3
Moin,

also wenn Du in die D-Tab reinschaust, wird sich der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern erhöhen. Ob's was nutzt steht auf einem anderen Blatt. In wie weit sich eine Arge (z.B. wegen ALG 2 bei Deiner Frau) einbringen lässt, vermag ich an der Stelle nicht zu beantworten. Aber wenn es bisher ALG 1 gab, könnte eine Antragstellung durchaus Sinn machen.

Die Kindesmutter kannst Du erstmal zu gar nichts verpflichten.
Es ändert sich aber der Weg der Berechnung für das Kind, dem Du (weiter) Unterhalt schuldest. BEIDE Elternteile sind barunterhaltsverpflichtet. Wenn das Kind also nach seinem 18. Geburtstag von Dir Unterhalt verlangt, kannst Du im Gegenzug die Einkünfte der Mutter zur Berechnung Deiner eigenen Leistungen heranziehen lassen.
Das muss aber die Tochter selbst veranlassen. SIE muss gegen Dich und gegen ihre Mutter aktiv werden.

Die vorliegende Urkunde verliert zunächst nicht an Gültigkeit. Jedoch ist das Jugendamt - wie Du schon richtig sagtest - nicht mehr zuständig. Schreiben kannst Du zwar ignorieren, aber lesen solltest Du sie rein interessehalber dennoch.

Bis wann ist denn die Tochter noch in der Schule? Ist es denkbar, die Zahlungen einzustellen und die Tochter anzuschreiben, z.B. zum Geburtstag gratulieren und zu fragen, wie sie nun weiter zu verfahren gedenkt?
Du könntest die Zahlung aber auch einfach einstellen und abwarten, was sie dann tut. Vom Ablauf stehen die Uhren quasi wieder auf null. Auskünfte werden eingefordert, sind zu geben, die Berechnung erfolgt von neuem, usw...
Vielleicht passiert ja gar nix und niemand fordert mehr was.

Eine Vollstreckung kann so oder so erfolgen. Die Kenntnis des Arbeitgebers bekommt man relativ einfach über einfache, rechtlich einwandfreie Anfragen heraus. Ob diese Auskunft dann Datenschutz verletzt hat oder nicht, wird später niemanden mehr interessieren.

Im Übrigen ist die Antwort des Jugendamtes bezüglich Haus und co eine Frechheit. Sie unterstellen, dass man doch bitteschön gefälligst auch über hellseherische Fähigkeiten zu verfügen hat... Wer unterhaltspflichtig ist, darf sich kein Haus kaufen??? So eine Schmonzette würde ich nicht hinnehmen.
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#4
Hallo leute

vielen dank für die bisherigen Angaben, hilft mir erstmal weiter.

Tochter besucht noch bis Juli 2013 die Schule, danach ist Sie defintiv aussen vor, da ich dann meiner Frau Unterhalt schulde.

Was für mich wichtig wäre, wie der Unterhalt der Kindesmutter bei Hartz 4 anzusetzen ist, denn ich habe irgendwo gelesen, dass der Unterhalt als "sogenannter durchlaufender Posten" anzusetzen ist. Wenn ich also auch ergänzendes Hartz4 beantragen müsste, dann müsste der Zahlbetrag von 378 € der DDT doch 50 / 50 geteilt werden?

Was passiert wenn Sie sich nicht mit Unterhalt bei mir meldet? Ich wollte dies einfach aussitzen, weil Unterhalt erst mit Geltenmachung fällig wird?
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#5
Also wie das die Kindesmutter mit der Tochter und H4 regelt, muss Dich nicht weiter belasten. Das ist deren Sache.
Dich braucht nur Dein eigener Zahlbetrag zu interessieren. Und der richtet sich nach Deinen Einkünften / Ausgaben.
Wie hoch der sein wird, ist Sache Deiner Tochter feststellen zu lassen.

Wie sich die möglichen ALG2 - Leistungen bei Deiner jetzigen (erkrankten) Frau in dem Zusammenhang bewerten lassen, weiß ich nicht.

Also ich kann nur fr mich reden: Ich hab nach Volljährigkeit meines Sohnes die Zahlungen eingestellt und auf eine reaktion gewartet. Da seine Mutter aber ganz sicher nicht ihre Einnahmen aufdecken wollte, konnte er logisch auch keine Forderung gegen mich generieren. Was dann weiter passiert? Schau mal nach unter Verwirkung von Unterhaltsansprüchen...
Und irgendwann forderst Du den Titel im Original zur Aushändigung.
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#6
(08-03-2011, 19:17)goere1966 schrieb: Habe jetzt Antrag auf Erhöhung des Eigenbedarfs gestellt, welche vom JugA abgelehnt wurde, wegen Kenntnis meiner Unterhaltspflicht beim Hauskauf.

