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Umgangsrecht erweitern/ Umgangsvereinbarung
Hier ist ein Entwurf auf Regelung des Umgangsrechts.
Diesen etwas längeren Entwurf setze ich heute in dieses Forum.
Wenn jemand meint das noch verschiedene Punkte ergänzungs- bzw. korrekturbedürftig ist, kann dies gerne mitteilen.

1.
Gem. § 165 FamFG zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Durchführung des Umgangsvereinbarung des Amtsgerichts ……… vom ……. zu vermitteln.

2.
Hilfsweise wird beantragt, das Umgangsrechrecht mit der gemeinsamen Tochter der Beteiligten …… wie folgt zu regeln.
a.)
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter ………, an geraden Wochenenden des Monats, beginnend jeweils mit dem 2. Wochenende des Monats von Freitag Nachmittag 16:00 Uhr bis Sonntag Abend 18:00 Uhr zu sich zu nehmen.
b.)
Die Übergabe wird so gestaltete, dass der Antragsteller Tochter …. Am Freitag die gemeinsame Tochter alle 14 Tage jeweils in der geraden Kalenderwoche von der Kindertagesstätte abholt. Am Sonntag um 18:00 Uhr wird Tochter ….. dann an der Haustüre (Adresse) ihrer Mutter übergeben.
c.)
Zusätzlich ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet wie bisher Tochter …. An ungeraden Wochenenden Samstags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Dabei wird die Übergabe sich ebenfalls so gestalten, dass der Kindsvater Tochter …. an der Haustür der Mutter (Adresse) abholt und diese um 18:00 Uhr wieder dorthin zurückbringt.

3.
An den gesetzlichen Feiertagen Ostern, Pfingsten und Weihnachten ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, jeweils im Wechsel am 1. oder 2. Feiertag in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr die gemeinsame Tochter ….. zu sich zu nehmen. Der Geburtstag des Kindes wird entweder – wenn möglich – im Rahmen einer gemeinsamen Feier mit dem Kind begangen, oder es wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, den Geburtstag mit Liya am darauffolgenden Wochenende, unabhängig von der der geltenden Umgangsregelung, nachzufeiern.

4.
a.)
Die Oster-, Pfingst-, Herbst- und Winterferien verbringt Tochter …. abwechselnd
bei dem Antragsteller und der Antragsgegnerin.

Die Osterferien des Jahres 2011 verbringt Tochter …. beim Antragsteller, die Pfingstferien bei der Antragsgegnerin, die Herbstferien wiederum beim Antragsteller und die Winterferien bei der Antragsgegnerin. Im Folgejahr soll dann ein Wechsel dahingehend stattfinden, dass Tochter …. zunächst die Osterferien bei der Antragsgegnerin, dann die Pfingstferien beim Antragsteller verbringt.

b.)
Die Sommerferien verbringt Tochter …. zur Hälfte beim Antragsteller und die andere Hälfte bei der Antragsgegnerin. Im Jahr 2011 soll sich dies so gestalten, dass Tochter …. die 1. Hälfte der Sommerferien beim Antragsteller verbringt und die 2. Hälfte bei der Antragsgegnerin. Im nachfolgenden Jahr soll es im Wechsel dann umgekehrt der Fall sein.




5.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, mehrmals wöchentlich regelmäßigen telefonischen Kontakt des Antragstellers zu Tochter … zuzulassen. Sie hat Tochter …. zu gestatten, telefonisch, brieflich oder via Internet Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen.

6.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, abgesagte Umgangstermine rechtzeitig anzukündigen und dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, hierzu einen Ersatztermin wahrzunehmen.

7.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, Tochter … in angemessener Weise auf die Besuche vorzubereiten. Das heißt, sie verpflichtet sich insbesondere, Tochter …. pünktlich zu den vorgenannten Terminen witterungsgerecht gekleidet, für den Umgang vorzubereiten. Der Antragsteller verpflichtet sich, Tochter …. pünktlich abzuholen und zurückzubringen sowie die Umgangskosten zu übernehmen.


