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Michael Baleanu über die Egoismen der Justiz
#1
http://anonym.to/?http://blog.beck.de/20...ment-27427
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#2
Und schwupps, ist es wieder weg zensiert.
Hatte anscheinend getroffen.
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#3
Das hier waren sie:

10.11.2010, 09:23 Uhr
hans-jochem.mayer schrieb:
.... Zu Recht hat sich der BGH der Auffassung angeschlossen, dass auch insoweit Streitwert der Hauptsachewert ist und nicht lediglich das Kosteninteresse.

Also, wenn wir Nichtjuristen das richtig verstehen, so deutet die Aussage des Herrn Dr. Mayer darauf hin, dass der BGH die Kosten für den Rechtsuchenden - bzw. für den Steuerzahler - gewaltig nach oben geschraubt hat?!

Anwälte verdienen ihr Geld über die Höhe des Streitwertes insbesondere wenn PKH/VKH gewährt wird. Im Umgangsrechtsachen liegt der Streitwert bei 3000 EUR. Der Anwalt verdient also in erster Instanz (http://rvg.pentos.ag/, nach einem Vergleich) 810 EUR.

Gibt es keinen Vergleich und man geht bis zum BGH (Rechtsbeschwerde), so verdienen die Anwälte einer Partei insgesamt 2118 EUR. Der BGH-Anwalt verdient dabei knapp 848 EUR.

Was Herr Dr. Mayer nun andeutet: Bisher galt offensichtlich als Streitwert bei Beiordnung eines Anwalts, die Anwaltskosten für den Anwalt in I. Instanz, also 810 EUR Streitwert (bei Vergleich) vor Gericht. Ich bitte die Spezialisten darum, mich zu korrigieren, sollte ich falsch liegen.

Mit anderen Worten,

bei Beiordnung eines Anwalts hätte der BGH-Anwalt bisher nur 317 EUR verdient.

nun verdient er 848 EUR.

diese Entscheidung des BGH, stellt eine Gehaltserhöhung für die (BGH-)Anwälte von mehr als 170 % dar!!!

Respekt, liebe Juristen!

Das habt Ihr ohne Streik, ohne Tarifverhandlungen hinbekommen, einfach Kraft der 5. Kraft der Natur, der Rechtskraft!

Bravo! Ihr habt meine uneingeschränkte Anerkennung!

Bei den gestiegenen Verfahrenszahlen ist allerdings an den fünf Finger einer Hand abzuzählen, dass die PKH/VKH-Kosten in der gesamten Republik, die Kosten des Stuttgarter Bahnhofs bei weitem übertreffen. (Allein in diesem Verfahren werden die Anwaltskosten, die Marke von 2100 EUR deutlich überschreiten: Geld das dem Sohne beim Umgang - falls er zustande kommen sollte - mit seinem Vater vermutlich abgehen wird)

Es ist auch an den fünf Finger einer Hand abzulesen, dass die Erörterung der finanziellen Fragen der Anwaltschaft, statt der Lösung familiärer Probleme, eine Kettenreaktion auslösen wird: Immer weniger junge Menschen werden sich für das Bund der Ehe aussprechen!

Die Migrations- und Bevölkerungszahlen belegen es hervorragend: Die steigende Kosten zu Gunsten der Scheidungsindustriellen, führen zu einem Bevölkerungschwund, der vergleichbar ist mit dem des 30-jährigen Krieges.

Es ist wirklich erstaunlich wie gut diese Folgen vor der Bevölkerung versteckt werden: Weder die Schwaben stehen auf, weil hier umsonst Steuergelder verplempert werden, noch die Grünen gehen auf die Straße, obwohl auch hier eine Kettenreaktion stattfindet:

Diese Rechtsprechung, die einem Elternteil widerfährt (statt den Umgang zwischen Vater und Sohn zu regeln, streiten sich die Juristen über akademische Rechtsfragen), führt dazu, dass zwei oder drei weitere Freunde oder Bekannte des Betroffenen entweder niemals heiraten oder einfach Reißaus nehmen werden.

