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OLG Köln vom 25.1.2010: Umgangsausschluss wegen Kindeswillen
#1
OLG Köln Beschluss vom 25.1.2010, Az 4 UF 188/09
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00125.html

Strittige Trennung ("Ehekrieg"). Vater klagte 2001/2001 auf persönlichen Umgang mit dem damals sechs- oder siebenjährigen Sohn, wird ausgeschlossen und stattdessen ein "Recht" auf betreuten Umgang zugebilligt. Das macht der Vater nicht mit.

Jetzt erneute Klage, bestätigt bis zum 16. Lebensjahr des Kindes, ausserdem darf er 1x im Monat einen Brief schreiben. Und nun Revision beim OLG Köln. Dass sagt ebenfalls, dass der Umgang nicht dem Wohl des Kindes diene. stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Kind wiederholt seinen Willen begründet und aufrechterhalten habe, mit dem Vater keinen Kontakt zu wollen. Der Umgang mit den Eltern diene grundsätzlich dem Kindeswohl und sei gegebenenfalls auch gegen den Willen des Kindes zu gewähren. Beruhe die Ablehnung des Kindes aber auf einem tatsächlichen Erleben, sei sie beachtlich. Diese Voraussetzungen bejaht das OLG Köln unter Berufung auf Umstände in der Biografie des Kindes und dessen Intelligenz einerseits sowie andererseits der langjährigen Gleichgültigkeit des Vaters diesem gegenüber und dessen Weigerung, seine charakterlichen Defizite therapeutisch aufzuarbeiten.

Ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang kann dessen Persönlichkeitsrechte verletzen. Der von dem Kind geäußerte Wille ist jedoch verfassungskonform zu beurteilen und daher gegen das Umgangsrecht der Eltern abzuwägen. Der Kindeswille ist nur dann beachtlich, wenn er auf einem tatsächlichen Erleben des Kindes beruht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Kindeswille von einem Elternteil manipuliert und im Ergebnis nur vorgeschoben wird.

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So läuft man in die Falle. Sich nicht an der Demütigung des betreuten Umgangs unterworfen: Desinteresse. Sich angebliche charakterliche Defizite unterstellen lassen müssen: Ungeeignet für Umgang mit dem Kind. Im voliegenden Verfahren gibt das Kind an, der Vater habe "so komische Wörter gesagt". Ausserdem habe er keine Geschenke geschickt.

Das Gericht gibt sogar zu, dass der Wille des Kindes von der Mutter manipuliert ist: "Zwar lässt teilweise I. Wortwahl erkennen, mit der er seinen Vater charakterisierte, dass diese nicht alleine seiner eigenen kindgemäßen Ausdrucksweise entspricht. So spricht Einiges dafür, dass die nunmehrige Bezeichnung des Antragstellers durch I. als sein "Erzeuger" ursprünglich nicht von I. selbst stammt, sondern eher von seiner Mutter übernommen wurde. Auch der Umstand, dass er vor der Sachverständigen äußerte (vgl. Seite 40 des Gutachtens, Blatt 230 GA), man sehe auch, dass sich die Schizophrenie nicht verändert habe, denn der Vater sei noch vor 1 ½ Jahren bei ihnen eingebrochen, zeigt deutlich, dass I. durchaus von seiner Mutter beeinflusst wird."

