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Prozesskostenvorschuss
#1
Hallo ans Forum.

Mein Grossvater hat seinerzeit für seinen Urenkel monatlich Geld auf ein Konto eingezahlt.
Im Scheidungsverfahren stellte sich das Kind nun als Kuckuck heraus und das Geld wird zurückgefordert da nicht leiblicher Urenkel.
Ich stimme der Rückforderung zu, die KM reagiert nicht, es geht zum Gericht.
Nun bekomme ich ein Schreiben von der Anwältin der KM, doch bitte den Prozesskostenvorschuss, also ihre Rechnung, zu zahlen.

Ist das rechtens ?
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#2
Das kann durchaus passieren.

Das gehört zu den besonderen Feinheiten des Familienrechts, dass du, als Ehemann aus Solidarität gezwungen werden könntest, die Prozesskosten deiner Frau zu tragen.
Nach welchen Kriterien das geschieht, weiß ich aber auch nicht.
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#3
Was in diesem Staat noch rechtens ist, ist schleierhaft.
Aber wenn dein Opa Geld gespart hat für dein doch nicht Kind,
verstehe ich nicht warum du zahlen sollst.
Der Opa will doch "sein" Geld zurück, nicht du.
Und wenn die KM es nicht herausgeben will warum sollst du und nicht der Opa zahlen.
Und der Opa muss auch nicht zahlen, da er eine Schenkung 10 Jahre lang zurückfordern kann.
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#4
(18-02-2011, 13:58)beppo schrieb: Das gehört zu den besonderen Feinheiten des Familienrechts, dass du, als Ehemann aus Solidarität gezwungen werden könntest, die Prozesskosten deiner Frau zu tragen.
Aber doch erst, wenn das Gerichtsverfahren verloren wurde. Oder sehe ich das falsch? Der TO hat nicht geschrieben, was das Gericht ausgeurteilt hat.
Weiterhin würde ich einen Kostenbeschluss erwarten. Irgendiwe fehlen da meiner Meinung nach noch Infos.

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#5
Also ich habe auch schon gehört, dass das Gericht einen vorher dazu auffordern kann aber eben nur ein Gericht.
Ich weiß auch nicht, wie das ist, wenn sein Kind oder Nichtkind Partei ist, aber im Paralleluniversum des Väterstrafrechts ist eben alles möglich.
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#6
ok, hier noch ein paar Infos:

Es gab / gibt noch keinen Gerichtstermin.
Es geht wohl um "Prozesskostenhilfe" von mir.

Angeklagt ist das Kind, vertreten durch KM.
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#7
(18-02-2011, 19:54)csl schrieb: Es gab / gibt noch keinen Gerichtstermin.
Mit was begründet verlangt die Anwältin jetzt schon VKH?
Schon vorsorglich? Der Ausgang bzw. das Endergebnis ist doch bisher völlig offen. Huh
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#8
(18-02-2011, 20:07)blue schrieb: Mit was begründet verlangt die Anwältin jetzt schon VKH?

Namens unseres Mandanten machen wir einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für die durch dieses Verfahren unserem Mandanten entstehenden Anwaltskosten geltend.

RVG 3100, 3104
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#9
§ 525 BGB
Schenkung unter Auflage
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht,
kann die Vollziehung der Auflage verlangen,
wenn er seinerseits geleistet hat.

§ 530 BGB
Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden,
wenn sich der Beschenkte durch eine schwere
Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen
Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
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#10
Es geht wohl aus dem ursprünglichen Post nicht wirklich hervor, aber der Großvater ist zwischenzeitlich verstorben.
Nachdem er vom Kuckuckskind erfahren hat, hat er sofort die Zahlung eingestellt und auch mehrfach gesagt, dass er das Geld zurückfordern werde. Leider ist er danach recht plötzlich verstorben, weshalb die Rückforderung von den Erben betrieben wird.
So wie ich das mit der Schenkung verstehe wird es in dieser Konstellation schwierig.
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#11
§ 530 BGB
Widerruf der Schenkung
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Dann kannst die Kohle in den Wind schießen
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#12
@csl...

Ich gehe davon aus, dass Du der Kuckucksvater besagten Kindes bist? Bist Du deiner rechtlichen Vaterschaft enthoben? Und warum hast Du der Rückforderung zugestimmt?
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#13
@ thegripp

Ja, das stimmt.
Die Vaterschaft besteht weiter. Mir wurde Fristablauf wegen angeblicher Kenntnis der Nichtvaterschaft zum Verhängnis.
@ PAPA

OK, KM bekommt diese Kohle also auch noch, neben jahrelangem TU und andauerndem KU.
Aber wieso soll ich nun auch noch ihren Anwalt zahlen ?
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#14
Weil du als Verlierer immer den gegnerischen Anwalt zahlst.
Wahrscheinlich durch die Rückforderung tätig geworden.
Das Geld bekommt nicht die KM wäre Veruntreuung wenn Sie
es täte. Das Geld ist das des Kindes.
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#15
Dann liegt die Sache doch eigentlich klar auf der Hand. Du bist nach wie vor der rechtliche Vater des Kuckuckskindes. Also hält sich die Anwältin des Kindes an Dich und Kostenvorschussnoten ergehen nun mal bereits so zeitig. Erst zahlen, dann tätig werden. Ist denn bekannt, wer der tatsächliche, also der leibliche Vater ist?

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#16
@ PAPA
Ich bin in diesem Prozeß nicht mal beteiligt.
@ thegripp
Angeblich der Ex-Mann, und nun-wieder-Partner.
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#17
(18-02-2011, 21:07)csl schrieb: Mir wurde Fristablauf wegen angeblicher Kenntnis der Nichtvaterschaft zum Verhängnis.
Exclamation

Dieses sollte allen "angeblichen" Vätern in Gehirn getrieben werden!

Gerade diese "formaljuristiche" Kacke, gehört in diesem Lande reformiert!


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#18
@ blue

Oh wie wahr.
Der kleinste Verdacht reicht aus um die Frist in Gang zu setzen.
Bei der letzten Gesetzesänderung war ja gerade dieser Punkt in der Gesetzesvorlage, wurde aber im letzten Moment wieder gestrichen.
Ich bin auch der Meinung, das Gesetz muss geändert werden.
Bei mir wurde jetzt erstinstanzlich sogar argl. Täuschung diagnostiziert. Das Kind als Konsequenz daraus bleibt mir aber trotzdem erhalten.
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#19
(18-02-2011, 21:44)csl schrieb: Das Kind als Konsequenz daraus bleibt mir aber trotzdem erhalten.
Meine Ex wird niemals das alleinige Sorgerecht durchbekommen.
Ich kann mich also immer wieder freuen, dass sie neue Gerichtsverfahren gegen mich in die Wege leitet.

Das deutsche Familienrecht ist sowas von krank! Bleibt mir zumindest, dass Kind der Mutter irgendwann einmal den Stinkefinger zeigt. Big Grin

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#20
@csl...

Da musst Du doch jetzt, wo es den Hinweis zum tatsächlichen Vater gibt, tätig werden, oder beabsichtigst Du das nicht?

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#21
@ thegripp
Sorry, aber den Wink habe ich jetzt nicht verstanden.
Wie soll ich denn tätig werden ?
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#22
Ich verstehe den Wink von @thegripp so, das du @csl das JA aufforderst die Vaterschaft
festzustellen. Somit hast Du Ihm gegenüber einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung
des von Dir geleisteten Kindesunterhalt.
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#23
@ Papa
Habe die Anfechtungsklage schon 2007 verloren.
Sicher bin ich mir über die Vaterschaft bis heute nicht.
Antrag auf Feststellung ist beim Familiengericht, wurde aber erstmal auf Eis gelegt da sämtliche Unterlagen nun beim OLG sind.
Schadenersatzanspruch habe ich nur gegen den rechtlichen Vater, also gegen mich selbst.
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#24
Das JA ist verpflichtet die Vaterschaft zu ermitteln und festzustellen.
Du hast einen Schadensersatzanspruch gegen den festgestellten leiblichen Vater.
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#25
Mit der Tante vom Jugendamt will ich nichts zu tun haben. Kommentar: "Finden sie sich doch damit ab, dass sie ein Kind haben."
KM sollte dem Test zustimmen, tat sie aber nicht. also sollte das Gericht an ihrer Stelle die Zustimmung geben. Tut das Gericht aber auch nicht ohne weiteres sondern setzt einen Verhandlungstermin in der Sache an.
Der Schadenersatzanspruch gegen den leiblichen Vater besteht nur nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft. Und das Thema hab ich auch schon bis zum OLG durch :-(
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