Es wird so viel demonstriert, weil angeblich in 100000 Jahren, die ersten Becquerels aus Gorleben das Licht der Sonne erblicken werden! Kein Politiker der diese Menschen auf die Straße treibt, erzählt ihnen aber, dass die durch sie erlassenen Gesetze im Familienrecht die Grundlage dafür gelegt haben, dass in 100000 Jahren hierzulande überhaupt keine Menschen mehr leben werden!

Denn diese Gesetzgebung erlaubt eine Rechtsprechung die das RVG und die ZPO/FamFG weit über das natürliche Recht der Familienmitglieder stellt. Letzteres folgt aus dem Grundgesetz. Die Folge: Die Familienmitglieder sind ein willkommener Anlass für die Scheidungsindustriellen ihre Konten zu füllen.

(Nebenbei bemerkt: Man kann nun sicherlich trefflich darüber streiten, ob die Streitwert-Festsetzung des BGH im Verfahren XII ZB 82/10 gesetzeskonform sei. Das FamGKG kennt ja nur die Bezeichnung Verfahrenswert. Welcher Anwalt traut sich aber, den BGH auf seinen Fehler aufmerksam zu machen?, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1)

Dieser Kommentar des Herrn Dr. Mayer ist bezeichnend für die heutzutage herrschende juristische Kultur hierzulande. Es zeigt, welche Prioritäten Juristen setzen.

Ein Vater wollte Umgang mit seinem Sohn haben (http://lexetius.com/2010,2184). Seit Dezember 2009 bis Juli 2010 haben die Juristen nichts Besseres zu tun gehabt, als über „wichtige“ Rechtsfragen zu streiten.

Ein Kind wartet auf die Umarmung seines Vaters die ihm grundgesetzlich garantiert ist. Das bleibt ihm aber durch juristische Haarspalterei verwehrt: Denn nicht der Umgang des Vaters mit dem Sohn ist wichtig für die Justiz, sondern die Klärung der Frage ob ein Anwalt dabei Geld verdienen darf. Zitat XII ZB 82/10, Rn 3: „Die Rechtsbeschwerde ist .. statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat“. Die Rechtssache die hier gemeint ist, ist die Beiordnung des Anwalts, also darf er Geld verdienen oder nicht. Aus dieser Frage entwickelte sich auch ein weiterer Streit darüber, welcher Anwalt Geld beim BGH verdienen darf.

Die "staatliche Ordnung", gibt angeblich vor, die Familie unter "ihrem besonderen Schutz" zu stellen. Mit anderen Worten sie gibt vor, das natürliche Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater sei ihr besonders wichtig und daher schützenswert.

Gleichzeitig aber hat diese "staatliche Ordnung" es ermöglicht, dass die Wahrnehmung des natürlichen Rechts der Familienmitglieder privatwirtschaftlichen Interessen untergeordnet werden: Um seine Rechte (im vorliegenden Fall sind es die Pflichten des Vaters) wirksam gegen dieses System durchsetzen zu können (man(n) erinnere sich, es wurde ihm im Grundgesetz Schutz versprochen!?), muss der Vater seinen "besonderen Schutz" einklagen, mit Klauen und Zähnen für teures Geld verteidigen.

Er muss einen Anwalt beauftragen, um das "Wohl seines Kindes" zu schützen. Denn um wirksam Geld vom Vater abzuknöpfen, wird die Mutter von der Scheidungsindustrie belehrt und darin unterstützt, dass sie den Umgang mit dem Vater möglichst auf Sparflamme hält: Nur dann, wenn sie den Umgang möglichst gering hält, kann sie auf Betreuungs- und Kindesunterhalt klagen.

Bei einem Wechselmodell hätte sie zwar die Chance, die gläserne Decke zu durchbrechen und einen Vorstandsposten zu ergattern, die Scheidungsindustriellen hingegen halten sie wirksam zuhause vor dem Herd fest: Denn nur dann verdienen sie Geld, wenn Unterhalt fliesst!

Und um nichts anderes geht es in diesem Verfahren hier: Um Geld, nicht aber um das "Wohl des Kindes"!

