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BVerfG 1 BvL 14/09 - Haftungsprivileg - Anerkennung familiärer Gemeinschaft
#1

Zitat:Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010
- 1 BvL 14/09 -


"Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.

Sehr lesenwert die Rd.-Nr. 59 - 64, die erfreulich klar den Fortbestand der gelebten "familiären Gemeinschaft" von getrenntlebendem Vater und seinem Kind darstellt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#2
Sehr schön.
Aber...
Gefahren könnten sich für uns Väter (und unsere Kinder) aus Details ergeben.

Der Schutz der Familie und des Familienlebens ergibt sich m.E. nicht erst dann, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind; hervorzuheben wäre Kindesunterhalt und ein tätsächliches Kümmern. Das ist VAMV-Ideologie.

Im Umkehrschluß könnte das nämlich bedeuten: Wenn kein Kontakt zum Kind besteht und keine Unterhalt gezahlt werden kann, daß dann kein Anspruch auf Schutz der Familie besteht, der aber gerade dann nötig wäre.

Der EGMR sieht das nach Dr.jur. Achim Brötel anders: Gemäß EMRK und ständiger Rechtsprechung in Straßburg reiche für den Schutz des Familienlebens aus, wenn die genetische Verbindung des jeweilige Elternteil festgestellt worden sei und dieser Elternteil Interesse am Kind zeige, was mit einer Anerkennung der Vaterschaft schon erfüllt sei. Daraus ließe sich m.E. auch das 'automatische Sorgerecht' ableiten.

Auffällig immer wieder, daß nur das Umgangsrecht aus Art. 6 GG abgeleitet wird, statt auch das Sorgerecht bzw. die Teile, die sich deutlich auf 'natürliche Pflege und Erziehung der Eltern' beziehen. Verdünnt bis gar nicht formuliert werden die Rechtsansprüche des Kindes auf beide Eltern gem. Art. 6 GG und der inzwischen vorbehaltlos geltenden UN-KRK.
Kaum nachvollziehbar, wie das BVerfG (mal wieder) mit Grund- und Menschenrchten umgeht, insbesondere denen des Kindes.

Entsprechende Kreise werden sich garantiert auf diese (m.E. grundrechts- und konventionswidrigen) Teile des Urteils berufen.

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