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BVerfG 1 BvR 2275/08: Sorgerechtsübertragung auf den Vater dient dem Kindeswohl
#1
... wenn es zuvor der Mutter entzogen wurde.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Bedeutung und Tragweite das Oberlandesgericht grundlegend verkannt hat. ...
Das Oberlandesgericht …hat nicht berücksichtigt, dass es …verfassungsrechtlich geboten ist, im Falle des Entzugs der elterlichen Sorge der nach § 1626a BGB alleinsorgeberechtigten Mutter … dass eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen.
...
Soweit das Oberlandesgericht ergänzend darauf abstellt, dass der Wechsel des Kindes zum Beschwerdeführer mit Unsicherheiten behaftet sei, weil dieser die Betreuung und Erziehung des Kindes bislang lediglich in Form von Umgangskontakten über wenige Stunden am Tag ausgeübt habe, verkennt es den Erziehungsvorrang des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Staat. Diesem kann nicht mit Verweis auf die dadurch entstehenden Risiken für das Kind die Chance genommen werden, sein Kind mit der ihm zustehenden staatlichen Hilfe selbst ordnungsgemäß zu betreuen und zu erziehen, solange diese Perspektive nicht von vornherein aufgrund tragfähiger Feststellungen verschlossen erscheint.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...27508.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
Geklagt hatte ein abgelehnter nigerianischer Asylbewerber, der seit acht Jahren im Land ist aber kaum Deutsch spricht. Er befindet sich in Abschiebehaft. Die Entscheidung ist als indirekter Versuch zu werten, der Abschiebung über das Kind zu entgehen und inhaltlich nicht einfach zu interpretieren, bis auf einen wurden die anderen Anträge des Vater als unzulässig abgewiesen. Voraussetzung war laut BVerfG auch, dass der Vater schon vor dem Sorgerechtsentzug der Mutter "die elterliche Sorge für das Kind in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat".

Ob die BVerfG - Entscheidung etwas ändert, bleibt weiterhin dahingestellt: "Allerdings ist nur die Rechtskraft des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts im hier erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss selbst bleibt – vorläufig – aufrechterhalten." Das OLG soll einfach nochmal prüfen, wobei das BVerfG bereits die Möglichkeit schildert, ihm statt dem Sorgerecht nur ein "weitreichendes Umgangsrecht" zu gewähren.
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