Daher ist dieses Verfahren hier ein besonders schönes Beispiel, wie die Familien hierzulande den Partikularinteressen der Scheidungsindustrie geopfert werden:

Der Anwaltschaft geht es eigentlich nicht um die Frage des grundgesetzlich garantierten Umgangsrechts des Sohnes mit seinem Vater. Der Anwaltschaft geht es nur um die Frage

hans-jochem.mayer schrieb:
...welcher Streitwert im Verfahren der Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen die abgelehnte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten anzusetzen ist. ...??

also, wieviel Geld kann ein Anwalt aus so einem Verfahren herausschlagen?

Damit stellen sich aber für den Normalbürger die berechtigten Fragen:

Ist dem Staat der Schutz der Familie wichtig?

Wenn ja, ist es für den Schutz der Familien dienlich, wenn sich so hoch qualifizierte Menschen, wie Volljuristen aller Instanzen, seit September 2009 bis mindestens Juli 2010, um Fragen der Auslegung der verschiedensten Paragrafen aus der ZPO und FamFG die Köpfe heiß reden und sich gegenseitig belehren?

Hat der Sohn in dieser Zeit den grundgesetzlich garantierten - weil natürliches Recht - Umgang mit seinem Vater gehabt?

Diente dieser Exkurs bis zum BGH vielleicht der wirksamen Entfremdung des Kindes von seinem Vater - und damit der Verletzung des grundgesetzlich garantierten Rechtes auf Familie des Sohnes und des Vaters?

Dieses Verfahren erlaubt aber auch weitere, sehr tiefe Einsichten in das Rechtsystem, die weit über die Frage des Verfahrenswertes hinausgehen.

Für den juristisch Unbedarften:

Im Verfahren ging es eigentlich um die Beiordnung eines Anwalts bei VKH, nicht um den Streitwert.

Dazu muss der Vater einen Anwalt bitten, den Antrag auf Beiordnung zu stellen.

Versuchen wir den juristischen, gordischen Knoten des FamFG-Paragrafendschungels zu entwirren:

Die VKH ist im Abschnitt 6, §§ 76 bis 78 FamFG geregelt. § 78, Abs. 2 sieht folgendes vor: „ein Rechtsanwalt ... wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.“

Das Verfahren ist eindeutig als Verfahrenskostenhilfe-Verfahren einzustufen, es gilt also Abschnitt 6

Die „Schwierigkeit“ wurde ja durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG bejaht.

Laut – auch vom BGH laut zitierten - § 10, Abs. 4, Satz 1, FamFG: „Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe (also Abschnitt 6, FamFG, also Beiordnung eines Anwalts laut § 78 FamFG), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.“

Laut dem – nach Savigny – sich am Wortlaut orientierenden grammatischem canon der Gesetzesauslegung, ist in einem VKH-Verfahren laut §10, Abs. 4, Satz 1, keinerlei anwaltliche Vertretung gefordert, auch vor dem BGH nicht.

Laut dem canon der Auslegung – nach Savigny – der die Stellung der Norm im Gesetz berücksichtigt, ist §10, Abs. 4, Satz 1 die allgemeine, die übergeordnete Regel, die im Folgenden nicht mehr wiederholt werden muss: Jeder der das FamFG bis zu § 114 FamFG (der die Anwaltspflicht regelt) gelesen hat, muss zunächst den allgemeinen Teil verinnerlicht haben.

Fassen wir also zusammen: Der XII. Senat des BGH hält an die bisherige, „gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung“ fest und spielt Gesetzgeber: Wir wollen nicht, dass Nichtjuristen Anträge beim BGH einreichen, wir wollen mit dem juristisch funktional analphabetischem Pöbel nicht in Kontakt kommen. Der Gesetzgeber hat da einen Fehler gemacht, genau wie beim § 1569, BGB: Dort hat der Gesetzgeber die Behinderung des Aufenthaltsbestimmenden als Voraussetzung für die folgenden Paragrafen berücksichtigt wissen wollen. Der XII. Senat des BGH hat aber dem verwunderten Gesetzgeber klargemacht, dass bei Scheidung immer einer zu zahlen hat, da ja der andere – ohne Prüfung – behindert ist.

