laut BGB § 1613 (Unterhalt für die Vergangenheit) kann der unterhalt für die vergangenheit nur geltend gemacht werden, wenn die mutter die letzten 10 jahre an der geltendmachung des unterhaltes gehindert war.
war sie ja nicht, sie hat es aus freiem willen nicht getan.
ich würde die zahlung mit dieser argumentation verweigern.
ab dem forderungszeitpunkt und bei positivem vaterschaftstest sieht es anders aus.
war sie ja nicht, sie hat es aus freiem willen nicht getan.
ich würde die zahlung mit dieser argumentation verweigern.
ab dem forderungszeitpunkt und bei positivem vaterschaftstest sieht es anders aus.
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht