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Unterhalt in öffentlicher Urkunde anerkennen
#53
(07-01-2011, 22:04)p schrieb: Anderes Problem, das oben verschwiegen wird: Mit ALG 2 ist es nichts, wenn der Vater in einer neuen Bedarfsgemeinschaft lebt mit Leuten, die selber Geld verdienen.
Da hast du recht. Aber ich wollte das nicht verschweigen - in Jo-hn´s Posts gabs keine Anhaltspunkte dafür.
In diesem Falle wäre tatsächlich die Strategie mit dem 50-Euro-Titel besser. Genau diese Fragen machen ja die Situationen in der Grauzone zwischen Familienrecht und Sozialrecht so sehr spannend.

(07-01-2011, 22:04)p schrieb: Das ist alles nicht so einfach. Das OLG hat die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei ALG 2 anhand § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II untersucht, nicht die Zahlung des ALG 2 gemäss SGB. Die Grenzen der Leistungsfähigkeit werden durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.
Völlige Zustimmung soweit.

(07-01-2011, 22:04)p schrieb: Andernfalls würde mittelbar eine zusätzliche Einstandspflicht des Leistungsträgers für Angehörige des Hilfebedürftigen begründet, obwohl diese Angehörigen nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen leben und nicht zu dessen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 und 3 SGB II gehören. Nach Auffassung des Senats war eine derartige Folge mit der Gesetzesänderung nicht beabsichtigt.
So mag man vom unterhaltsrechtlichen Unterhaltsmaximierungsprinzip her denken. Ich sehe das jedoch grundsätzlich ganz anders - und mit Erfolg vergleichbar dem BSG:

Selbstverständlich bildet der Vater und seine Kinder eine Familie auf der Basis des verfassungsmäßigen Schutzes des Art. 6, Abs. 2 GG und damit eine Bedarfsgemeinschaft - wenn auch evtl. nur eine sog. "zeitweilige Bedarfsgemeinschaft". Das ist halt durchzusetzen, wie für jede andere Familiengemeinschaft auch.

Wer sich als "alleinstehender Unterhaltserwirtschafter" behandeln läßt, wird natürlich auch von den Ämtern gerne so behandelt.

(07-01-2011, 22:04)p schrieb: Nach Auffassung des Senats war eine derartige Folge mit der Gesetzesänderung nicht beabsichtigt.
Das mögen die Düsseldorfer denken - das BSG hat jedoch klargestellt, dass exakt diese Gestaltungsmöglichkeit vom Gesetzgeber eingeräumt wurde. Und BSG schlägt OLG.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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