Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Betreuungsunterhalt
#1
Leider finde ich in den faqs zu folgender Frage keine Auskunft, habe aber bei einem Rechsanwalt Folgendes gelesen:

http://www.scheidung-aktuell.de/unterhalt-hoehe.php

Es besteht unabhängig von früheren Einkommensverhältnissen ein Mindestbedarf der Mutter in Höhe von Euro 770,00 (je nach Oberlandesgerichtsbezirk) bzw. teilweise sogar Euro 890,00, wenn die Mutter vor der Geburt berufstätig war. In der Düsseldorfer Tabelle wird in den Anmerkungen und den Leitlinien nur ein Mindestbedarf von Euro 770,00 angesetzt, unabhängig von einer früheren Berufstätigkeit.

Der Unterhalt wird aber nach oben begrenzt: Die Mutter bekommt höchstens so viel wie sie bekommen würde, wenn sie mit dem Vater verheiratet (gewesen) wäre.

Ist die Mutter noch Schülerin oder Studentin, entspricht die Höhe des Unterhalts dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.

Die Mutter meines zweiten Kindes - das erst noch geboren wird, die Vaterschaft habe ich noch nicht einmal anerkannt, sondern will das erst mit der Geburt tun, war und ist Studentin, die noch nie gearbeitet hat, sondern sich im Erststudium befindet und von ihrem Vater Unerhalt bezieht, außerdem Kindergeld (bis zum Ende des Mutterschutzes).

Heute flattert mir ein Brief Ihres Anwalts ins Haus, der mich auffordert, 770,00 ab 1.2. zu zahlen, obwohl das Semester noch läuft, sie mithin in der Ausbildung ist und Unterhalt von ihrem Vater erhält.
Ich kann ohnehin nicht in dieser Höhe zahlen, zumindest nicht, wenn das Kind im nächsten Monat geboren sein wird.

Im Unterhaltsrecht steht zum Betreuungsunterhalt, dass die Mutter nicht schlechter gestellt sein darf als vor der Geburt. Das erreiche ich, wenn ich ihr nur den Unterhalt zahle, den die Eltern in der Ausbildung gezahlt haben, die sie ja nur unterbricht.

Kann mir bitte einer von euch helfen, was nun richtig istHuh
Sorgerecht ist Menschenrecht, unabhängig vom Geschlecht!
Zitieren
#2
Bist du überhaupt (rechtlich) der Vater des Kindes? Hast du die Vaterschaft schon anerkannt?

Wenn nein, kannst du die Forderung des Anwalts auf die Seite legen.

Aber es ist schon richtig: sobald die liebe Studentin Mutti wird, geht der Unterhaltsanspruch von ihren Eltern auf den Vater ihres Kindes über. Und das nur sofern du über den Kindesunterhalt hinaus leistungsfähig bist.
Zitieren
#3
Ich habe die Vaterschaft formal noch nicht anerkannt; das will ich mit Vorlage der Geburtsurkunde beim JA tun, um wenigstens zu wissen, wie unser Kind heißt und welchen Geschlechts es ist. Außerdem brauche ich eine Geburtsurkunde zur Vorlage bei meinem Arbeitgeber. Ich habe mich über das JA bemüht, ins Gespräch zur elterlichen Sorge zu kommen, was die Mutter aber mit Hinweis auf die Schwangerschaft verweigert. Seit vier Monaten laufen alle meine direkten Gesprächsbemühungen (drei Angebote) ins Leere. Das JA seinerseits will mit mir erst einen Gesprächstermin, wenn ich die Vaterschaft anerkannt haben werde. Da die Mutter vorgeburtlich ohnehin nicht die gemeinsame Sorge erklären will, habe ich nunmehr auch keine Eile.
Sorgerecht ist Menschenrecht, unabhängig vom Geschlecht!
Zitieren
#4
Dann schreib doch dem Anwalt/ der Anwältin der potentiellen Mutter deines Kindes einfach, dass es für ihre Forderung zurzeit keine rechtliche Grundlage gibt und sie sich erst wieder zu melden braucht, wenn die Grundlage besteht. Oder momentan einfach gar nicht reagieren.
Bis dahin wäre es für dich sinnvoll Maßnahmen zu ergreifen, die einen möglichen Betreuungsunterhalt reduzieren oder am besten ausschliessen, z.B. Arbeitszeitreduzierung, Abschluss von (anerkannten) Versicherungen, Beginn eines eigenen Studiums, etc. Falls dein Durchschnittsgehalt zurzeit unter 1600€ liegt kannst du der Betreuungsunterhaltsforderung ziemlich gelassen bleiben. Durch Bereinigung und KU kommst du so nahe an den Selbstbehalt, dass es sich für die Gegenseite nicht mehr lohnt und die liebe Studentin von der ARGE leben muss.
Zitieren
#5
Dein momentaner Selbstbehalt bei Unterhalt nach §1615l BGB liegt bei 1050 EUR. Wenn du den Kindesunterhalt von deinem bereinigten Nettoeinkommen abziehst und eh nicht viel übrig bleibt, ehe du auf 1050 EUR aufschlägst, sind die Forderungen der Anwältin eh theoretischer Natur.

Die Behauptung "Ist die Mutter noch Schülerin oder Studentin, entspricht die Höhe des Unterhalts dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern" ist übrigens nicht korrekt. Vielleicht hat das mal ein Amtsrichter so gesehen, aber auch bei Studenten wird meistens der Mindestbedarf von 770 EUR ausgeurteilt. Der Bedarf mit Kind ist höher wie der Bedarf ohne Kind gegenüber den Eltern.

Ihr Anspruch beginnt sechs Wochen vor der Geburt. Somit hat dich die Anwältin wirksam und korrekt zum 1.2. in Verzug gesetzt, wenn das Kind in den nächsten Wochen geboren wird. Das wird abgewendet, wenn nicht der Vater bist, ansonsten musst du nachzahlen.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste