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Zitat:Dagegen führte die Antragstellerin aus, die Regelung des Umgangs habe nicht gemäß § 1685 BGB, sondern gemäß § 1684 BGB zu erfolgen. Denn die Antragstellerin sei für das Kind Y. Elternteil im Sinne dieser Vorschrift. Y. sei in eine Lebenspartnerschaft hinein geboren worden. Y. sei daher Kind der Lebenspartnerinnen, also auch der Antragstellerin. In § 1684 BGB könne es nicht darauf ankommen, ob die Eltern des Kindes gleichen oder verschiedenen Geschlechts seien. Wären die beteiligten Lebenspartnerinnen bei der Geburt nicht verpartnert, sondern verheiratet gewesen, wäre die Antragstellerin automatisch rechtlich Elternteil von Y. geworden. Dies müsse auch im Fall der Lebenspartnerschaft gelten. Der biologische Vater spiele im Leben Y.s keine Rolle. Y. habe stattdessen eine Mami und eine Mama. Als solche seien die Beteiligten eine Familie gewesen. Diese gelebte Familie stehe gem. Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.
http://www.rechtslupe.de/familienrecht/u...rin-325467
... also wirklich.
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Hmm, wie bringt man jetzt harte biologische Fakten und ein verkorkstes BGB unter einen Hut.
Also in der haut des Samenspenders wollte ich jetzt nicht stecken. Denn wenn die Lesbenbeziehung den Bach runter geht und die verbleibende Mami oder Mama (??!!) jetzt plötzlich Sozialhilfe braucht, an wen wird sich der Sozialhilfeträger wohl versuchen zu bereichern, insbesondere, wenn der Name des Samenspenders bekannt ist.
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Dazu fällt mir wirklich nichts mehr ein. Fraglich nur, wie nun die Rechte des Kindes zum biologischen Vater geklärt werden, wenn der keine Rolle spielt.
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Einen interessanten
Kommentar zum Beschluss gibt es von Herbert Grziwotz, auf Legal Tribune Online.
Was zuerst noch recht nüchtern aufgedröselt wird, gipfelt in einem amüsanten Fazit.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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Merci!
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