14-01-2011, 23:25
@Terbeck...
und hier kommt ein Zitat aus dem Senatsbeschluss von vor zwei Tagen in Sachen Verwirkung in meiner Sache
...dDer Senat schliesst sich der Auffassung des Familiengerichts an, wonach die vorgetragenen Verhaltesnweisen der FRAUxxx auch dann, wenn sie wie vom ANTRAGSGEGNER vorgetragen als wahr unterstellt werden, NICHT ausreichen, um eine Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches zu begründen...der Unterhaltsanspruch ist jedenfalls vorliegend nicht verwirkt...
...der Antragsgegner und FRAUxxx, die Mutter SEINES Kindes, haben sich in einer Weise voneinander getrennt, die von MASSIVEN Auseinandersetzungen und GEGENSEITIGEN Vorwürfen geprägt war...dies ist dem Senat aus vorangegangenen Verfahren bekannt....
Zutreffend weist das FAMILIENGERICHT in dem angegriffenen Beschluss darauf hin, dass die Handlungsweisen der Frauxxx im Lichte DIESER Auseinandersetzungen zu sehen sind. Vor DIESEM Hintergrund und AUCH dem WEITEREN Hintergrund, dass FRAUxxx das GEMEINSAME, zur FRAGLICHEN ZEIT noch NICHT dreijährige Kind betreut und erzogen hat, reichen ANZEIGEN und VOLLSTRECKUNGSMASSNAHMEN zur Begründung EINES Veriwrkungstatbestandes nicht aus....
1. Ich habe keine Anträge bei Gericht gestellt
2. In 1600 Seiten Aktenpapier fand sich nicht Beleidigendes von mir
gegen die KM
3. die KM verschleppte unser Kind fünf Monate vor seinem dritten
Geburtstag bei vorliegend gemeinsamer Sorge ins Frauenhaus
4. Mit fraglicher Zeit sind exakt diese fünf Monate genannt, denn davor
bis rückwirkend seit seiner Geburt wohnte und lebte mein Sohn völlig
korrekt mit Haushaltbescheinigung in meinem Haushalt, sprich, er
war auf mich angemeldet und allein deshalb war ich nicht verpflichtet
mir selbst Unterhalt für meinen Sohn zu zahlen und schon gar nicht
seiner Mutter. Das erkannte das Jobcenter erst Ende 2010 an...
usw usw usw....
Jetzt hast Du ein positives und ein negatives Statement dazu.
und hier kommt ein Zitat aus dem Senatsbeschluss von vor zwei Tagen in Sachen Verwirkung in meiner Sache
...dDer Senat schliesst sich der Auffassung des Familiengerichts an, wonach die vorgetragenen Verhaltesnweisen der FRAUxxx auch dann, wenn sie wie vom ANTRAGSGEGNER vorgetragen als wahr unterstellt werden, NICHT ausreichen, um eine Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches zu begründen...der Unterhaltsanspruch ist jedenfalls vorliegend nicht verwirkt...
...der Antragsgegner und FRAUxxx, die Mutter SEINES Kindes, haben sich in einer Weise voneinander getrennt, die von MASSIVEN Auseinandersetzungen und GEGENSEITIGEN Vorwürfen geprägt war...dies ist dem Senat aus vorangegangenen Verfahren bekannt....
Zutreffend weist das FAMILIENGERICHT in dem angegriffenen Beschluss darauf hin, dass die Handlungsweisen der Frauxxx im Lichte DIESER Auseinandersetzungen zu sehen sind. Vor DIESEM Hintergrund und AUCH dem WEITEREN Hintergrund, dass FRAUxxx das GEMEINSAME, zur FRAGLICHEN ZEIT noch NICHT dreijährige Kind betreut und erzogen hat, reichen ANZEIGEN und VOLLSTRECKUNGSMASSNAHMEN zur Begründung EINES Veriwrkungstatbestandes nicht aus....
1. Ich habe keine Anträge bei Gericht gestellt
2. In 1600 Seiten Aktenpapier fand sich nicht Beleidigendes von mir
gegen die KM
3. die KM verschleppte unser Kind fünf Monate vor seinem dritten
Geburtstag bei vorliegend gemeinsamer Sorge ins Frauenhaus
4. Mit fraglicher Zeit sind exakt diese fünf Monate genannt, denn davor
bis rückwirkend seit seiner Geburt wohnte und lebte mein Sohn völlig
korrekt mit Haushaltbescheinigung in meinem Haushalt, sprich, er
war auf mich angemeldet und allein deshalb war ich nicht verpflichtet
mir selbst Unterhalt für meinen Sohn zu zahlen und schon gar nicht
seiner Mutter. Das erkannte das Jobcenter erst Ende 2010 an...
usw usw usw....
Jetzt hast Du ein positives und ein negatives Statement dazu.