Begründung:

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist eine gemeinsame Tochter ……
Hervorgegangen. Im Zusammenhang im den Scheidungsverfahren war bereits ein Mal ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts beim Familiengericht …….. anhängig.
Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung.

Obwohl prinzipiell ein regelmäßiger Umgang des Antragstellers mit Tochter … stattfindet, ist es bei der Umsetzung des Umgangsrechts zwischen den Beteiligten in den vergangenen Jahren immer wieder zu Problemen gekommen. Eine Kommunikation ist nicht wirklich möglich. Dies liegt u.a. daran, dass die Antragsgegnerin Äusländerin ist und nach wie vor große Probleme mit der deutschen Sprache hat. Darüber hinaus ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten nach wie vor so schwierig, dass eine sachliche, einvernehmliche Regelung der Umgangsangelegenheiten mit Tochter …. nicht möglich ist.

Zwar haben die Beteiligten sich hier um eine Verbesserung bemüht, dadurch dass sie Beratungsgespräche bei dem sozialen Dienst des Kinder- und Jugendamtes ……. wahrgenommen haben. Letztlich blieben aber auch nach diesen Vermittlungsgesprächen nach wie vor einige Fragen ungeklärt. Diese Fragen sind allerdings für die weitere Gestaltung des Umgangs des Antragstellers mit Tochter …. so entscheidend, dass hier eine konkrete Regelung gefunden werden muss. Aus diesem Grunde haben wir das angerufenen Familiengericht in …….. nun um Vermittlung dem. § 165 FamFG zur Verbesserung der Umgangsvereinbarung mit Tochter …. gebeten. Sollte auch dieses Verfahren nicht zu einer Ergänzung der Umgangsvereinbarung und einer Konkretisierung verschiedener Fragen führen, so beantragen wir hilfsweise, wie unter Ziff. 2 beantragt, zu befinden.


II

Der Antragsteller sieht sich nach mehreren außergerichtlichen Klärungsversuchen mit der Antragsgegnerin sowohl durch Rücksprache mit dieser, als auch durch Korrespondenz mit dieser sowie Wahrnehmung von Beratungsterminen beim Jugendamt gezwungen, erneut eine gerichtliche Regelung zu beantragen, da nach wie vor viele Punkte ungeklärt geblieben sind.
Es gibt nach wie vor keine Regelung für die Ferien und Feiertage. Darüber hinaus werden Umgangstermine nicht eingehalten bzw. kurzfristig abgesagt, ohne, dass es für den Antragsteller die Möglichkeit gibt, einen Ersatztermin durchzuführen. Auch ist es dem Antragsteller nicht möglich, seine Tochter telefonisch zu erreichen, oder während der Woche zu dieser Kontakt aufzunehmen.
Im Hinblick auf das Alter der Tochter ist allerdings nach allgemeiner Auffassung in der familienrechtlichen Literatur und Rechtsprechung ein möglichst engmaschiger Kontakt notwendig. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, dass ihm eine entsprechende Kontaktaufnahme verweigert wird, sowie eine Ferien- oder Feiertagsplanung mit der gemeinsamen Tochter nicht möglich ist.

Aus diesem Grunde bitte wir zunächst um den Versuch einer Vermittlung sowie hilfsweise um eine antragsgemäße Entscheidung, da auch dem Antragsteller ein regelmäßiger Kontakt und eine Feiertags- sowie Feriengestaltung mit seiner Tochter zusteht. Dies ist auch ein Recht der Tochter ….
Sie verbringt sehr gerne Zeit mit dem Vater und möchte mit diesem beispielsweise auch ihren Geburtstag, Weihnachten oder Ostern feiern dürfen.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Antragsteller diese Möglichkeit nicht eingeräumt werden soll.


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