Das alles soll Recht „zum Wohle der Kinder“ sein?

Der BGH beschreibt sein Verständnis über seine Aufgabe folgendermaßen: „Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.“. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass durch diese Entscheidung, der XII. Senat seiner Verärgerung darüber Luft machen möchte, dass im Familienrecht das Rechtsmittel der Revision abgeschafft und stattdessen nur noch die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.

An einer anderen Stelle hatte der XII Senat folgenderweise argumentiert: „Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die .... Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen “(XII ZB 242/03).

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Sachen. Wenn sich aber „Recht haben“ vom „Recht bekommen“ immer mehr entfernt, dann ist der Rechtstaat in Gefahr.

Wenn einmal der Anwaltszwang vor dem BGH ein „Überspitzung“ des Gesetzes wäre, ein anderes mal aber – trotz klarem, bejahenden Gesetzestext – gefordert wird, haben die Rechtsuchenden den Eindruck, dass richterliche Entscheidungen richterlichen Gemütsschwankungen, aber nicht den Gesetzen folgen.

Sollte ich falsch liegen, wäre ich um eine entsprechende Korrektur sehr dankbar. Der Fall Zaunegger gegen Deutschland hat aber klar bewiesen, dass kein Richter hierzulande das Wort DISKRIMINIERUNG versteht.

Auch im Verfahren XII ZB 82/10 geht es um die Diskriminierung eines Kindes: Er bekommt nicht sein natürliches Recht auf Umgang mit einem Elternteil, nur weil dieser der Vater ist. Statt das Problem zu lösen, verkomplizieren die Juristen das Problem. So wie die Sache angelaufen ist, wird sich dieses Verfahren mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes hinziehen.

Die damit zusammenhängenden Kosten werden den beteiligten Juristen sicherlich die Finanzierung des Jura-Studiums der eigenen Kinder ermöglichen, zu Lasten des Lebens der Rechtsuchenden: Wir haben also eine Zwei-Klassen-Gesellschaft.

Michael Baleanu




Gerhard Raden

10.11.2010, 10:38 Uhr
In diesem Zusammenhang drängt sich mir auch die Frage auf, warum in Umgangsaschen eigentlich der Vater die Mutter verklagen muss.



Warum kann er nicht, analog zum Unterhalt und Sorgerecht vorrausgesetzt, die Mutter im Namen des Kindes verklagen?

Es handelt sich ja, wie beim Unterhalt um ein Recht des Kindes und nicht des begehrenden Elternteiles.

Schließlich handelt es sich ja hier, ebenso wie beim Unterhalt, um ein Recht des Kindes und nicht des Vaters, welches ihm offenkundig von der Mutter verweigert wird? (Ich verkneife mir mal die weniger als 10% der Fälle mit vertauschten Geschlechtern gesondert zu erwähnen, auch wenn es so rum natürlich genauso gilt).

Und dass das Kind ein berechtigtes Interesse hat, dieses Recht durchzusetzen, dürfte ja wohl als unstrittig angenommen werden.

Von einem, sich nach BGH-Logik ergebendem Recht auf einen sofort vollstreckbaren Umgangstitel gar nicht zu sprechen.

Und ein "vereinfachtes Verfahren" zur schnellen Durchsetzung des Umgangs wäre dann auch nur angemessen.



Gibt es dafür irgendeine logische oder juristische Begründung ausser der, dass man den Vater dann nicht mehr so leicht schröpfen kann?

Der BGH täte sich dann vermutlich auch deutlich leichter, den Kindern einen Anwalt beizustellen.

Dann könnte der Staat wenigstens auch die Folgen der durch seine Vertreter verursachten Kosten selbst tragen.



klabauter

10.11.2010, 13:19 Uhr
@baleanu:

Sie leben aber schon in einer auf das Thema "Scheidungsindustrieller Komplex gegen den Rest der Menschheit" fixierten Welt? Worin liegt denn das Problem für den armen Vater, wenn er VKH bekommt und der RA entsprechend seine Gebühren ? Mit Leuten wie Ihnen als Mandant, bei denen man sich als RA erst einmal einen stundenlangen Sermon über die Ungerechtigkeit der Welt, des Gesetzgebers und die furchtbare Unterdrückung der um ihr Umarmungsrecht ringenden Väter anhören darf (und dafür keinen cent verdient...), macht es nun sicher auch keinen Spaß.