Beim Jugendamt kann man keine Anträge stellen. Anträge sind etwas für Gericht. Das Jugendamt hat auch nichts zu entscheiden oder vorzuschreiben. Auch das ist Sache des Gerichts.

Bis zum Tag des 18. Geburtstags wirst du nichts unternehmen können, danach so vorgehen wie bereits beschrieben. Gegenüber privilegierten Kindern beträgt der Selbstbehalt weiterhin 950 EUR. Der Unterhalt würde also 488-184 = 304 EUR betragen, dir verbleiben knapp 1100 EUR. Ich fürchte, die Chancen sind sehr klein, den Selbstbehalt über diesen Betrag hinaus erhöht zu bekommen. Die Bildung von Wohneigentum ist gegenüber Kindesunterhalt ausdrücklich nachrangig.
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#7
stimmt, beim Selbstbehalt bin ich etwas verrutscht, der erhöht sich ja nur bei "anderen" volljährigen Kindern auf 1050EUR. Nicht bei den Schülern...

Aber der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der DTab. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.

Da die Kindesmutter nach Fragesteller nur "wahrscheinlich Hartz 4" bezieht, sind durchaus Chancen da, den Zahlbetrag zu reduzieren.
Wenn die Forderung der Tochter kommt, bleibt also zur Berechnung des Zahlbetrages nur die Aufforderung nach Angaben zum Einkommen der Frau Mutter.

edit:
hier hab ich sogar noch eine Beispielrechnung gefunden
19 jähriger Schüler, keine eigenen Einkünfte, lebt bei der Mutter

Nettoeinkommen beider Elternteile
Vater 2.100 Euro
Mutter 1.950 Euro
zusammen 4.050 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle wäre ein Unterhalt von 703,- Euro zu zahlen, abzüglich 184,- Euro Kindergeld = 519,- Euro.
Von dem Nettoeinkommen der Eltern der angemessene Selbstbehalt abziehen, der ist in der Regel bei volljährigen Kindern 1.150 Euro ( je nach Leitlinien des zuständigem Oberlandesgericht).
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/ 950 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Vater 2100 Euro - 1.150 Euro = 950 Euro
Mutter 1950 Euro - 1.150 Euro = 800 Euro
zusammengerechnet ergibt sich 1750 Euro.

Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 519,- Euro
im Verhältnis Vater 950,-Euro zur Mutter 800,- Euro.

der Vater zahlt 950 : 1750 x 519,- Euro = 281,74 Euro,
die Mutter zahlt 800 : 1750 x 519,- Euro = 237,25 Euro.

Quelle


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#8
Also erstmal fällt mir auf, dass du dem Sohn einen Kostnevorteil von ca. 330 Euro zukommen läßt durch mietfreies Wohnen ( 1/3 deiner angeblichen Wohnkosten). Ergo wäre es erforderlich dass du beide Kinder zumindest gleich behandelst nach ihren Verhältnissen.

2. würde ich mal prüfe, ob du in der Situation nicht die Bafög-Rückzahlung "aufschieben" kannst bis Tochter nicht mehr U-berechtigt. Falls du eh schon lange genug zahlst, verfällt ab einer bestimmten Zeit der Rest. Sehe in Bafög-Richtlinien nach.

3. Denke ich, sollte man bei dir eine sozialrechtliche Bedarfs-Vergleichsberechnung machen, inkl. Umgangskosten. Dies ist aber mit den Angaben hier nicht möglich. Rein vorsorglich wäre dann ein H4-Antrag zustellen mit dem nächsten Monat - und mit dieser Berechnung gegen das JA zu agumentieren, bzw. notfalls den KU vom Einkommen absetzen. "Fragen" kann man das JA nix - die lehnen eh meist alles ab, was einen Vater entlasten könnte.

Praktisch legt deine Darstellung den Verdacht nahe, dass du seit der Erkrankung deiner Frau und zwei Kindern viel Geld verschenkst, was dir eigentlich der Sozialstaat zahlen sollte. Das wäre zu prüfen. Wenn du es nicht nimmst, um davon den Unterhalt zu zahlen, soll man nicht jammern.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#9
[Threads zusammengeführt]

Hallo Leute

ich habe schon einen Beitrag bezüglich meiner Situation geschrieben.

Kurz zusammen gefasst: Volljähriges Kind aber priviliegiert wegen Schulbesuch

Beim JA die Erhöhung des Selbstbehaltes wegen notwendiger erhöhter Wohnungskosten beantragt und von dort widersprochen mit abenteuerlicher Begündung.

Diesen Schrieb widersprochen, dass die Klärung im Rahmen der Neuberechnung erfolgt ( Schreiben April, Volljährig Mai)

Seitdem nichts mehr gehört. Laufen jetzt Unterhaltsrückstände auf?
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