(14-02-2011, 10:33)Terbeck schrieb: Profiler schrieb:Ich unterstreiche das nochmals.
Du könntest Dich noch besser mit der Problematik des § 1671 BGB befassen.
...
§ 1671 ist DER Stolperstein für Trennungsväter!
Viele Verfahren unterhalb der Schwelle des § 1666 BGB laufen nach den Maßstäben des § 1671 BGB gegen die Väter, solange
- die eS von 'gemeinsamer' kooperativer Ausübung abhängig gemacht wird
- die Eingriffsschwelle in das Sorgerecht zu niedrig angesetzt wird
- der Begriff 'Kindeswohl weitgehend unbestimmt bleibt
Bei Dissens, Streit, egal um was, kann ein Gericht mühelos die Basis für die elterliche Sorge für beide Eltern nach dieser Vorschrift bezweifeln.
Einem Vater muß dazu nichts vorgeworfen werden können!
Terbeck, Deine Auffassung erscheint mir wenig realistisch zu sein.
Klar geht es, sollte es um Umgang gehen... und nicht um Defizite der KM.
Hier werden aber auch andere Dinge angesprochen, die nicht die Umgangsregelung betreffen. Genau genommen geht es ja um den Umgangsanspruch des Kindes und den des Vaters. Mehr nicht.
Ob die KM lesen oder schreiben kann, schwarz, gelb, rothäutig oder weiß ist, das ist so gesehen völlig unwichtig.
Um hier aber nicht Nebenschauplätze zu eröffnen, mit den skizzierten Problemen, sollte sich marecello auf seine Ansprüche und - in Vertretung - auf die des Kindes konzentrieren.