18-02-2011, 23:27
OLG Köln, Urteil vom 15.06.2010 Aktenzeichen 4 UF 16/10
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00615.html
Sachverhalt: Vater zahlt richtig dick Kindesunterhalt für drei Kinder - rund 1500 EUR. Zusätzlich bezahlt er Ehegattenunterhalt. Eines der Kinder macht einen ausgedehnten Auslandsaufenthalt von zehn Monaten in den USA. Der Vater möchte für diese Zeit nicht weiterhin allein den vollen Unterhalt aufbringen, schliesslich lebt das Kind ja nicht mehr bei der Mutter. Die Mutter informiert den Vater nicht einmal darüber. Der Vater wird nicht in die Entscheidung zum Auslandsaufenthalt einbezogen. Während des Auslandsaufenthalts wird das Kind zudem volljährig.
Das OLG Köln lehnt dies rundweg ab. Der Kindesvater bliebe weiter allein barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringe. Durch den Auslandsaufenthalt sei die Frage der Betreuung nicht entfallen. "Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können."
Der Wohnbedarf sei weiter vorzuhalten, laufende Kosten würden weiter anfallen, sie wären sogar höher, z.B . durch höheres Taschengeld. Auch eine konkrete Bedarfsbemessung lehnen die Richter rundweg ab.
Die eingetretene Volljährigkeit ändert auch nichts: "Auch ab Volljährigkeit schuldet der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Lediglich unter Hinzurechnung des vom Kläger geschuldeten Ehegattenunterhaltes wäre sie in geringem Umfange leistungsfähig. (...) so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibt."
Das OLG Köln ist so tief im Unterhaltsmaximierungsprinzip verkrallt, dass es eine neue Fiktion erfindet: Die Betreuungsfiktion. Und die bringt sogar massenhaft Unterhaltsbargeld. So attestieren die Richter der Mutter eine dem fetten Barunterhalt gleichstehende Leistung durch Pflege und Erziehung über 8000km hinweg bis auf einen anderen Erdteil. Nicht einmal die Volljähigkeit ändert etwas daran, über die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter kein Wort. Die gilt bei allen privilegierten Kindern. Privilegiert ist das Kind, solange es eine allgemeinbildende Schule besucht.
Eine interessante Drehung der Situation tritt ein, wenn man die Argumentation der pensionsberechtigten Kölner Robenständer mal auf Umgangsväter anwendet: Auch sie müssen, obwohl das Kind bei ihnen nicht dauerhaft lebt Wohnraum vorhalten, sie erziehen aus der Ferne ebenso mit, laufende Kosten fallen an wie z.B. für Aufenthaltes des Kindes. Sogar höhere Kosten, nämlich für Umgang. Die werden nirgends angerechnet, weder pauschal noch konkret.
Da ist sie wieder, die hässliche Fratze dieses rettungslos verrotteten und korrumpierten Unterhalts"rechts": Ausschliesslich barunterhaltserhöhende oder -konservierende Faktoren zählen. Dieselben Argumente können auch für die andere Seite angewendet werden, dort gelten sie jedoch wie erwartet: Nicht.
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00615.html
Sachverhalt: Vater zahlt richtig dick Kindesunterhalt für drei Kinder - rund 1500 EUR. Zusätzlich bezahlt er Ehegattenunterhalt. Eines der Kinder macht einen ausgedehnten Auslandsaufenthalt von zehn Monaten in den USA. Der Vater möchte für diese Zeit nicht weiterhin allein den vollen Unterhalt aufbringen, schliesslich lebt das Kind ja nicht mehr bei der Mutter. Die Mutter informiert den Vater nicht einmal darüber. Der Vater wird nicht in die Entscheidung zum Auslandsaufenthalt einbezogen. Während des Auslandsaufenthalts wird das Kind zudem volljährig.
Das OLG Köln lehnt dies rundweg ab. Der Kindesvater bliebe weiter allein barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringe. Durch den Auslandsaufenthalt sei die Frage der Betreuung nicht entfallen. "Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können."
Der Wohnbedarf sei weiter vorzuhalten, laufende Kosten würden weiter anfallen, sie wären sogar höher, z.B . durch höheres Taschengeld. Auch eine konkrete Bedarfsbemessung lehnen die Richter rundweg ab.
Die eingetretene Volljährigkeit ändert auch nichts: "Auch ab Volljährigkeit schuldet der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Lediglich unter Hinzurechnung des vom Kläger geschuldeten Ehegattenunterhaltes wäre sie in geringem Umfange leistungsfähig. (...) so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibt."
Das OLG Köln ist so tief im Unterhaltsmaximierungsprinzip verkrallt, dass es eine neue Fiktion erfindet: Die Betreuungsfiktion. Und die bringt sogar massenhaft Unterhaltsbargeld. So attestieren die Richter der Mutter eine dem fetten Barunterhalt gleichstehende Leistung durch Pflege und Erziehung über 8000km hinweg bis auf einen anderen Erdteil. Nicht einmal die Volljähigkeit ändert etwas daran, über die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter kein Wort. Die gilt bei allen privilegierten Kindern. Privilegiert ist das Kind, solange es eine allgemeinbildende Schule besucht.
Eine interessante Drehung der Situation tritt ein, wenn man die Argumentation der pensionsberechtigten Kölner Robenständer mal auf Umgangsväter anwendet: Auch sie müssen, obwohl das Kind bei ihnen nicht dauerhaft lebt Wohnraum vorhalten, sie erziehen aus der Ferne ebenso mit, laufende Kosten fallen an wie z.B. für Aufenthaltes des Kindes. Sogar höhere Kosten, nämlich für Umgang. Die werden nirgends angerechnet, weder pauschal noch konkret.
Da ist sie wieder, die hässliche Fratze dieses rettungslos verrotteten und korrumpierten Unterhalts"rechts": Ausschliesslich barunterhaltserhöhende oder -konservierende Faktoren zählen. Dieselben Argumente können auch für die andere Seite angewendet werden, dort gelten sie jedoch wie erwartet: Nicht.