(14-02-2011, 09:54)Terbeck schrieb: Profiler schrieb:Du könntest Dich noch besser mit der Problematik des § 1671 BGB befassen.
Es kann aber auch im Desaster enden, in Verlust des Sorgerechts und in Umgangseinschränkungen münden - für den Vater!
Bei den Verfehlungen (???) des Vaters wird es kein Familienrichter riskieren, dem Vater Einschränkungen beim Umgangsrecht oder Sorgerecht aufzuerlegen.
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(14-02-2011, 09:54)Terbeck schrieb: ...Genau DAS könnte ihm vorgeworfen werden: Nicht den Übergang von der Paar- zur Elternebene geschafft zu haben, um nun über das Kind zu agieren.
Und zudem:
Das Paar ist geschieden, von Entsorgung der Sexualpartnerin (oder des Mitbringsels aus Afrika) kann doch wohl keine Rede mehr sein, so lange der KV die ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtungen erfüllt.
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Ich sage nicht, daß das so ist oder daß ich das so sehe, sondern ich sehe die Gefahr, daß die Gegenseite, Ämter und Gericht das so sehen könnten.
Ansonsten ist es mE Illusion zu glauben, bei FamGerichten werde nach Recht und Gesetz beschlossen. Recht und Gesetz dienen bei FamGerichten nur dazu, vorgefaßte ideologische und persönliche Ansichten zu stützen. Etwas anderes dort zu erwarten, ist geadzu hirnrissig... wie die laufenden Korrektur-Versuche vom EGMR bestätigen.