27-09-2010, 22:09
OLG Köln Beschluss vom 25.1.2010, Az 4 UF 188/09
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00125.html
Strittige Trennung ("Ehekrieg"). Vater klagte 2001/2001 auf persönlichen Umgang mit dem damals sechs- oder siebenjährigen Sohn, wird ausgeschlossen und stattdessen ein "Recht" auf betreuten Umgang zugebilligt. Das macht der Vater nicht mit.
Jetzt erneute Klage, bestätigt bis zum 16. Lebensjahr des Kindes, ausserdem darf er 1x im Monat einen Brief schreiben. Und nun Revision beim OLG Köln. Dass sagt ebenfalls, dass der Umgang nicht dem Wohl des Kindes diene. stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Kind wiederholt seinen Willen begründet und aufrechterhalten habe, mit dem Vater keinen Kontakt zu wollen. Der Umgang mit den Eltern diene grundsätzlich dem Kindeswohl und sei gegebenenfalls auch gegen den Willen des Kindes zu gewähren. Beruhe die Ablehnung des Kindes aber auf einem tatsächlichen Erleben, sei sie beachtlich. Diese Voraussetzungen bejaht das OLG Köln unter Berufung auf Umstände in der Biografie des Kindes und dessen Intelligenz einerseits sowie andererseits der langjährigen Gleichgültigkeit des Vaters diesem gegenüber und dessen Weigerung, seine charakterlichen Defizite therapeutisch aufzuarbeiten.
Ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang kann dessen Persönlichkeitsrechte verletzen. Der von dem Kind geäußerte Wille ist jedoch verfassungskonform zu beurteilen und daher gegen das Umgangsrecht der Eltern abzuwägen. Der Kindeswille ist nur dann beachtlich, wenn er auf einem tatsächlichen Erleben des Kindes beruht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Kindeswille von einem Elternteil manipuliert und im Ergebnis nur vorgeschoben wird.
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So läuft man in die Falle. Sich nicht an der Demütigung des betreuten Umgangs unterworfen: Desinteresse. Sich angebliche charakterliche Defizite unterstellen lassen müssen: Ungeeignet für Umgang mit dem Kind. Im voliegenden Verfahren gibt das Kind an, der Vater habe "so komische Wörter gesagt". Ausserdem habe er keine Geschenke geschickt.
Das Gericht gibt sogar zu, dass der Wille des Kindes von der Mutter manipuliert ist: "Zwar lässt teilweise I. Wortwahl erkennen, mit der er seinen Vater charakterisierte, dass diese nicht alleine seiner eigenen kindgemäßen Ausdrucksweise entspricht. So spricht Einiges dafür, dass die nunmehrige Bezeichnung des Antragstellers durch I. als sein "Erzeuger" ursprünglich nicht von I. selbst stammt, sondern eher von seiner Mutter übernommen wurde. Auch der Umstand, dass er vor der Sachverständigen äußerte (vgl. Seite 40 des Gutachtens, Blatt 230 GA), man sehe auch, dass sich die Schizophrenie nicht verändert habe, denn der Vater sei noch vor 1 ½ Jahren bei ihnen eingebrochen, zeigt deutlich, dass I. durchaus von seiner Mutter beeinflusst wird."
Den Rest der Begründung sollte man nur lesen, wenn man emotional stabil ist. Selbst im distanzierten Text des Richter spürt man überdeutlich, woher der PAS-Wind weht. Die "Therapie" dafür: Umgangsausschluss.
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00125.html
Strittige Trennung ("Ehekrieg"). Vater klagte 2001/2001 auf persönlichen Umgang mit dem damals sechs- oder siebenjährigen Sohn, wird ausgeschlossen und stattdessen ein "Recht" auf betreuten Umgang zugebilligt. Das macht der Vater nicht mit.
Jetzt erneute Klage, bestätigt bis zum 16. Lebensjahr des Kindes, ausserdem darf er 1x im Monat einen Brief schreiben. Und nun Revision beim OLG Köln. Dass sagt ebenfalls, dass der Umgang nicht dem Wohl des Kindes diene. stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Kind wiederholt seinen Willen begründet und aufrechterhalten habe, mit dem Vater keinen Kontakt zu wollen. Der Umgang mit den Eltern diene grundsätzlich dem Kindeswohl und sei gegebenenfalls auch gegen den Willen des Kindes zu gewähren. Beruhe die Ablehnung des Kindes aber auf einem tatsächlichen Erleben, sei sie beachtlich. Diese Voraussetzungen bejaht das OLG Köln unter Berufung auf Umstände in der Biografie des Kindes und dessen Intelligenz einerseits sowie andererseits der langjährigen Gleichgültigkeit des Vaters diesem gegenüber und dessen Weigerung, seine charakterlichen Defizite therapeutisch aufzuarbeiten.
Ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang kann dessen Persönlichkeitsrechte verletzen. Der von dem Kind geäußerte Wille ist jedoch verfassungskonform zu beurteilen und daher gegen das Umgangsrecht der Eltern abzuwägen. Der Kindeswille ist nur dann beachtlich, wenn er auf einem tatsächlichen Erleben des Kindes beruht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Kindeswille von einem Elternteil manipuliert und im Ergebnis nur vorgeschoben wird.
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So läuft man in die Falle. Sich nicht an der Demütigung des betreuten Umgangs unterworfen: Desinteresse. Sich angebliche charakterliche Defizite unterstellen lassen müssen: Ungeeignet für Umgang mit dem Kind. Im voliegenden Verfahren gibt das Kind an, der Vater habe "so komische Wörter gesagt". Ausserdem habe er keine Geschenke geschickt.
Das Gericht gibt sogar zu, dass der Wille des Kindes von der Mutter manipuliert ist: "Zwar lässt teilweise I. Wortwahl erkennen, mit der er seinen Vater charakterisierte, dass diese nicht alleine seiner eigenen kindgemäßen Ausdrucksweise entspricht. So spricht Einiges dafür, dass die nunmehrige Bezeichnung des Antragstellers durch I. als sein "Erzeuger" ursprünglich nicht von I. selbst stammt, sondern eher von seiner Mutter übernommen wurde. Auch der Umstand, dass er vor der Sachverständigen äußerte (vgl. Seite 40 des Gutachtens, Blatt 230 GA), man sehe auch, dass sich die Schizophrenie nicht verändert habe, denn der Vater sei noch vor 1 ½ Jahren bei ihnen eingebrochen, zeigt deutlich, dass I. durchaus von seiner Mutter beeinflusst wird."
Den Rest der Begründung sollte man nur lesen, wenn man emotional stabil ist. Selbst im distanzierten Text des Richter spürt man überdeutlich, woher der PAS-Wind weht. Die "Therapie" dafür: Umgangsausschluss.