Leider schreiben Sie trotz der Zustimmung des Herrn Raden auch juristischen Unsinn:

- es ist keineswegs so, (wie Sie ausführen): "Die „Schwierigkeit“ wurde ja durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG bejaht" (das wäre Quatsch. Wenn das OLG die Schwierigkeiten selbst bejaht hätte, hätte es beiordnen müssen und nicht die Beiordnung ablehnen und die Rechtsbeschwerde zulassen!). Es hat lediglich ausgeführt: "Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung in selbständigen Kindschaftssachen in Betracht kommt, stellt sich in zahlreichen Fällen und wird weiter kontrovers diskutiert " und deshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen.

- Und Ihre Anwendung des "grammatischen canon" liegt auch neben der Sache. Bevor man ein Gesetz auslegt, muss man erst einmal nachsehen, ob es denn anwendbar ist. Und bei der Gesetzesanwendung gilt: das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere (und nicht etwa: das allgemeinere muss "verinnerlicht werden" und ist deshalb vorrangig gegenüber dem speziellen; googeln Sie doch mal nach "lex specialis", bei wikipedia ist nur ungenau dieser Grundsatz als Auslegungsregel bezeichnet). Und eine solche speziellere Norm gegenüber § 10 IV FamFG steht in § 114 II FamFG. Genau das steht in der BGH- Ausgangsentscheidung XII ZB 82/10 vom 23.06.2010 (die vom 15.10. ist eine Folgeentscheidung in derselben Sache) nachzulesen. Ist auch ganz logisch: wenn die allgemeinere Norm Vorrang vor der speziellen Norm hätte, bräuchte ich die speziellere überhaupt nicht, sie ist dann gesetzgebungstechnisch vollkommen überflüssig.



Ein gutes Zeichen, wenn die Typen Löschungen und Zensur benötigen. Nerv getroffen.
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#4
Super. Danke!
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#5
Gerhard Raden verdient allergrößten Applaus. Hier zeigt sich doch wieder, daß es nicht immer um das Recht des Kindes geht - obwohl es ja dick draufsteht. Beim Unterhalt kann man auf die Tränendrüse drücken ala: Weil der Mann zu faul/krank/pechverfolgt ist den Unterhalt zu bezahlen, muß Mutti den ganzen Tag auf dem Sofa sitzen, RTL guggen wegen der tollen Rechtstips und die Kinder ihrem Schicksal überlassen. Daß andererseits Vater Staat jedem x-beliebigen Antragssteller Geld schenkt als sei schon wieder Weihnachten, ja davon will keiner etwas wissen.

Symptomatisch folgender Dialog:

Ich: Bin arbeitslos, kann Unterhalt immo nicht zahlen bis ich meine Sachen geklärt hab
JA: Das geht nicht, wer soll denn dann für das Kind sorgen
Ich: Der Sozialstaat
JA: Sie haben doch das Kind gemacht, da kann doch nicht die Gemeinschaft für zahlen
Ich: Bin aber pleite und das Kind zahlt später deine Beamtenpension
JA: das ist noch abzuwarten

Ebenso abzuwarten ist, ob die 8-Köpfige Asselantenfamilie mit Nachschub in der Röhre mit ihren allabentlichen Flaschensammelaktionen und gelegentlichen Einbrüchen wohl auch nur einen Hauch von Pension zahlen werden.

Hier fehlt eindeutig die Einzelfallbewertung, 15 Jahre brav gezahlt, einmal Pechsträhne und dann biste plötzlich der mieseste Penner, der rumläuft für diesen Staat.

Andererseits: Willst du den Umgang mit dem Kind durchsetzen, wird das gleich als Eingriff in die Frauenrechte gewertet, da kommt keiner und heult der Mutter ins Ohr, daß das Kind doch besser am Wochenende beim Vater aufgehoben ist als in der Ferienbetreuung, die der Steuerzahler ja schließlich auch zahlt. Da ist es einfach ein trauriges Schicksal, wenn das Kind den Vater nicht kennenlernen durfte - und wie so passend kann man immer in der Fußnote entnehmen: Meist ist es der Vater, von dem der Umgang beendet wird.

