30-08-2013, 14:20
StPO § 261 Glaubwürdigkeit, Borderline-Störung bei Zeugin
BGH, Urt. v. 12.08.2010 – 2 StR 185/10 - BeckRS 2010, 21492
"Für die Beurteilung, ob und in welcher Ausprägung eine Borderline-Störung bei einem Zeugen vorliegt und wie sie sich auf Aussageentstehung und -qualität ausgewirkt haben könnte, wird, wenn erhebliche Anhaltspunkte für Auffälligkeiten vorliegen, in der Regel die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichen."
Heisst doch, die Richter müssen einen Gutachter hinzuziehen oder etwa nicht?
BGH, Urt. v. 12.08.2010 – 2 StR 185/10 - BeckRS 2010, 21492
"Für die Beurteilung, ob und in welcher Ausprägung eine Borderline-Störung bei einem Zeugen vorliegt und wie sie sich auf Aussageentstehung und -qualität ausgewirkt haben könnte, wird, wenn erhebliche Anhaltspunkte für Auffälligkeiten vorliegen, in der Regel die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichen."
Heisst doch, die Richter müssen einen Gutachter hinzuziehen oder etwa nicht?