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BVerfG vom 11.03.2010 zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit
#3
Zitat:Zu den insbesondere im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen gehört es schließlich auch, dass der Unterhaltspflichtige sich um eine Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht

Hmm, wo steht denn das in diesem Gesetzestext? Kann das nicht finden, das er sich um Deutschkenntnisse bemuehen muss.
Ich als Tuerke wuerde denen was erzaehlen wenn die meinen in meine Privatsphaere eindringen zu muessen und mir vorzuschreiben, was ich zu erlernen habe und was nicht? Na, soweit kommts noch!

Aus dem Gesetzestext kann man sich dann auch Fantasien ertraeumen, das er sich als Versuchskaninchen im Medizinsektor oder der Kosmetikindustrie zur Verfuegung zu stellen hat...

Merkt ihr was?

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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RE: BVerfG vom 11.03.2010 zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit - von gleichgesinnter - 13-05-2014, 08:42

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