Ja wie denn auch??? Wir nähern uns einer militanten Männerbewegung habe ich wo gelesen, von mir aus gern - ich laß mir dann im Puff ein blasen, von allen nacheinander!

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#6
Heute hat er nochmal was geschrieben.
Hat keine Minute gedauert, da war es wieder weg retouschiert.

Das schöne Mittel der Zensur ist einfach zu verlockend.
Man braucht schon Charakter um der Versuchung zu widerstehen.
Insofern wäre es vermessen, ausgerechnet dort einen Verzicht auf Zensur zu erwarten.
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#7
(11-11-2010, 12:12)beppo schrieb: Heute hat er nochmal was geschrieben.
Hat keine Minute gedauert, da war es wieder weg retouschiert.

Genau. folgenden Beitrag hatte ich eingestellt:

Sehr geehrter Herr Hans-Otto Burschel,

das von Ihnen als

Hopper schrieb:von keinerlei Sachkenntnis getrübte ...

bezeichnete Beitrag meiner Wenigkeit ist leider weg. Sie sprechen also über ein corpus delicti das beiseite geschaffen wurde.

Im zweizeiligen Urteil, wird weder substantiiert noch begründet eine Wertung abgegeben. Das wäre ein absoluter Revisionsgrund.

In einem Rechtstaat sollte das Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten" gelten.

Daher würde in einem Rechtstaat die Entfernung des corpus delicti ein Verwertungsverbot jeglicher Aussage darüber nach sich ziehen. Mehr noch, in einem Rechtstaat würde sogar das Gegenteil Ihrer Behauptung Gültigkeit haben, da dies ja im Bereich des Möglichen liegt, nachdem das corpus delicti verschwunden ist.

Mit anderen Worten, Sie haben mit der Entfernung des Beitrags konkludent das Gegenteil Ihrer Aussage bewiesen, denn Sie selbst verweigern ja die Beweisaufnahme.

Hopper schrieb:Der ... Beitrag des Herrn B. hatte mit dem von Dr. Mayer vorgestellten Thema nicht das Geringste zu tun. ...

Auch das nur ein Gerücht, nachdem es weg ist. Die 3000 EUR Verfahrenswert für die Beiordnung eines Anwalts ist doch starker Tobak, oder? Dass diese Vorgehensweise die Steuerbelastung der Länder erhöht, hat mit dieser Thematik sehr wohl und sehr viel zu tun.

Wie man anhand Stuttgart 21 sieht, werden die Bürger langsam wach: Sie stellen fest, dass es einige Steuerlecks gibt, die zu den 2 Billionen Staatsschulden geführt haben.

Die unkontrollierte Streitwertvergabe in PKH-Prozessen ist ein solches Steuerloch, das gestopft werden muss und auch wird, egal ob Sie solche Beiträge löschen oder nicht. Eine Anfrage an die Länder ist bereits unterwegs.

Hopper schrieb:... Ich habe ihn und alle weiteren Kommentare daher gelöscht.

Auch die Zeugen sind also weg. Ich hatte mindestens ein zustimmendes Kommentar gesehen, bevor Sie die Beiträge gelöscht haben.

Diese Vorgehensweise verdient den Namen regula falsi. Man kann nur hoffen, dass diese Regel den Rechtsuchenden, wie z. B. Kachelmann oder für den Umgang mit ihren Kindern streitenden Eltern, erspart bleibt.

(11-11-2010, 12:12)beppo schrieb: Das schöne Mittel der Zensur ist einfach zu verlockend.
Man braucht schon Charakter um der Versuchung zu widerstehen.
Insofern wäre es vermessen, ausgerechnet dort einen Verzicht auf Zensur zu erwarten.

Gefällt mir ;-)).
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#8
Herzlich willkommen!
Den zustimmenden Kommentar hatte ich auch gesehen! Wink
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