14-01-2011, 11:53
Also hatte bisher niemand die Vaterschaft inne. So ist klar ist das nicht, Mimiki vermutet es nur. Nehmen wir an, keiner hatte die rechtliche Vaterschaft inne. Jetzt wird die Vaterschaft festgestellt. Dann gilt §1600d Abs. 4: "Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.". Über das Bestehen einer Begründung im Sinne von §1613 Abs. 2 BGB ist damit aber noch nichts entschieden, darüber könnte sich je nach Beweislage ein Verfahren anschliessen. Wir wissen aber zu wenig, um dessen Chancen einzuschätzen.