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Umgangsrecht erweitern/ Umgangsvereinbarung
(14-02-2011, 11:08)Profiler schrieb:
(14-02-2011, 10:33)Terbeck schrieb: Profiler schrieb:
Du könntest Dich noch besser mit der Problematik des § 1671 BGB befassen.

...
Ich unterstreiche das nochmals.
Viele Verfahren unterhalb der Schwelle des § 1666 BGB laufen nach den Maßstäben des § 1671 BGB gegen die Väter, solange ...
Ich halte das für irreführend.
§ 1671 III BGB ist zwar ein Verweis auf 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung).
Die Kriterien, deretwegen das SR nach 1671 entzogen werden kann, sind ihrer Natur nach andere. Sie müssen nicht "unterschwellig" sein.

Das Problem des 1671 ist ein anderes.
Es liegt darin, dass die Gerichte (im Ergebnis muss man Dir deswegen zustimmen) die "Maßstäbe" des 1671 gerade NICHT anwenden. (Wem erzähle ich das!)
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines SR-Entzugs liegen nämlich i.d.R. gar nicht vor, wenn nach 1671 vorgegangen wird.

Das zeigt z.B. sehr schön ein Beschluss des OLG Kln:
Zitat:Indessen reicht allein die Zerstrittenheit der Eltern noch nicht aus, um einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind. Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung der gemeinsamen Sorge gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. unter anderem BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 537 f., OLG Köln OLGR 2008, 703 bis 706; FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.). Danach reicht allein die Tatsache der Zerstrittenheit der Eltern nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen zu können. Vielmehr muss auch nach der Auffassung des Senates (vgl. unter anderem Senatsbeschluss vom 29.03.2005, FamRZ 2005, 2087) im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die Zerstrittenheit der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ist dies nicht erkennbar und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, muss es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Trennungssituation dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn keine besondere Umstände dagegen sprechen (so Senatsbeschluss vom 29.03.2005, FamRZ a. a. O.).

(14-02-2011, 11:08)Profiler schrieb: Bei Dissens, Streit, egal um was, kann ein Gericht mühelos die Basis für die elterliche Sorge für beide Eltern nach dieser Vorschrift bezweifeln.
Einem Vater muß dazu nichts vorgeworfen werden können!
Dann wenden die Gerichte aber eben nicht § 1671 an, sondern die familienrechtliche Generalklausel:
§ 1
Die Mutter hat immer Recht!
§ 2
Wenn die Mutter einmal nicht Recht hat, tritt automatisch § 1 in kraft

(14-02-2011, 11:08)Profiler schrieb: Um hier aber nicht Nebenschauplätze zu eröffnen, mit den skizzierten Problemen, sollte sich marecello aud seine Ansprüch und - in Vertretung - auf die Ansprüche des Kindes konzentrieren.
das empfehle ich Dir ja auch immer wieder und meine es gut damit.

Ibykus

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