Den Rest der Begründung sollte man nur lesen, wenn man emotional stabil ist. Selbst im distanzierten Text des Richter spürt man überdeutlich, woher der PAS-Wind weht. Die "Therapie" dafür: Umgangsausschluss.
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#2
Die Deutungshoheiten von sogenannten psychologischen Sachverständigen tritt in diesem (diesen) Verfahren deutlich zu Tage.
Daneben die Unfähigkeit von Richtern zu differenzieren, zwischen Kindeswohlgefährdung und Bestrebungen des Vaters auf würdevollen Umgang mit seinem Kind.
Zitat:Seine ambivalente Stellung zu I. wird auf Seite 18 des Gutachtens (Blatt 208 GA) deutlich, wenn der Antragsteller auf die Frage der Sachverständigen, wie es ihm in der ganzen Zeit gegangen sei, in der er den Sohn nicht gesehen habe, angab, er habe hin und wieder gegrübelt, ansonsten viel verdrängt. Er könne nicht einschätzen, ob er einen Antrag auf Umgang gestellt hätte, wären nicht Probleme mit der Firma aufgetaucht. Auslöser dafür, dass er sich erneut um Kontakt zu I. bemüht habe, sei gewesen, dass man an ihn wegen Unstimmigkeiten der Firma seiner Frau herangetreten sei. So sei er auf die Idee gekommen, sich wiederum Kontakt zu bemühen.
Dies lässt ein tatsächliches Interesse an I. kaum erkennen.

Das ist pure Interpretation, aus einer eigenen Interessenlage heraus.
Der Vater bekundete sein Interesse mehrfach und intensiv, indem er zuvor (2001-2002) bis hinauf zum OLG auf einen würdevollen Umgang zwischen ihm und seinem Kind bestanden hatte.
Er war also bereits in seinen Bemühungen gescheitert.
Ihm wurde zu Unrecht zur Last gelegt, sich einem Verfahren entzogen zu haben, dass heute nachgewiesener Maßen unvollständig, ungeeignet und somit unnütz war.
Aus Sicht des Vaters war der Zeitpunkt gut gewählt, da er seinem Sohn konkret und direkt einen ruhigen Raum außerhalb des wirtschaftlichen Dilemmas um die Mutter herum hätte bieten können.
Aus der Sicht der Mutter sicherlich ein Vorstoß zur Unzeit, die eigene Phase der Schwäche ausnutzend.

Das Gericht und auch die Begutachtenden hätten hier vermittelnd und aufklärend wirken müssen. Hierzu sind diese nach Recht und Gesetz auch verpflichtet.

Zitat:Vielmehr bestätigt sich nur I. Einschätzung vom Vater, dass es ihm weniger um seinen Sohn geht, als darum, die alten Auseinandersetzungen mit der Mutter weiter zu betreiben.
Diese Reaktion des Sohnes kommt nicht von Ungefähr.
Suggestion ist alles!
Wie man zu dem Schluss kommt aus, auch Auto-, Suggestion einen festen unveränderlichen Willen zu generieren, dem -unterstellt - keine oder vernachlässigbare psychischen und/oder charakterlichen Schäden folgen, wird auf wohl Lebenszeit das Geheimnis der beteiligten Professionen bleiben.

Man schwätzt sich hier selbst und im Kollektiv der Gutmeinenden nach weiteren acht Jahren aus der Verantwortung.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#3
(28-09-2010, 09:30)Bluter schrieb: Man schwätzt sich hier selbst und im Kollektiv der Gutmeinenden nach weiteren acht Jahren aus der Verantwortung.

Wie so oft war bereits das erste Verfahren entscheiden für den gesamten weiteren Verlauf der Geschichte. Damals hat die Hochstrittigkeit auf die Kindbeziehung durchgeschlagen und die Entfremdung begonnen. Das Gericht hat dies nicht nur hingenommen, sondern selbst mit verursacht, indem es den kontaktsuchenden Vater vollends beseitigte. Das kommt davon, wenn man die Familie den Juristen überlässt. Vielleicht hat der Vater ja sogar die falschen Mittel eingesetzt, um sich gegen die Entfremdung zu stemmen, dann wäre es aber Aufgabe der Helferindustrie gewesen, dem Vater geeignete Wege zu eröffnen und der Mutter ihr Entfremdungshandwerk zu legen.

Die Richter erinnern an Henker, die bei einer Lungenentzündung die Guillotine anwenden, die einzige Therapie, die sie kennen. Nötig sind aber Ärzte, die ein Antibiotikum verabreichen.
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