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OLG-Brandenburg zum Sorgerecht
#1
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/b...etern.html#
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#2
Zitat:Die Pressesprecherin des OLG hingegen betonte, dass bei der Zuerkennung des Sorgerechts nach denselben Maßstäben entschieden worden sei wie auch bei ehemals verheirateten Paaren.

Richtig! Auch bei ehelichen Vätern hat im Zweifel das Sorgerecht keine wirkliche Bedeutung.
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#3
Richtig.

Das Sorgerecht ist jetzt gerecht aufgeteilt.
Wie bei ehelichen Eltern auch bestimmt bei Einigkeit der Vater und bei Uneinigkeit die Mutter.
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#4
Es gibt nach dem BVerfG-Urteil aber auch schon eine positive Entscheidung dieses Gerichts für einen Vater:


OLG Brandenburg 10 WF 187/10 Beschluss vom 20.08.2010

Da die Mutter gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs am Montag, dem 23.8.2010, in eine andere Schule bzw. einen anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen.
Aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist dem Vater, entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren, das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#5
1626a ist tod. Es lebe der 1671.

Ich kann mir gut vorstellen, daß einige Väter, die bislang nur auf den 1626a starrten, in der Euphorie nun bitter enttäuscht sind, weil nun der 1671 gnadenlos zugreift.

Es ist sehr viel schwieriger, den 1671 anzugreifen, aber nicht unmöglich.
Hebel könnten sein
- der Schutz der Familie (GG) und des Familienlebens (EMRK)
- unverhältnismäßige Eingriffe in Schutzbereiche der Kinder
- genauere Bestimmung des Kindeswohlbegriffes
- Nachweis, daß die Alleinsorge eines Elternteiles die behaupteten positiven Wirkungen erzielt

Packen wir's an. Jetzt muß die nächste Hürde fallen.
Ich will noch dieses Jahr den 1671 beim EGMR zur Diskussion stellen. Wink

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#6
@ borni:

schneller ;-)
http://trennungsfaq.com/forum/showthread...1#pid38181
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