08-12-2010, 11:00
Gar nicht antworten ist immer etwas schlecht, da das dann als unwiedersprochen gilt.
Ich würde schreiben, dass ein Unterhaltsanspruch deiner Ex, nicht ersichtlich ist und somit kein Auskunftsanspruch besteht.
Sollte er anderer Auffassung sein, so möge er die Rechtsgrundlage für seine Auffassung benennen.
Ggf. kannst du auch noch auf den richterlichen Befehl und das Alter deines Kindes hinweisen aber das geht eigentlich schon zu weit.
Erstmal muss er ne Begründunt liefern.
Die Höhe deines Einkommens ist keine. Die Auskunftspflicht ist eine Folge der evtl. Unterhaltspflicht und entsteht erst, wenn du dem Grunde nach unterhaltspflichtig bist.
Ich würde schreiben, dass ein Unterhaltsanspruch deiner Ex, nicht ersichtlich ist und somit kein Auskunftsanspruch besteht.
Sollte er anderer Auffassung sein, so möge er die Rechtsgrundlage für seine Auffassung benennen.
Ggf. kannst du auch noch auf den richterlichen Befehl und das Alter deines Kindes hinweisen aber das geht eigentlich schon zu weit.
Erstmal muss er ne Begründunt liefern.
Die Höhe deines Einkommens ist keine. Die Auskunftspflicht ist eine Folge der evtl. Unterhaltspflicht und entsteht erst, wenn du dem Grunde nach unterhaltspflichtig bist.