06-02-2012, 19:41
Aus wiki:
"Nach Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention abgegebene Vorbehaltserklärung zurück zu nehmen. Die rechtsverbindliche Rücknahme-Erklärung wurde am 15. Juli 2010 bei der UN in New York hinterlegt. Damit gilt Art. 3 Abs. 1 UN-KRK unbeschränkt, das heißt „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorgan getroffen werden, [ist …] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. In diesem Art 3 UN-KRK schlummert ein gewaltiges und bislang noch weitgehend unberücksichtigtes Potential für die innerstaatliche Rechtsanwendung, sowohl in materiell- wie prozessrechtlicher Hinsicht. Es ist Pflicht und Aufgabe aller deutschen Behörden und Gerichte, dem Vorrang des Kindeswohls Geltung zu verschaffen, indem sie ihre Entscheidungspraxis an Abwägungs- und Begründungserfordernissen der Konvention ausrichten."
Nach meiner Meinung sollte es möglich sein, mit Bezug auf Artikel 3 Strafanzeige zu erstatten, wenn z. B. private Träger öffentliche Gelder erhalten, diese aber ohne hinreichende Orientierung an Artikel 3 verwenden. Interessant wäre m. E. mit welcher Begründung sich ein Staatsanwalt daran vorbeimogelt. Welche Vorschläge hätten denn da unsere StGB - Experten?
Ansonsten wollte ich denen, die das Verhalten ihres Kindes verletzt hat, nahebringen, dass dieses sich wahrscheinlich nicht gegen seinen Vater sondern für das eigene Überleben entschieden hat; zum Preis der Selbstverstümmelung.
"Nach Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention abgegebene Vorbehaltserklärung zurück zu nehmen. Die rechtsverbindliche Rücknahme-Erklärung wurde am 15. Juli 2010 bei der UN in New York hinterlegt. Damit gilt Art. 3 Abs. 1 UN-KRK unbeschränkt, das heißt „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorgan getroffen werden, [ist …] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. In diesem Art 3 UN-KRK schlummert ein gewaltiges und bislang noch weitgehend unberücksichtigtes Potential für die innerstaatliche Rechtsanwendung, sowohl in materiell- wie prozessrechtlicher Hinsicht. Es ist Pflicht und Aufgabe aller deutschen Behörden und Gerichte, dem Vorrang des Kindeswohls Geltung zu verschaffen, indem sie ihre Entscheidungspraxis an Abwägungs- und Begründungserfordernissen der Konvention ausrichten."
Nach meiner Meinung sollte es möglich sein, mit Bezug auf Artikel 3 Strafanzeige zu erstatten, wenn z. B. private Träger öffentliche Gelder erhalten, diese aber ohne hinreichende Orientierung an Artikel 3 verwenden. Interessant wäre m. E. mit welcher Begründung sich ein Staatsanwalt daran vorbeimogelt. Welche Vorschläge hätten denn da unsere StGB - Experten?
Ansonsten wollte ich denen, die das Verhalten ihres Kindes verletzt hat, nahebringen, dass dieses sich wahrscheinlich nicht gegen seinen Vater sondern für das eigene Überleben entschieden hat; zum Preis der Selbstverstümmelung.
Wer nicht taktet, wird getaktet...